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Nds. Beamtengesetz

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Drittes Kapitel<br />

Abordnung, Versetzung und Körperschaftsumbildung innerhalb des Landes<br />

§ 27<br />

Abordnung<br />

(1) Eine Abordnung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die vorübergehende Übertragung einer<br />

Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen in § 1 genannten<br />

Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.<br />

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ganz oder teilweise zu einer<br />

ihrem oder seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden.<br />

(3) 1 Eine Abordnung ist auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn<br />

der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der<br />

Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. 2 Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit<br />

nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. 3 Die Abordnung bedarf in den<br />

Fällen der Sätze 1 und 2 der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer<br />

von zwei Jahren übersteigt.<br />

(4) 1 Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf dessen schriftlichen<br />

Einverständnisses und der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. 2 Abweichend von<br />

Satz 1 ist die Abordnung auch ohne die Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig,<br />

wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht und die<br />

Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.<br />

(5) 1 Wird eine Beamtin oder ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so<br />

finden auf sie oder ihn, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für<br />

den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und<br />

Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über<br />

Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Versorgung entsprechende Anwendung.<br />

2 Zur Zahlung der ihr oder ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu<br />

dem sie oder er abgeordnet ist.<br />

§ 28<br />

Versetzung<br />

(1) Eine Versetzung im Sinne der Absätze 2 bis 5 ist die auf Dauer angelegte Übertragung<br />

eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen in § 1 genannten Dienstherrn.<br />

(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen versetzt<br />

werden. 2 Die Versetzung auf Antrag ist nur zulässig, wenn sie oder er die für das neue Amt<br />

erforderliche Laufbahnbefähigung besitzt. 3 Wird die Beamtin oder der Beamte aus<br />

dienstlichen Gründen versetzt, ohne dass sie oder er die für das neue Amt erforderliche<br />

Laufbahnbefähigung besitzt, so ist sie oder er verpflichtet, an Maßnahmen zu deren Erwerb<br />

teilzunehmen.<br />

(3) 1 Die Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie oder er<br />

nicht in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt wird. 2 Stellenzulagen<br />

gelten nicht als Bestandteile des Endgrundgehalts.<br />

(4) 1 Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben<br />

einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann eine Beamtin oder ein Beamter,<br />

deren oder dessen Aufgabengebiet davon berührt ist, auch ohne ihre oder seine Zustimmung<br />

in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn<br />

im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt<br />

entsprechende Verwendung nicht möglich ist. 2 Das Endgrundgehalt muss mindestens dem<br />

des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt<br />

innehatte. 3 Die Versetzung muss innerhalb eines Jahres nach der Auflösung oder Umbildung<br />

ausgesprochen werden. 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.<br />

(5) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt bei einem anderen Dienstherrn versetzt, so<br />

bedarf die Versetzung dessen schriftlichen Einverständnisses; das Beamtenverhältnis wird mit<br />

dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.<br />

§ 29<br />

Körperschaftsumbildung<br />

1 Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19 BeamtStG<br />

entsprechend anzuwenden. 2 Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des<br />

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