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Nds. Beamtengesetz

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§ 16 BeamtStG zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten<br />

Körperschaften anordnen, dass nur mit ihrer Genehmigung Beamtinnen und Beamte, deren<br />

Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, ernannt werden dürfen.<br />

3 Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 4 Die Genehmigung soll<br />

nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§<br />

16 bis 18 BeamtStG erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.<br />

Viertes Kapitel<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

Erster Abschnitt<br />

Entlassung und Verlust der Beamtenrechte<br />

§ 30<br />

Entlassung kraft Gesetzes<br />

(§ 22 BeamtStG)<br />

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt das Vorliegen der<br />

Voraussetzungen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG sowie den Tag der Beendigung des<br />

Beamtenverhältnisses fest.<br />

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1<br />

BeamtStG ist die oberste Dienstbehörde zuständig.<br />

(3) Im Fall des § 22 Abs. 3 BeamtStG kann die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des<br />

Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.<br />

(4) 1 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit dem Ablauf des<br />

Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen<br />

1.<br />

das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder<br />

2.<br />

das endgültige Nichtbestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung oder<br />

einer Zwischenprüfung<br />

bekannt gegeben wird. 2 Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch<br />

frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall<br />

festgesetzten Zeit.<br />

§ 31<br />

Entlassung durch Verwaltungsakt<br />

(§ 23 BeamtStG)<br />

(1) 1 Das Verlangen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG muss der oder dem<br />

Dienstvorgesetzten gegenüber erklärt werden. 2 Die Erklärung kann, solange die<br />

Entlassungsverfügung noch nicht zugestellt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei<br />

der oder dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle<br />

auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3 Die Entlassung ist für den<br />

beantragten Zeitpunkt zu verfügen. 4 Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis<br />

die Beamtin oder der Beamte die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für<br />

drei Monate, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen bis zum Ende des laufenden<br />

Schulhalbjahres, bei dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis<br />

zum Ende des laufenden Semesters oder Trimesters.<br />

(2) Die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG ist bei einer<br />

Beschäftigungszeit von<br />

1.<br />

bis zu drei Monaten nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss,<br />

2.<br />

mehr als drei Monaten nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines<br />

Kalendervierteljahres<br />

zulässig.<br />

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