Nds. Beamtengesetz
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(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der<br />
Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.<br />
Fußnoten<br />
[1])<br />
§ 117 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />
§ 118 [1])<br />
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung<br />
Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung<br />
Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die<br />
Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der<br />
Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche<br />
Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.<br />
Fußnoten<br />
[1])<br />
§ 118 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />
Siebenter Teil<br />
Zulassungsbeschränkungen<br />
Achter Teil<br />
Übergangs- und Schlussvorschriften<br />
§ 120<br />
Weiteranwendung von Vorschriften<br />
(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87 c des Niedersächsischen<br />
<strong>Beamtengesetz</strong>es (NBG) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ist §<br />
98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />
(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6 sind die am 31. März 2009<br />
geltenden Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge für die<br />
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Beamtinnen und Beamten im<br />
Einsatzdienst weiter anzuwenden.<br />
§ 121<br />
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten<br />
1 Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der<br />
Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. 2 Beamtinnen und<br />
Beamte, die sich am 31. März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten<br />
Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende<br />
Laufbahn nach § 13 übergeleitet.<br />
§ 122<br />
Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen<br />
1 Die am 31. März 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2<br />
der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31.<br />
Dezember 2012 hinaus. 2 Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und<br />
Prüfungsverordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche<br />
Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer<br />
Befähigung für eine am 31. März 2009 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser<br />
Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 121 Satz 1<br />
übergeleitet worden ist.<br />
§ 123<br />
Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />
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