Nds. Beamtengesetz
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3.<br />
über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,<br />
4.<br />
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur<br />
Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder<br />
einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei<br />
personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen,<br />
und<br />
5.<br />
bei Abordnung ins Ausland.<br />
(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium<br />
in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem<br />
Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder<br />
nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt<br />
werden kann.<br />
(7) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />
§ 115<br />
Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes<br />
(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im<br />
Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen und Beamte im<br />
Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. 2 Sie<br />
können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der<br />
Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt<br />
werden, für die sie die Befähigung besitzen.<br />
(2) 1 Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie Heilfürsorge gewährt, wenn<br />
Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände<br />
nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und<br />
3 können für ihre Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst bestimmen, dass § 114 Abs. 1<br />
Satz 2 und Abs. 2 Anwendung findet. 3 Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar<br />
1999 begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs. 1<br />
Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen. 4 § 114<br />
Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Finanzministeriums die<br />
oberste Dienstbehörde tritt.<br />
(3) 1 Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den für die<br />
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Vorschriften. 2 Die<br />
Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung bestimmen, dass für ihre<br />
heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige<br />
Leistungen gewährt werden. 3 § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />
(4) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr und die<br />
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt § 113 entsprechend.<br />
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die<br />
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und<br />
Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die<br />
Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im<br />
Feuerwehrdienst zu erlassen.<br />
§ 116<br />
Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst<br />
(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und<br />
Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60.<br />
Lebensjahres.<br />
(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten<br />
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />
keine Anwendung.<br />
§ 117 [1])<br />
Beamtinnen und Beamte im Schuldienst<br />
(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch<br />
Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 abweichende Regelungen treffen, soweit die<br />
besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.<br />
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