Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe
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§ 7 Rechtsstellung des Treugebers in der Gesellschafterversammlung<br />
1. Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />
der Beteiligungsgesellschaft teilzunehmen.<br />
2. Der Treugeber ist berechtigt, in der Gesellschafterversammlung<br />
der Beteiligungsgesellschaft das auf seine treuhänderische Gesellschaftsbeteiligung<br />
entfallende Stimmrecht selbst auszuüben.<br />
3. Der Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Dritten<br />
vertreten lassen.<br />
§ 8 Treuhandverwaltung<br />
1. Der Treuhänder verwaltet die treuhänderisch gehaltene<br />
Gesellschaftsbeteiligung als Treuhandkommanditist oder als<br />
Verwaltungstreuhänder der einzelnen Treugeber gemäß diesem<br />
Treuhandvertrag <strong>und</strong> den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages.<br />
2. Der Treuhänder hat das Treuhandvermögen getrennt von seinem<br />
sonstigen Vermögen zu halten <strong>und</strong> zu verwalten.<br />
3. Der Treuhänder wird alles, was er in Ausführung dieses Treuhandvertrages<br />
erlangt hat, an den Treugeber herausgeben,<br />
soweit ihm dies nach dem Treuhandvertrag gebührt, insbesondere<br />
wird er alle Barausschüttungen <strong>und</strong> Zuflüsse aus der<br />
Beteiligungsgesellschaft umgehend an die Treugeber anteilig<br />
entsprechend dem für jeden Treugeber gehaltenen Kapitalanteil<br />
weiterleiten.<br />
4. Der Treuhänder nimmt die steuerliche Beratung der Beteiligungsgesellschaft<br />
gemäß gesondertem Vertrag wahr.<br />
5. Der Treugeber kann jederzeit die Herausgabe der treuhänderisch<br />
gehaltenen Beteiligung verlangen <strong>und</strong> seine Rechte als Direktkommanditist<br />
unmittelbar wahrnehmen. Der Treuhänder wird –<br />
soweit der Treugeber dem nicht ausdrücklich widerspricht – dann<br />
die Kommanditbeteiligung des Treugebers als dessen Stellvertreter<br />
verwalten. Der Treugeber verpflichtet sich, im Falle der Beendigung<br />
der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung dem Treuhänder<br />
eine unwiderrufliche <strong>und</strong> über den Tod hinaus geltende Handelsregistervollmacht<br />
in öffentlich beglaubigter Form zur<br />
Anmeldung von allen Angelegenheiten zu erteilen, deren Eintragung<br />
in das Handelsregister der Kommanditist anzumelden verpflichtet<br />
ist. <strong>Die</strong> Kosten der Handelsregisteranmeldung sowie die<br />
Kosten der öffentlichen Beglaubigung trägt der Treugeber.<br />
§ 9 Rechenschaftsbericht<br />
1. Der Treuhänder erstattet den Treugebern anhand des durch<br />
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
geprüften Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichtes<br />
der Komplementärin einen Bericht über das abgelaufene<br />
Geschäftsjahr.<br />
2. Der Treuhänder wird die Treugeber über alle wesentlichen<br />
Geschäftsvorgänge informieren.<br />
§ 10 Treugeberregister, Datenschutz<br />
1. Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit<br />
ihren persönlichen <strong>und</strong> beteiligungsbezogenen Daten. Jeder<br />
Treugeber erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
von dem Treuhänder eine schriftliche Bestätigung über die<br />
Eintragung seiner Beteiligung in dieses Register.<br />
2. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, daß ihm der<br />
Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht.<br />
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Anderen Personen als den persönlich haftenden Gesellschaftern<br />
<strong>und</strong> dem Geschäftsbesorger darf der Treuhänder keine<br />
Auskünfte über die Beteiligung <strong>und</strong> die Eintragung im Register<br />
erteilen, es sei denn, daß die Offenlegung gegenüber dem<br />
zuständigen Finanzamt, dem das Beteiligungsvorhaben finanzierenden<br />
Kreditinstitut oder einer anderen Bank im Zusammenhang<br />
mit der Eigenkapitalfinanzierung erfolgt.<br />
<strong>Die</strong>se Einschränkung gilt nicht gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichteten Personen, wenn diese als Berater<br />
der Beteiligungsgesellschaft oder des Treugebers tätig werden.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner<br />
Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung<br />
mitzuteilen.<br />
4. Der Treugeber nimmt zustimmend davon Kenntnis, daß im<br />
Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten auf EDV-<br />
Anlagen gespeichert werden. Er ist damit einverstanden, daß<br />
die in die Plazierung des Eigenkapitals eingeschalteten Personen<br />
über die Verhältnisse der Beteiligungsgesellschaft – ohne<br />
personenbezogene Daten – informiert werden.<br />
§ 11 Selbstkontrahieren<br />
Der Treuhänder ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
Er ist berechtigt, für Einzelaufgaben Untervollmachten zu erteilen.<br />
§ 12 Haftung des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder handelt mit der berufsüblichen Sorgfalt. Er<br />
haftet dem Treugeber nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher<br />
Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen.<br />
2. Der Anspruch des Treugebers auf Schadenersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgr<strong>und</strong>e, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />
bei den Vertragsverhandlungen – verjährt in 3 Jahren von dem<br />
Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit er<br />
nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegt.<br />
Schadenersatzansprüche hat der Treugeber innerhalb einer<br />
Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von<br />
dem Schaden gegenüber dem Treuhänder durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen.<br />
3. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den Eintritt<br />
der vom Treugeber mit seinem Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. <strong>Die</strong> angestrebten<br />
steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />
durch Finanzverwaltung <strong>und</strong> Finanzgerichtsbarkeit.<br />
4. <strong>Die</strong> Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Treuhänder<br />
keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft<br />
oder dafür übernimmt, daß die Vertragspartner<br />
der Beteiligungsgesellschaft die eingegangenen vertraglichen<br />
Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere<br />
haftet der Treuhänder nicht für den Eintritt des unternehmerischen<br />
Erfolgs der Beteiligungsgesellschaft oder für den Eintritt<br />
der vom Treugeber oder der Beteiligungsgesellschaft verfolgten<br />
sonstigen wirtschaftlichen Ziele.<br />
§ 13 Übertragung der Beteiligung<br />
1. Der Treugeber kann jederzeit die Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
unter Beachtung der Regelungen im Gesellschaftsvertrag<br />
auf Dritte übertragen. Mit der Übertragung der Rechte<br />
gehen gleichzeitig die Pflichten des Treugebers über, auch<br />
soweit sie vor der Übertragung entstanden sind.<br />
2. Der Treugeber hat die Übertragung seiner Beteiligung schriftlich<br />
dem Treuhänder mitzuteilen <strong>und</strong> dabei den Namen