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Nds. Beamtengesetz

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und versorgungsrechtliche Dienstzeit ist § 23 Abs. 5 AbgG entsprechend anzuwenden. 4 Auf<br />

eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Bezüge<br />

bewilligt wird, ist hinsichtlich des Hinausschiebens des Besoldungsdienstalters sowie der<br />

versorgungsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Dienstzeit § 7 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 4<br />

AbgG entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im<br />

Vorbereitungsdienst.<br />

(5) 1 Eine Beamtin oder ein Beamter, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus ihrem oder<br />

seinem Dienstverhältnis wegen eines Mandats ruhen oder die oder der aus diesem Grund<br />

ohne Bezüge beurlaubt ist, darf nicht befördert werden. 2 Bewirbt sie oder er sich im Zeitpunkt<br />

der Beendigung des Mandats von neuem um ein solches Mandat, so darf sie oder er auch<br />

vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Wahl nicht befördert werden. 3 Satz 2 gilt<br />

entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die<br />

Verleihung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />

(6) Für die Tätigkeit als<br />

1.<br />

Mitglied einer kommunalen Vertretung,<br />

2.<br />

Mitglied eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten<br />

Ausschusses oder<br />

3.<br />

von einer kommunalen Vertretung berufenes Mitglied eines Ausschusses einer kommunalen<br />

Körperschaft, der aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden ist,<br />

ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der<br />

Bezüge zu bewilligen.<br />

Dritter Abschnitt<br />

Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des<br />

Beamtenverhältnisses (§§ 40, 41 BeamtStG)<br />

§ 70<br />

Nebentätigkeit<br />

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder eine Nebenbeschäftigung.<br />

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund<br />

eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.<br />

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit<br />

innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.<br />

(4) 1 Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer<br />

unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen.<br />

2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 71<br />

Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit<br />

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen<br />

1.<br />

eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,<br />

2.<br />

eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ<br />

einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen<br />

Unternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt,<br />

zu übernehmen und fortzuführen, soweit diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder<br />

Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.<br />

§ 72<br />

Anzeigefreie Nebentätigkeiten<br />

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht<br />

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