Nds. Beamtengesetz
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der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben,<br />
werden dem Landtag unter Angabe der Gründe mitgeteilt.<br />
(2) 1 Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen kommen regelmäßig zu<br />
Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen.<br />
2 Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.<br />
Vierter Teil<br />
Landespersonalausschuss<br />
§ 97<br />
Aufgaben des Landespersonalausschusses<br />
1 Der Landespersonalausschuss wirkt an Personalentscheidungen in den in diesem Gesetz<br />
geregelten Fällen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften sicherzustellen. 2 Er hat darüber hinaus die Aufgabe, Empfehlungen zur<br />
Beseitigung von Mängeln in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben<br />
und Änderungsvorschläge zu unterbreiten.<br />
§ 98<br />
Mitglieder<br />
(1) 1 Der Landespersonalausschuss besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden<br />
Mitgliedern. 2 Ständige Mitglieder sind die Präsidentin oder der Präsident des<br />
Landesrechnungshofs als vorsitzendes Mitglied sowie die Leiterin oder der Leiter der<br />
Dienstrechtsabteilung des für Inneres zu ständigen Ministeriums und die Leiterin oder der Leiter<br />
der Dienstrechtsabteilung des Finanzministeriums. 3 Sie werden durch ihre Vertreterin oder<br />
ihren Vertreter im Amt vertreten.<br />
(2) 1 Die sechs weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung für die Amtszeit von vier<br />
Jahren berufen, davon zwei Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen<br />
Spitzenverbände und vier Mitglieder aufgrund von Vorschlägen des Deutschen<br />
Gewerkschaftsbundes - Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt - und des dbb<br />
beamtenbund und tarifunion, landesbund niedersachsen. 2 Satz 1 gilt für die Berufung der<br />
weiteren stellvertretenden Mitglieder entsprechend. 3 Die Vorschläge sollen jeweils zur Hälfte<br />
Frauen und Männer enthalten.<br />
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied, das nach Absatz 2 berufen<br />
worden ist, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung in entsprechender Anwendung des<br />
Absatzes 2 für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.<br />
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Beamtin oder Beamter nach § 1 in<br />
einem nicht ruhenden Beamtenverhältnis sein.<br />
§ 99<br />
Rechtsstellung der Mitglieder<br />
(1) 1 Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind in dieser Eigenschaft unabhängig<br />
und nur dem Gesetz unterworfen. 2 Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in<br />
eigener Verantwortung aus.<br />
(2) Die Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt, benachteiligt<br />
oder bevorzugt werden.<br />
(3) 1 Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet, wenn<br />
1.<br />
die Amtszeit abgelaufen ist,<br />
2.<br />
die Voraussetzung nach § 98 Abs. 4 nicht mehr erfüllt ist,<br />
3.<br />
das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,<br />
oder<br />
4.<br />
gegen das Mitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme, die über einen<br />
Verweis hinausgeht, unanfechtbar ausgesprochen worden ist.<br />
2 Auf die Tätigkeit im Landespersonalausschuss findet § 39 BeamtStG keine Anwendung.<br />
§ 100<br />
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