Nds. Beamtengesetz
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(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm<br />
übertragenen Amtes. 2 Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 3 Nach dem<br />
Wechsel in ein anderes Amt darf sie oder er die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr<br />
führen. 4 Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der<br />
neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D."<br />
geführt werden.<br />
(3) 1 Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter darf die ihr oder ihm bei der<br />
Versetzung in den Ruhestand zu stehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst"<br />
oder ,,a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. 2 Ändert<br />
sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt<br />
werden.<br />
(4) 1 Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die zuletzt zuständige<br />
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Erlaubnis erteilen, die<br />
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." sowie die im Zusammenhang<br />
mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 2 Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die<br />
entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich des Führens der Amtsbezeichnung nicht<br />
würdig erweist.<br />
§ 58<br />
Dienstjubiläen<br />
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zuwendungen<br />
bei Dienstjubiläen zu regeln.<br />
§ 59<br />
Dienstzeugnis<br />
1 Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der<br />
bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2 Das<br />
Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten<br />
Leistungen Auskunft geben.<br />
Zweiter Abschnitt<br />
Arbeitszeit und Urlaub<br />
§ 60<br />
Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit<br />
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht<br />
überschreiten.<br />
(2) Soweit Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend<br />
den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf grundsätzlich im<br />
Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten.<br />
(3) 1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige<br />
oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit (individuelle<br />
wöchentliche Arbeitszeit) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies<br />
erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Werden sie durch eine<br />
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel<br />
der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb<br />
eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete<br />
Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Ist die Dienstbefreiung aus<br />
zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und<br />
Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung<br />
erhalten.<br />
(4) 1 Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung abweichend von Absatz<br />
1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs<br />
für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen.<br />
2 Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich<br />
im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. 3 Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später<br />
durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. 4 Der Zeitraum der<br />
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