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Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

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mit Erlass vom 06.12.2001 S 3700/15 die Finanzämter angewiesen,<br />

Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ab<br />

sofort in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. <strong>Die</strong> Frage ist<br />

nun, ob diese Vorläufigkeitserklärungen in den Steuerbescheiden<br />

später einmal, wenn das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG) das<br />

jetzt bestehende Erbschaftsteuergesetz für mit dem Gesetz unvereinbar<br />

oder für nichtig erklären sollte, dazu führen könnten, dass<br />

die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Vorteile aus der Beteiligung<br />

am Bauvorhaben Heiligendamm später aberkannt werden.<br />

Trotz einer Vorläufigkeitserklärung gemäß § 165 AO durch die<br />

Finanzverwaltung bleiben die im Steuerfestsetzungsverfahren<br />

getroffenen Feststellungen in Steuerbescheiden zumindest bis zum<br />

Ergehen eines Urteils des BVerfG uneingeschränkt gültig, da hier<br />

geltendes Recht angewandt wird. Der Vertrauensschutz bei der<br />

Aufhebung <strong>und</strong> Änderung von Steuerbescheiden entfaltet hier<br />

seine große Bedeutung. In § 176 Abs. 1 AO heißt es „Bei der Aufhebung<br />

oder Änderung eines Steuerbescheides darf nicht zu<br />

Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das<br />

BVerfG die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige<br />

Steuerfestsetzung beruht“. <strong>Die</strong>se Vorschrift der Abgabenordnung<br />

schützt also den Bürger bei der Gestaltung seiner Vermögensverhältnisse<br />

im Vertrauen auf die geltende Rechtslage. Für die Praxis<br />

bedeutet dies, dass nach wie vor die Steuervorteile zu<br />

Betriebsvermögen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer gewährt<br />

werden, da zumindest bis zum Urteil des BVerfG Vertrauensschutz<br />

besteht. Ob über diesen Termin hinaus auch noch Vertrauensschutz<br />

besteht, ist davon abhängig, wie das BVerfG entscheidet. Wenn das<br />

BVerfG seiner bisherigen Spruchpraxis treu bleibt <strong>und</strong> wie in vergleichbaren<br />

Fällen, das Gesetz nicht für nichtig, sondern lediglich<br />

für unvereinbar erklärt, ist das derzeitig geltende Recht bis zu einer<br />

Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin maßgebend <strong>und</strong><br />

anwendbar. Sollte jedoch das Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuergesetz<br />

rückwirkend für nichtig erklärt werden, dann gilt der Vertrauensschutz<br />

wie vorstehend ausgeführt nur bis zur Urteilsverkündung.<br />

U MSATZSTEUER<br />

<strong>Die</strong> Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG erbringt in<br />

Form der Beherbergungs- <strong>und</strong> Bewirtungsumsätze gem. § 4 Nr.<br />

12 S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sie kann insoweit<br />

die ihr für den Erwerb der Immobilien sowie der übrigen<br />

Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in Rechnung<br />

gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abziehen. <strong>Die</strong> hieraus<br />

resultierenden Vorsteuererstattungsbeträge sind in den Finanzierungsplan<br />

der Gesellschaft einkalkuliert.<br />

Darüber hinaus wird die Gesellschaft weitere steuerbare Leistungen<br />

durch die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen erbringen,<br />

die jedoch nach § 4 Nr. 8f UStG befreit sind. Eine Option zur<br />

Umsatzsteuerpflicht gem. § 9 UStG ist hier nicht vorgesehen.<br />

Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe der<br />

Gesellschaftsanteile steht der Gesellschaft nicht zu. Gleiches<br />

gilt für Leistungen, die nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern<br />

gegenüber dem Gesellschafter erbracht werden (z. B. Teile<br />

der Treuhand- <strong>und</strong> Steuerberatungsleistungen). Der hieraus<br />

resultierende Aufwand aus nicht abzugsfähigen Vorsteuern ist im<br />

Umfang der Erfahrungen aus abgeschlossenen Außenprüfungen<br />

bei vergleichbaren Gesellschaften im Gesamtbetrag nach § 7 des<br />

Gesellschaftsvertrags kalkuliert.<br />

G RUNDERWERBSTEUER<br />

Der Erwerb von Gr<strong>und</strong>besitz durch die Gesellschaft ist gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar<br />

<strong>und</strong> -pflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.<br />

Das steuerliche Konzept<br />

<strong>Die</strong>se Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer ist im Investitionsplan der Gesellschaft<br />

berücksichtigt.<br />

Der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft<br />

war in der Regel nicht gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar, soweit<br />

nicht sämtliche Anteile übereignet wurden. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes<br />

1997 ist § 1 Abs. 2a GrEStG in das Gesetz<br />

eingefügt worden. Danach unterliegt der vollständige oder<br />

wesentliche (mindestens 95 %) Wechsel im Gesellschafterbestand<br />

einer Gr<strong>und</strong>stücks-Personengesellschaft der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer.<br />

§ 8 Abs. 2 GrEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes<br />

bestimmt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage den Bedarfswert im<br />

Sinne des § 138 Abs. 3 BewG, wie dieser in den Ausführungen zur<br />

Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer erläutert worden ist.<br />

Gem. § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG unterliegt im vorliegenden<br />

Fall allerdings nur ein Teil der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer,<br />

weil die Gesellschafter der Verkäuferin (ECH Entwicklungs-Compagnie<br />

Heiligendamm GmbH & Co. KG) <strong>und</strong><br />

der Käuferin (Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG)<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgerkaufvertrages identisch<br />

waren. Für diesen Erwerbsvorgang (Bauträgerkaufvertrag)<br />

entfällt die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG rückwirkend<br />

mit der geplanten Kapitalerhöhung. Soweit aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong>e beim Erwerb selbst die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />

des § 6 Abs. 3 GrEStG versagt wird, bleibt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

für den vorgesehenen Gesellschafterwechsel gem.<br />

§ 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG steuerfrei, auch wenn mehr als 95 %<br />

der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen<br />

(koordinierter Ländererlaß vom 7.2.2000, -3- S 4501/6, BStBl. I<br />

2000, S. 344). <strong>Die</strong> nach Inanspruchnahme dieser Befreiung verbleibende<br />

Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer aus dem Gesellschafterwechsel ist<br />

in den Investitionsplan der Gesellschaft einkalkuliert.<br />

EINHEITLICHE UND GESONDERTE FESTSTELLUNG<br />

<strong>Die</strong> Einkünfte sind den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

festkapitalanteilig zuzurechnen. Verfahrensrechtlich<br />

werden mittelbar beteiligte Treugeber gr<strong>und</strong>sätzlich wie Gesellschafter<br />

behandelt, da die Zwischenschaltung eines Treuhänders<br />

unbeachtlich ist, wenn diesem wirtschaftlich Einkünfte nicht<br />

zugerechnet werden. <strong>Die</strong> Einkünfte aus der Beteiligungsgesellschaft<br />

werden vom zuständigen Betriebsfinanzamt gem. § 180<br />

Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich <strong>und</strong> gesondert für jeden Gesellschafter<br />

festgestellt. An diese Feststellungen ist das Wohnsitzfinanzamt<br />

des Gesellschafters geb<strong>und</strong>en.<br />

A NGABENVORBEHALT<br />

<strong>Die</strong> den dargestellten steuerlichen Folgen zugr<strong>und</strong>eliegenden Prämissen<br />

stehen in Übereinstimmung mit dem Gesetz sowie der veröffentlichten<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> der veröffentlichten oder<br />

nachgewiesenen Verwaltungsauflagen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe.<br />

<strong>Die</strong> dargestellten steuerlichen Folgen stehen<br />

unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzverwaltung.<br />

Detaillierte Ausführungen <strong>und</strong> ergänzende Hinweise enthält<br />

das vom Prospektherausgeber in Auftrag gegebene steuerliche<br />

Gutachten, das jedem ernsthaften Anlageinteressenten gerne<br />

zur Verfügung gestellt werden kann. Eine Haftung für den Eintritt<br />

der mit einer Beteiligung beabsichtigten steuerlichen Effekte<br />

kann nicht übernommen werden, da die Festsetzung der Besteuerung<br />

der Finanzverwaltung obliegt. Soweit die Betriebsausgaben<br />

quantifiziert sind, ist ein Beitritt im Jahr 2002 unterstellt.<br />

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