Nds. Beamtengesetz
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(3) 1 Vor der Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder einer Beamtin oder<br />
eines Beamten auf Widerruf wegen einer Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist der Sachverhalt in<br />
entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes<br />
(NDiszG) aufzuklären. 2 Die für die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe<br />
oder auf Widerruf zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten mit oder nach der<br />
Einleitung des Entlassungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich<br />
eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die<br />
Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige<br />
Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht. 3 Sie kann<br />
gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom<br />
Hundert der Bezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden. 4 Im Übrigen gelten<br />
§ 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.<br />
(4) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG<br />
entlassen wurde, ist auf ihre oder seine Bewerbung bei gleicher Eignung, Befähigung und<br />
fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen.<br />
§ 32<br />
Zuständigkeit für die Entlassung, Zeitpunkt und Wirkung der Entlassung<br />
(1) Für die Zuständigkeit für die Entlassung gilt § 8 Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />
(2) 1 Die Entlassung wird, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und<br />
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den<br />
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt<br />
worden ist. 2 Wird die Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ausgesprochen, so<br />
wird sie mit der Zustellung wirksam.<br />
(3) Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch<br />
auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />
§ 33<br />
Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens<br />
(§ 24 BeamtStG)<br />
(1) 1 Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so hat die frühere Beamtin<br />
oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit<br />
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie oder er darf die Amtsbezeichnung und im<br />
Zusammenhang mit dem Amt verliehene Titel nicht führen.<br />
(2) 1 Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, in einem<br />
Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder<br />
er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und keine Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen,<br />
Anspruch auf Übertragung eines Amtes der bisherigen oder einer vergleichbaren Laufbahn<br />
und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. 2 Längstens bis zur Übertragung eines neuen<br />
Amtes erhält sie oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn, die<br />
ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3 Unter den Voraussetzungen des<br />
Satzes 1 haben Beamtinnen und Beamte auf Zeit, wenn ihr bisheriges Amt inzwischen neu<br />
besetzt ist, bis zum Ablauf ihrer Amtszeit Anspruch auf Übertragung eines Amtes im<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur<br />
Verfügung, so stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.<br />
(3) 1 Wird im Anschluss an das Wiederaufnahmeverfahren ein Disziplinarverfahren erstmalig<br />
oder erneut eingeleitet, das wegen des mit der aufgehobenen Entscheidung bewirkten<br />
Verlustes der Beamtenrechte eingestellt oder nicht eingeleitet wurde und in dem<br />
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, so stehen<br />
der Beamtin oder dem Beamten die Ansprüche nach Absatz 2 nicht zu, wenn auf Entfernung<br />
aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die<br />
Ansprüche nicht geltend gemacht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn bei einer<br />
Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren wegen<br />
eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art eingeleitet worden<br />
ist.<br />
(4) 1 Die Beamtin oder der Beamte muss sich auf die ihr oder ihm für eine Zeit, in der das<br />
Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen galt, zustehenden<br />
Bezüge ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzieltes Arbeitseinkommen oder einen<br />
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