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Nds. Beamtengesetz

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Steuerverwaltung,<br />

5.<br />

Bildung,<br />

6.<br />

Gesundheits- und soziale Dienste,<br />

7.<br />

Agrar- und umweltbezogene Dienste,<br />

8.<br />

Technische Dienste,<br />

9.<br />

Wissenschaftliche Dienste,<br />

10.<br />

Allgemeine Dienste.<br />

(3) 1 Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. 2 Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach<br />

Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. 3 Der Zugang zu den<br />

einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen<br />

Zugangsvoraussetzungen (§ 14). 4 Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2<br />

erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand.<br />

(4) 1 Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb einer Laufbahn<br />

Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig eine gleiche Qualifikation<br />

gefordert wird. 2 Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges<br />

nicht eingeschränkt.<br />

§ 14<br />

Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen<br />

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt<br />

mindestens zu fordern<br />

1.<br />

als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand und<br />

2.<br />

als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine<br />

abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung.<br />

(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt<br />

mindestens zu fordern<br />

1.<br />

als Bildungsvoraussetzung<br />

a)<br />

ein Realschulabschluss,<br />

b)<br />

ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,<br />

c)<br />

ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis oder<br />

d)<br />

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2.<br />

als sonstige Voraussetzung<br />

a)<br />

eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine nach Art<br />

und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder<br />

b)<br />

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich<br />

dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder<br />

Fortbildung.<br />

(3) 1 Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt<br />

mindestens zu fordern<br />

1.<br />

10

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