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Nds. Beamtengesetz

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der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben,<br />

werden dem Landtag unter Angabe der Gründe mitgeteilt.<br />

(2) 1 Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu<br />

Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen.<br />

2 Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.<br />

Vierter Teil<br />

Landespersonalausschuss<br />

§ 97<br />

Aufgaben des Landespersonalausschusses<br />

1 Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz<br />

geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften sicherzustellen. 2 Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur<br />

Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben<br />

und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.<br />

§ 98<br />

Mitglieder<br />

(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden<br />

Mitgliedern. 2 Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des<br />

Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der<br />

Dienstrechtsabteilung des für Inneres zu ständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter<br />

der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. 3 Sie werden durch ihre Vertreterin oder<br />

ihren Vertreter im Amt vertreten.<br />

(2) 1 Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier<br />

Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen<br />

Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen<br />

Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des dbb<br />

beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen. 2 Satz 1 gilt für die Berufung der<br />

weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 3 Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte<br />

Frauen und Männer enthalten.<br />

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen<br />

worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des<br />

Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.<br />

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in<br />

einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.<br />

§ 99<br />

Rechtsstellung der Mitglieder<br />

(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig<br />

und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in<br />

eigener Verantwortung aus.<br />

(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt<br />

oder bevorzugt werden.<br />

(3) 1 Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn<br />

1.<br />

die Amtszeit abgelaufen ist,<br />

2.<br />

die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,<br />

3.<br />

das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,<br />

oder<br />

4.<br />

gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen<br />

Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.<br />

2 Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.<br />

§ 100<br />

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