Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe
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mit Erlass vom 06.12.2001 S 3700/15 die Finanzämter angewiesen,<br />
Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ab<br />
sofort in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. <strong>Die</strong> Frage ist<br />
nun, ob diese Vorläufigkeitserklärungen in den Steuerbescheiden<br />
später einmal, wenn das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (BVerfG) das<br />
jetzt bestehende Erbschaftsteuergesetz für mit dem Gesetz unvereinbar<br />
oder für nichtig erklären sollte, dazu führen könnten, dass<br />
die erbschaft-/schenkungsteuerlichen Vorteile aus der Beteiligung<br />
am Bauvorhaben Heiligendamm später aberkannt werden.<br />
Trotz einer Vorläufigkeitserklärung gemäß § 165 AO durch die<br />
Finanzverwaltung bleiben die im Steuerfestsetzungsverfahren<br />
getroffenen Feststellungen in Steuerbescheiden zumindest bis zum<br />
Ergehen eines Urteils des BVerfG uneingeschränkt gültig, da hier<br />
geltendes Recht angewandt wird. Der Vertrauensschutz bei der<br />
Aufhebung <strong>und</strong> Änderung von Steuerbescheiden entfaltet hier<br />
seine große Bedeutung. In § 176 Abs. 1 AO heißt es „Bei der Aufhebung<br />
oder Änderung eines Steuerbescheides darf nicht zu<br />
Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass das<br />
BVerfG die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige<br />
Steuerfestsetzung beruht“. <strong>Die</strong>se Vorschrift der Abgabenordnung<br />
schützt also den Bürger bei der Gestaltung seiner Vermögensverhältnisse<br />
im Vertrauen auf die geltende Rechtslage. Für die Praxis<br />
bedeutet dies, dass nach wie vor die Steuervorteile zu<br />
Betriebsvermögen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer gewährt<br />
werden, da zumindest bis zum Urteil des BVerfG Vertrauensschutz<br />
besteht. Ob über diesen Termin hinaus auch noch Vertrauensschutz<br />
besteht, ist davon abhängig, wie das BVerfG entscheidet. Wenn das<br />
BVerfG seiner bisherigen Spruchpraxis treu bleibt <strong>und</strong> wie in vergleichbaren<br />
Fällen, das Gesetz nicht für nichtig, sondern lediglich<br />
für unvereinbar erklärt, ist das derzeitig geltende Recht bis zu einer<br />
Neuregelung durch den Gesetzgeber weiterhin maßgebend <strong>und</strong><br />
anwendbar. Sollte jedoch das Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuergesetz<br />
rückwirkend für nichtig erklärt werden, dann gilt der Vertrauensschutz<br />
wie vorstehend ausgeführt nur bis zur Urteilsverkündung.<br />
U MSATZSTEUER<br />
<strong>Die</strong> Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG erbringt in<br />
Form der Beherbergungs- <strong>und</strong> Bewirtungsumsätze gem. § 4 Nr.<br />
12 S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sie kann insoweit<br />
die ihr für den Erwerb der Immobilien sowie der übrigen<br />
Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in Rechnung<br />
gestellten Umsatzsteuern als Vorsteuer abziehen. <strong>Die</strong> hieraus<br />
resultierenden Vorsteuererstattungsbeträge sind in den Finanzierungsplan<br />
der Gesellschaft einkalkuliert.<br />
Darüber hinaus wird die Gesellschaft weitere steuerbare Leistungen<br />
durch die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen erbringen,<br />
die jedoch nach § 4 Nr. 8f UStG befreit sind. Eine Option zur<br />
Umsatzsteuerpflicht gem. § 9 UStG ist hier nicht vorgesehen.<br />
Ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Ausgabe der<br />
Gesellschaftsanteile steht der Gesellschaft nicht zu. Gleiches<br />
gilt für Leistungen, die nicht gegenüber der Gesellschaft, sondern<br />
gegenüber dem Gesellschafter erbracht werden (z. B. Teile<br />
der Treuhand- <strong>und</strong> Steuerberatungsleistungen). Der hieraus<br />
resultierende Aufwand aus nicht abzugsfähigen Vorsteuern ist im<br />
Umfang der Erfahrungen aus abgeschlossenen Außenprüfungen<br />
bei vergleichbaren Gesellschaften im Gesamtbetrag nach § 7 des<br />
Gesellschaftsvertrags kalkuliert.<br />
G RUNDERWERBSTEUER<br />
Der Erwerb von Gr<strong>und</strong>besitz durch die Gesellschaft ist gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar<br />
<strong>und</strong> -pflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.<br />
Das steuerliche Konzept<br />
<strong>Die</strong>se Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer ist im Investitionsplan der Gesellschaft<br />
berücksichtigt.<br />
Der Erwerb von Mitgliedschaftsrechten an einer Personengesellschaft<br />
war in der Regel nicht gr<strong>und</strong>erwerbsteuerbar, soweit<br />
nicht sämtliche Anteile übereignet wurden. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes<br />
1997 ist § 1 Abs. 2a GrEStG in das Gesetz<br />
eingefügt worden. Danach unterliegt der vollständige oder<br />
wesentliche (mindestens 95 %) Wechsel im Gesellschafterbestand<br />
einer Gr<strong>und</strong>stücks-Personengesellschaft der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer.<br />
§ 8 Abs. 2 GrEStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes<br />
bestimmt als Bemessungsgr<strong>und</strong>lage den Bedarfswert im<br />
Sinne des § 138 Abs. 3 BewG, wie dieser in den Ausführungen zur<br />
Erbschaft- <strong>und</strong> Schenkungsteuer erläutert worden ist.<br />
Gem. § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG unterliegt im vorliegenden<br />
Fall allerdings nur ein Teil der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage der Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer,<br />
weil die Gesellschafter der Verkäuferin (ECH Entwicklungs-Compagnie<br />
Heiligendamm GmbH & Co. KG) <strong>und</strong><br />
der Käuferin (Grand Hotel Heiligendamm GmbH & Co. KG)<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauträgerkaufvertrages identisch<br />
waren. Für diesen Erwerbsvorgang (Bauträgerkaufvertrag)<br />
entfällt die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG rückwirkend<br />
mit der geplanten Kapitalerhöhung. Soweit aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong>e beim Erwerb selbst die Anwendung der Befreiungsvorschrift<br />
des § 6 Abs. 3 GrEStG versagt wird, bleibt die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />
für den vorgesehenen Gesellschafterwechsel gem.<br />
§ 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG steuerfrei, auch wenn mehr als 95 %<br />
der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen<br />
(koordinierter Ländererlaß vom 7.2.2000, -3- S 4501/6, BStBl. I<br />
2000, S. 344). <strong>Die</strong> nach Inanspruchnahme dieser Befreiung verbleibende<br />
Gr<strong>und</strong>erwerbsteuer aus dem Gesellschafterwechsel ist<br />
in den Investitionsplan der Gesellschaft einkalkuliert.<br />
EINHEITLICHE UND GESONDERTE FESTSTELLUNG<br />
<strong>Die</strong> Einkünfte sind den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
festkapitalanteilig zuzurechnen. Verfahrensrechtlich<br />
werden mittelbar beteiligte Treugeber gr<strong>und</strong>sätzlich wie Gesellschafter<br />
behandelt, da die Zwischenschaltung eines Treuhänders<br />
unbeachtlich ist, wenn diesem wirtschaftlich Einkünfte nicht<br />
zugerechnet werden. <strong>Die</strong> Einkünfte aus der Beteiligungsgesellschaft<br />
werden vom zuständigen Betriebsfinanzamt gem. § 180<br />
Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich <strong>und</strong> gesondert für jeden Gesellschafter<br />
festgestellt. An diese Feststellungen ist das Wohnsitzfinanzamt<br />
des Gesellschafters geb<strong>und</strong>en.<br />
A NGABENVORBEHALT<br />
<strong>Die</strong> den dargestellten steuerlichen Folgen zugr<strong>und</strong>eliegenden Prämissen<br />
stehen in Übereinstimmung mit dem Gesetz sowie der veröffentlichten<br />
Rechtsprechung <strong>und</strong> der veröffentlichten oder<br />
nachgewiesenen Verwaltungsauflagen zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe.<br />
<strong>Die</strong> dargestellten steuerlichen Folgen stehen<br />
unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die Finanzverwaltung.<br />
Detaillierte Ausführungen <strong>und</strong> ergänzende Hinweise enthält<br />
das vom Prospektherausgeber in Auftrag gegebene steuerliche<br />
Gutachten, das jedem ernsthaften Anlageinteressenten gerne<br />
zur Verfügung gestellt werden kann. Eine Haftung für den Eintritt<br />
der mit einer Beteiligung beabsichtigten steuerlichen Effekte<br />
kann nicht übernommen werden, da die Festsetzung der Besteuerung<br />
der Finanzverwaltung obliegt. Soweit die Betriebsausgaben<br />
quantifiziert sind, ist ein Beitritt im Jahr 2002 unterstellt.<br />
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