Nds. Beamtengesetz
Nds. Beamtengesetz
Nds. Beamtengesetz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe<br />
befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn<br />
1.<br />
sie die Probezeit vor dem 1. April 2009 erfolgreich abgeleistet haben und<br />
2.<br />
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind<br />
oder wenn sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.<br />
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe, denen am 1. April 2009 noch kein Amt verliehen war,<br />
ist mit Inkrafttreten des Gesetzes das Amt, das dem Eingangsamt der nach § 121 Satz 1<br />
übergeleiteten Laufbahn entspricht, übertragen.<br />
§ 124<br />
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit<br />
in einem Amt mit leitender Funktion<br />
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. März 2009 in einem Beamtenverhältnis auf<br />
Zeit nach § 194 a NBG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung, auch in Verbindung<br />
mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten, befinden, ist<br />
diese Vorschrift mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
mit Ablauf der ersten Amtszeit endet und eine Berufung in eine zweite Amtszeit nicht<br />
stattfindet; § 14 a Abs. 2, die §§ 53, 59 Abs. 1 Satz 4, § 107 Abs. 2 Satz 3, § 119 NBG und § 10<br />
NDiszG sind jeweils in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />
(2) Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 soll das Amt auf Antrag im Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie sich darin bewährt haben.<br />
§ 125<br />
Übergangsregelung für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte<br />
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1950<br />
geboren sind oder denen vor dem 1. Januar 2006 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 228<br />
Abs. 1 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />
§ 126<br />
Übergangsregelung für Disziplinarverfahren gegen Beamtinnen und Beamte auf Probe oder<br />
auf Widerruf<br />
Ist am 31. März 2009 ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf<br />
Probe oder auf Widerruf eingeleitet, bei dem als Disziplinarmaßnahme vor dem 1. April 2009<br />
eine Kürzung der Dienst- oder Anwärterbezüge in Betracht gekommen wäre, so ist ein<br />
Verfahren zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einzuleiten.<br />
§ 127<br />
Übergangsregelung für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
des Dienstherrn<br />
Auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Dienstherrn gegen Beamtinnen und<br />
Beamte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten ist § 86 Abs. 2<br />
NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn das den Schaden<br />
auslösende Ereignis vor dem 1. April 2009 beendet war.<br />
§ 128<br />
Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten<br />
Eine Nebentätigkeit, die nach dem am 31. März 2009 geltenden Nebentätigkeitsrecht<br />
angezeigt oder genehmigt wurde, gilt als nach § 40 Satz 1 BeamtStG angezeigt.<br />
46