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Nds. Beamtengesetz

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die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die<br />

Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />

(2) 1 Bei Auflösung einer Landesbehörde gilt § 8 b des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes<br />

zur Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass im Fall eines Wechsels des<br />

Dienstherrn die bisherige oberste Dienstbehörde Nachfolgebehörde ist, soweit Gegenstand<br />

des Verfahrens Rechte oder Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis sind. 2 Satz 1 gilt<br />

entsprechend für die vor Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage durchzuführenden<br />

Vorverfahren.<br />

Sechster Teil<br />

Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen<br />

§ 107<br />

Beamtinnen und Beamte beim Landtag<br />

(1) 1 Die Beamtinnen und Beamten beim Landtag werden von der Präsidentin oder dem<br />

Präsidenten des Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages ernannt und<br />

entlassen oder in den Ruhestand versetzt. 2 Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und<br />

Beamten beim Landtag ist die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.<br />

(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz die Landesregierung hat, stehen für die<br />

Beamtinnen und Beamten beim Landtag der Präsidentin oder dem Präsidenten des<br />

Landtages im Benehmen mit dem Präsidium des Landtages zu; ausgenommen ist der Erlass<br />

von Verordnungen.<br />

§ 108 [1])<br />

Laufbahnen der Fachrichtung Polizei<br />

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung<br />

Polizei durch Verordnung<br />

1.<br />

von den §§ 14 und 30 Abs. 4 und der Verordnung nach § 25 abweichende Regelungen zu<br />

treffen und<br />

2.<br />

Regelungen der Verordnung nach § 25 zu ergänzen,<br />

soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes dies erfordern.<br />

Fußnoten<br />

[1])<br />

§ 108 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />

§ 109<br />

Altersgrenze der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei<br />

(Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter) erreicht die Altersgrenze mit Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres.<br />

(2) 1 Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr, wenn die<br />

Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mindestens 25 Jahre im<br />

Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in<br />

der Polizeihubschrauberstaffel oder in ähnlich gesundheitlich belastender Weise im<br />

kriminalpolizeilichen Ermittlungsbereich tätig gewesen ist. 2 Die Polizeivollzugsbeamtin oder<br />

der Polizeivollzugsbeamte hat spätestens vier Jahre vor Erreichen der in Satz 1 genannten<br />

Altersgrenze anzuzeigen, dass sie oder er mit Erreichen dieser Altersgrenze die Mindestzeit<br />

erbracht haben wird.<br />

§ 110<br />

Dienstunfähigkeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten<br />

Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26 Abs. 1<br />

BeamtStG), wenn sie oder er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des<br />

Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er ihre oder<br />

seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt<br />

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