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Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

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§ 7 Rechtsstellung des Treugebers in der Gesellschafterversammlung<br />

1. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

der Beteiligungsgesellschaft teilzunehmen.<br />

2. Der Treugeber ist berechtigt, in der Gesellschafterversammlung<br />

der Beteiligungsgesellschaft das auf seine treuhänderische Gesellschaftsbeteiligung<br />

entfallende Stimmrecht selbst auszuüben.<br />

3. Der Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten<br />

vertreten lassen.<br />

§ 8 Treuhandverwaltung<br />

1. Der Treuhänder verwaltet die treuhänderisch gehaltene<br />

Gesellschaftsbeteiligung als Treuhandkommanditist oder als<br />

Verwaltungstreuhänder der einzelnen Treugeber gemäß diesem<br />

Treuhandvertrag <strong>und</strong> den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />

2. Der Treuhänder hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem<br />

sonstigen Vermögen zu halten <strong>und</strong> zu verwalten.<br />

3. Der Treuhänder wird alles, was er in Ausführung dieses Treuhandvertrages<br />

erlangt hat, an den Treugeber herausgeben,<br />

soweit ihm dies nach dem Treuhandvertrag gebührt, insbesondere<br />

wird er alle Barausschüttungen <strong>und</strong> Zuflüsse aus der<br />

Beteiligungsgesellschaft umgehend an die Treugeber anteilig<br />

entsprechend dem für jeden Treugeber gehaltenen Kapitalanteil<br />

weiterleiten.<br />

4. Der Treuhänder nimmt die steuerliche Beratung der Beteiligungsgesellschaft<br />

gemäß gesondertem Vertrag wahr.<br />

5. Der Treugeber kann jederzeit die Herausgabe der treuhänderisch<br />

gehaltenen Beteiligung verlangen <strong>und</strong> seine Rechte als Direktkommanditist<br />

unmittelbar wahrnehmen. Der Treuhänder wird –<br />

soweit der Treugeber dem nicht ausdrücklich widerspricht – dann<br />

die Kommanditbeteiligung des Treugebers als dessen Stellvertreter<br />

verwalten. Der Treugeber verpflichtet sich, im Falle der Beendigung<br />

der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung dem Treuhänder<br />

eine unwiderrufliche <strong>und</strong> über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht<br />

in öffentlich beglaubigter Form zur<br />

Anmeldung von allen Angelegenheiten zu erteilen, deren Eintragung<br />

in das Handelsregister der Kommanditist anzumelden verpflichtet<br />

ist. <strong>Die</strong> Kosten der Handelsregisteranmeldung sowie die<br />

Kosten der öffentlichen Beglaubigung trägt der Treugeber.<br />

§ 9 Rechenschaftsbericht<br />

1. Der Treuhänder erstattet den Treugebern anhand des durch<br />

einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüften Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichtes<br />

der Komplementärin einen Bericht über das abgelaufene<br />

Geschäftsjahr.<br />

2. Der Treuhänder wird die Treugeber über alle wesentlichen<br />

Geschäftsvorgänge informieren.<br />

§ 10 Treugeberregister, Datenschutz<br />

1. Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit<br />

ihren persönlichen <strong>und</strong> beteiligungsbezogenen Daten. Jeder<br />

Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

von dem Treuhänder eine schriftliche Bestätigung über die<br />

Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register.<br />

2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der<br />

Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht.<br />

98<br />

Anderen Personen als den persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

<strong>und</strong> dem Geschäftsbesorger darf der Treuhänder keine<br />

Auskünfte über die Beteiligung <strong>und</strong> die Eintragung im Register<br />

erteilen, es sei denn, daß die Offenlegung gegenüber dem<br />

zuständigen Finanzamt, dem das Beteiligungsvorhaben finanzierenden<br />

Kreditinstitut oder einer anderen Bank im Zusammenhang<br />

mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt.<br />

<strong>Die</strong>se Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Personen, wenn diese als Berater<br />

der Beteiligungsgesellschaft oder des Treugebers tätig werden.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />

Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung<br />

mitzuteilen.<br />

4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, daß im<br />

Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-<br />

Anlagen gespeichert werden. Er ist damit einverstanden, daß<br />

die in die Plazierung des Eigenkapitals eingeschalteten Personen<br />

über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft – ohne<br />

personenbezogene Daten – informiert werden.<br />

§ 11 Selbstkontrahieren<br />

Der Treuhänder ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Er ist berechtigt, für Einzelaufgaben Untervollmachten zu erteilen.<br />

§ 12 Haftung des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder handelt mit der berufsüblichen Sorgfalt. Er<br />

haftet dem Treugeber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />

Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen.<br />

2. Der Anspruch des Treugebers auf Schadenersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgr<strong>und</strong>e, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />

bei den Vertragsverhandlungen – verjährt in 3 Jahren von dem<br />

Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er<br />

nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />

Schadenersatzansprüche hat der Treugeber innerhalb einer<br />

Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von<br />

dem Schaden gegenüber dem Treuhänder durch eingeschriebenen<br />

Brief geltend zu machen.<br />

3. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den Eintritt<br />

der vom Treugeber mit seinem Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. <strong>Die</strong> angestrebten<br />

steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />

durch Finanzverwaltung <strong>und</strong> Finanzgerichtsbarkeit.<br />

4. <strong>Die</strong> Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Treuhänder<br />

keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />

oder dafür übernimmt, daß die Vertragspartner<br />

der Beteiligungsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen<br />

Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />

haftet der Treuhänder nicht für den Eintritt des unternehmerischen<br />

Erfolgs der Beteiligungsgesellschaft oder für den Eintritt<br />

der vom Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft verfolgten<br />

sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />

§ 13 Übertragung der Beteiligung<br />

1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

unter Beachtung der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />

auf Dritte übertragen. Mit der Übertragung der Rechte<br />

gehen gleichzeitig die Pflichten des Treugebers über, auch<br />

soweit sie vor der Übertragung entstanden sind.<br />

2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung schriftlich<br />

dem Treuhänder mitzuteilen <strong>und</strong> dabei den Namen

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