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Nds. Beamtengesetz

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(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe<br />

befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn<br />

1.<br />

sie die Probezeit vor dem 1. April 2009 erfolgreich abgeleistet haben und<br />

2.<br />

seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind<br />

oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />

(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 1. April 2009 noch kein Amt verliehen war,<br />

ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem Eingangsamt der nach § 121 Satz 1<br />

übergeleiteten Laufbahn entspricht, übertragen.<br />

§ 124<br />

Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit<br />

in einem Amt mit leitender Funktion<br />

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis auf<br />

Zeit nach § 194 a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung<br />

mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, befinden, ist<br />

diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit<br />

mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht<br />

stattfindet; § 14 a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, § 119 NBG und § 10<br />

NDiszG sind jeweils in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(2) Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt haben.<br />

§ 125<br />

Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte<br />

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950<br />

geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228<br />

Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

§ 126<br />

Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder<br />

auf Widerruf<br />

Ist am 31. März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf<br />

Probe oder auf Widerruf eingeleitet, bei dem als Disziplinarmaßnahme vor dem 1. April 2009<br />

eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in Betracht gekommen wäre, so ist ein<br />

Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einzuleiten.<br />

§ 127<br />

Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

des Dienstherrn<br />

Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen Beamtinnen und<br />

Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2<br />

NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden<br />

auslösende Ereignis vor dem 1. April 2009 beendet war.<br />

§ 128<br />

Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten<br />

Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. März 2009 geltenden Nebentätigkeitsrecht<br />

angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1 BeamtStG angezeigt.<br />

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