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Nds. Beamtengesetz

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(2) 1 Die Beamtin oder der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihr oder ihm<br />

übertragenen Amtes. 2 Sie oder er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 3 Nach dem<br />

Wechsel in ein anderes Amt darf sie oder er die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr<br />

führen. 4 Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der<br />

neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D."<br />

geführt werden.<br />

(3) 1 Eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter darf die ihr oder ihm bei der<br />

Versetzung in den Ruhestand zu stehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst"<br />

oder ,,a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. 2 Ändert<br />

sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt<br />

werden.<br />

(4) 1 Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die zuletzt zuständige<br />

oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die Erlaubnis erteilen, die<br />

Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" oder ,,a. D." sowie die im Zusammenhang<br />

mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 2 Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die<br />

entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte sich des Führens der Amtsbezeichnung nicht<br />

würdig erweist.<br />

§ 58<br />

Dienstjubiläen<br />

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zuwendungen<br />

bei Dienstjubiläen zu regeln.<br />

§ 59<br />

Dienstzeugnis<br />

1 Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der<br />

bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. 2 Das<br />

Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten<br />

Leistungen Auskunft geben.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Arbeitszeit und Urlaub<br />

§ 60<br />

Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit<br />

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 40 Stunden in der Woche nicht<br />

überschreiten.<br />

(2) Soweit Bereitschaftsdienst geleistet wird, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend<br />

den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf grundsätzlich im<br />

Durchschnitt von vier Monaten 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten.<br />

(3) 1 Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige<br />

oder durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit (individuelle<br />

wöchentliche Arbeitszeit) hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies<br />

erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2 Werden sie durch eine<br />

dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel<br />

der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, so ist ihnen innerhalb<br />

eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete<br />

Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3 Ist die Dienstbefreiung aus<br />

zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und<br />

Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigender Besoldung eine Mehrarbeitsvergütung<br />

erhalten.<br />

(4) 1 Im dringenden öffentlichen Interesse kann die Landesregierung abweichend von Absatz<br />

1 zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalmehrbedarfs<br />

für einzelne Bereiche eine langfristige ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festlegen.<br />

2 Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit kann nach Satz 1 auf bis zu 45 Stunden wöchentlich<br />

im Durchschnitt eines Jahres verlängert werden. 3 Die Verlängerung der Arbeitszeit ist später<br />

durch eine Arbeitszeitverkürzung vollständig auszugleichen. 4 Der Zeitraum der<br />

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