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Nds. Beamtengesetz

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(2) Abweichend von § 26 ist die Landesregierung zuständig, die Ausbildung und Prüfung der<br />

Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen zu regeln.<br />

Fußnoten<br />

[1])<br />

§ 117 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />

§ 118 [1])<br />

Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung<br />

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Laufbahnen der Fachrichtung<br />

Steuerverwaltung durch Verordnung die Regelungen zu treffen, die erforderlich sind, um die<br />

Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 25 erlassenen Verordnung über den Erwerb der<br />

Laufbahnbefähigung an die bundesgesetzlichen Regelungen über die einheitliche<br />

Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden anzupassen.<br />

Fußnoten<br />

[1])<br />

§ 118 in Kraft mit Wirkung vom 28. März 2009<br />

Siebenter Teil<br />

Zulassungsbeschränkungen<br />

Achter Teil<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 120<br />

Weiteranwendung von Vorschriften<br />

(1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 80 Abs. 6 ist § 87 c des Niedersächsischen<br />

<strong>Beamtengesetz</strong>es (NBG) in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnungen nach § 84 Abs. 2, § 85 Abs. 2 und § 86 Abs. 2 ist §<br />

98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.<br />

(3) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 114 Abs. 5 und 6 sind die am 31. März 2009<br />

geltenden Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge für die<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und die Beamtinnen und Beamten im<br />

Einsatzdienst weiter anzuwenden.<br />

§ 121<br />

Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten<br />

1 Die am 31. März 2009 bestehenden Laufbahnen werden nach Maßgabe der<br />

Überleitungsübersicht (Anlage) in Laufbahnen nach § 13 übergeleitet. 2 Beamtinnen und<br />

Beamte, die sich am 31. März 2009 in einer in Spalte 2 der Überleitungsübersicht aufgeführten<br />

Laufbahn befinden, sind in die sich aus Spalte 3 der Überleitungsübersicht ergebende<br />

Laufbahn nach § 13 übergeleitet.<br />

§ 122<br />

Fortgeltung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen<br />

1 Die am 31. März 2009 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zu den in Spalte 2<br />

der Überleitungsübersicht aufgeführten Laufbahnen gelten fort, jedoch nicht über den 31.<br />

Dezember 2012 hinaus. 2 Ermöglichen die nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und<br />

Prüfungsverordnungen oder die Vorschriften des Bundesrechts über die einheitliche<br />

Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bei den Landesfinanzbehörden den Erwerb einer<br />

Befähigung für eine am 31. März 2009 bestehende Laufbahn, so tritt an die Stelle dieser<br />

Befähigung die Befähigung für die Laufbahn, in die die bisherige Laufbahn nach § 121 Satz 1<br />

übergeleitet worden ist.<br />

§ 123<br />

Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe<br />

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