11.11.2014 Aufrufe

Nds. Beamtengesetz

Nds. Beamtengesetz

Nds. Beamtengesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3.<br />

über eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,<br />

4.<br />

über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur<br />

Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder<br />

einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei<br />

personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen,<br />

und<br />

5.<br />

bei Abordnung ins Ausland.<br />

(6) Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium<br />

in der Verordnung nach Absatz 5 auch bestimmen, in welchen Fällen und in welchem<br />

Umfang früheren Heilfürsorgeberechtigten nach Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder<br />

nach Beginn des Ruhestandes aus Fürsorgegründen übergangsweise Heilfürsorge gewährt<br />

werden kann.<br />

(7) § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />

§ 115<br />

Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes<br />

(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr, die im<br />

Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst stehen (Beamtinnen und Beamte im<br />

Einsatzdienst), erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. 2 Sie<br />

können mit ihrer Zustimmung zu dem Zeitpunkt, mit dem sie wegen Erreichens der<br />

Altersgrenze in den Ruhestand treten würden, in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt<br />

werden, für die sie die Befähigung besitzen.<br />

(2) 1 Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst wird freie Heilfürsorge gewährt, wenn<br />

Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 4 genannten Umstände<br />

nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 2 Die Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und<br />

3 können für ihre Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst bestimmen, dass § 114 Abs. 1<br />

Satz 2 und Abs. 2 Anwendung findet. 3 Für Beamtenverhältnisse, die nach dem 31. Januar<br />

1999 begründet worden sind oder werden, können sie durch Satzung einen von § 114 Abs. 1<br />

Satz 2 abweichenden Anrechnungsbetrag oder die Anwendung des § 80 bestimmen. 4 § 114<br />

Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Finanzministeriums die<br />

oberste Dienstbehörde tritt.<br />

(3) 1 Inhalt und Umfang der Heilfürsorge bestimmen sich nach den für die<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten geltenden Vorschriften. 2 Die<br />

Dienstherren nach § 1 Nrn. 2 und 3 können durch Satzung bestimmen, dass für ihre<br />

heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten im Einsatzdienst darüber hinaus freiwillige<br />

Leistungen gewährt werden. 3 § 80 Abs. 7 gilt entsprechend.<br />

(4) Für Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr und die<br />

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Feuerwehrdienstes gilt § 113 entsprechend.<br />

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die<br />

Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und<br />

Körperschaftsbeamten des Feuerwehrdienstes Vorschriften über das Tragen und die<br />

Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung im<br />

Feuerwehrdienst zu erlassen.<br />

§ 116<br />

Beamtinnen und Beamte im Justizvollzug und Justizwachtmeisterdienst<br />

(1) Die im Justizvollzugsdienst sowie im Werkdienst des Justizvollzugs tätigen Beamtinnen und<br />

Beamten der Laufbahngruppe 1 erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 60.<br />

Lebensjahres.<br />

(2) Auf die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamte, die im ersten<br />

Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, findet § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />

keine Anwendung.<br />

§ 117 [1])<br />

Beamtinnen und Beamte im Schuldienst<br />

(1) Die Landesregierung kann für die Laufbahnen der Fachrichtung Bildung durch<br />

Verordnung von § 13 Abs. 3 Satz 4 und § 14 abweichende Regelungen treffen, soweit die<br />

besonderen Verhältnisse des Schuldienstes dies erfordern.<br />

44

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!