Nds. Beamtengesetz
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Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen sowie deren Eignung, Befähigung und<br />
fachliche Leistungsfähigkeit auf konzeptioneller Grundlage durch Personalentwicklungs- und<br />
Personalführungsmaßnahmen zu fördern.<br />
§ 23<br />
Laufbahnwechsel<br />
(1) Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe<br />
(Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die<br />
neue Laufbahn besitzt.<br />
(2) 1 Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist<br />
ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn<br />
erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse<br />
1.<br />
durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen oder<br />
2.<br />
aufgrund der Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen<br />
Laufbahn vergleichbar sind,<br />
erworben worden sind oder werden können. 2 Über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels<br />
entscheidet das für die Laufbahn zuständige Ministerium; es kann die Befugnis auf andere<br />
Behörden übertragen.<br />
§ 24<br />
Kommunale Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen<br />
(1) 1 Dem Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67 a<br />
NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Fachhochschule in einem<br />
Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste der<br />
Laufbahngruppe 2 studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und<br />
Prüfungsvorschriften<br />
1.<br />
eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie<br />
2.<br />
über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine<br />
Dienste der Laufbahngruppe 1 zu entscheiden.<br />
2 Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür<br />
bei der Fachhochschule ein Prüfungsamt einzurichten.<br />
(2) Der Träger der Kommunalen Fachhochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt<br />
hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres<br />
zuständigen Ministeriums.<br />
§ 25 [1])<br />
Laufbahnverordnung<br />
Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Laufbahnen, insbesondere<br />
1.<br />
die Gestaltung der Laufbahnen und die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,<br />
2.<br />
den Erwerb der Laufbahnbefähigung, insbesondere<br />
a)<br />
die über die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen hinausgehenden<br />
Zugangsvoraussetzungen und<br />
b)<br />
die Ausgestaltung und Dauer öffentlich-rechtlicher Ausbildungsverhältnisse außerhalb eines<br />
Vorbereitungsdienstes einschließlich der sich daraus ergeben den Rechte und Pflichten,<br />
3.<br />
die Ausgestaltung und Dauer eines Vorbereitungsdienstes, soweit die Regelung der Dauer<br />
des Vorbereitungsdienstes nicht einer Verordnung nach § 26 überlassen bleibt,<br />
4.<br />
allgemeine Dienstbezeichnungen im Vorbereitungsdienst,<br />
5.<br />
Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst,<br />
6.<br />
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