Nds. Beamtengesetz
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Steuerverwaltung,<br />
5.<br />
Bildung,<br />
6.<br />
Gesundheits- und soziale Dienste,<br />
7.<br />
Agrar- und umweltbezogene Dienste,<br />
8.<br />
Technische Dienste,<br />
9.<br />
Wissenschaftliche Dienste,<br />
10.<br />
Allgemeine Dienste.<br />
(3) 1 Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. 2 Innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach<br />
Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter. 3 Der Zugang zu den<br />
einzelnen Laufbahngruppen unterliegt für die jeweiligen Einstiegsämter unterschiedlichen<br />
Zugangsvoraussetzungen (§ 14). 4 Der Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2<br />
erfordert einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand.<br />
(4) 1 Das für die Laufbahn zuständige Ministerium kann innerhalb einer Laufbahn<br />
Laufbahnzweige einrichten, wenn für bestimmte Ämter regelmäßig eine gleiche Qualifikation<br />
gefordert wird. 2 Die Laufbahnbefähigung wird durch die Einrichtung eines Laufbahnzweiges<br />
nicht eingeschränkt.<br />
§ 14<br />
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen<br />
(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt<br />
mindestens zu fordern<br />
1.<br />
als Bildungsvoraussetzung ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter<br />
Bildungsstand und<br />
2.<br />
als sonstige Voraussetzung ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine<br />
abgeschlossene, unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung.<br />
(2) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt<br />
mindestens zu fordern<br />
1.<br />
als Bildungsvoraussetzung<br />
a)<br />
ein Realschulabschluss,<br />
b)<br />
ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,<br />
c)<br />
ein Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis oder<br />
d)<br />
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />
2.<br />
als sonstige Voraussetzung<br />
a)<br />
eine abgeschlossene, für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung und eine nach Art<br />
und Dauer qualifizierende berufliche Tätigkeit oder<br />
b)<br />
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder eine inhaltlich<br />
dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder<br />
Fortbildung.<br />
(3) 1 Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt<br />
mindestens zu fordern<br />
1.<br />
10