Nds. Beamtengesetz
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)<br />
über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,<br />
c)<br />
über die Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte in entsprechender Anwendung<br />
der Vorschriften des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs, wobei der Zugriff auf Daten über<br />
die in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu beschränken ist,<br />
d)<br />
über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur<br />
Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder<br />
einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei<br />
personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen.<br />
3 Der Ausschluss oder die Beschränkung der Beihilfegewährung zu nachgewiesenen,<br />
medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweit dies im<br />
Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte für die Beihilfeberechtigten oder ihre<br />
berücksichtigungsfähigen Angehörigen führt. 4 Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von<br />
Aufwendungen<br />
1.<br />
für Arzneimittel, die in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Zuzahlung befreit sind,<br />
2.<br />
von Kindern und Waisen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen<br />
Aufwendungen für Fahrten,<br />
3.<br />
von Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der<br />
Entbindung,<br />
4.<br />
für ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur<br />
Früherkennung von Krankheiten und<br />
5.<br />
für Pflegemaßnahmen.<br />
(7) 1 Steht einer oder einem Beihilfeberechtigten gegen eine Leistungserbringerin oder einen<br />
Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Rückerstattung<br />
oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche Anzeige gegenüber der<br />
Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf<br />
ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht<br />
hat. 2 Satz 1 gilt für einen Anspruch gegen die Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin<br />
oder des Leistungserbringers entsprechend.<br />
§ 81<br />
Mutterschutz und Elternzeit<br />
Die für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Rechtsvorschriften über den<br />
Mutterschutz und die Elternzeit sind entsprechend anzuwenden.<br />
§ 82<br />
Arbeitsschutz<br />
(1) Die aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der<br />
Bundesregierung gelten entsprechend.<br />
(2) 1 Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung<br />
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann die Landesregierung durch<br />
Verordnung für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes bestimmen, dass die<br />
Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in Absatz 1 genannten Verordnungen ganz<br />
oder zum Teil nicht anzuwenden sind. 2 In der Verordnung ist fest zulegen, wie die Sicherheit<br />
und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des<br />
Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.<br />
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und Beamte<br />
entsprechend.<br />
§ 83<br />
Ersatz von Sach- und Vermögensschäden<br />
(1) 1 Sind in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass ein Dienstunfall eingetreten ist,<br />
Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise zur Wahrnehmung des<br />
Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so<br />
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