Nds. Beamtengesetz
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die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die<br />
Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />
(2) 1 Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8 b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes<br />
zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des<br />
Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand<br />
des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. 2 Satz 1 gilt<br />
entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden<br />
Vorverfahren.<br />
Sechster Teil<br />
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen<br />
§ 107<br />
Beamtinnen und Beamte beim Landtag<br />
(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der Präsidentin oder dem<br />
Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und<br />
entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 2 Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und<br />
Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.<br />
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die<br />
Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten des<br />
Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu; ausgenommen ist der Erlass<br />
von Verordnungen.<br />
§ 108 [1])<br />
Laufbahnen der Fachrichtung Polizei<br />
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung<br />
Polizei durch Verordnung<br />
1.<br />
von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu<br />
treffen und<br />
2.<br />
Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,<br />
soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.<br />
Fußnoten<br />
[1])<br />
§ 108 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />
§ 109<br />
Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei<br />
(Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres.<br />
(2) 1 Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die<br />
Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im<br />
Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in<br />
der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im<br />
kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. 2 Die Polizeivollzugsbeamtin oder<br />
der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten<br />
Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit<br />
erbracht haben wird.<br />
§ 110<br />
Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />
Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1<br />
BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des<br />
Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder<br />
seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt<br />
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