Nds. Beamtengesetz
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und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist § 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. 4 Auf<br />
eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge<br />
bewilligt wird, ist hinsichtlich des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie der<br />
versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4<br />
AbgG entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im<br />
Vorbereitungsdienst.<br />
(5) 1 Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus ihrem oder<br />
seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder die oder der aus diesem Grund<br />
ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2 Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt<br />
der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch<br />
vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. 3 Satz 2 gilt<br />
entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die<br />
Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />
(6) Für die Tätigkeit als<br />
1.<br />
Mitglied einer kommunalen Vertretung,<br />
2.<br />
Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten<br />
Ausschusses oder<br />
3.<br />
von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen<br />
Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist,<br />
ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der<br />
Bezüge zu bewilligen.<br />
Dritter Abschnitt<br />
Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des<br />
Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)<br />
§ 70<br />
Nebentätigkeit<br />
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine Nebenbeschäftigung.<br />
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund<br />
eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.<br />
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit<br />
innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.<br />
(4) 1 Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer<br />
unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen.<br />
2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 71<br />
Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit<br />
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen<br />
1.<br />
eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,<br />
2.<br />
eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ<br />
einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen<br />
Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,<br />
zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder<br />
Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.<br />
§ 72<br />
Anzeigefreie Nebentätigkeiten<br />
(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht<br />
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