Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe
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ligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages wahr.<br />
Er nimmt die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung<br />
wahr, soweit dieser nicht persönlich anwesend ist oder<br />
sich nicht anderweitig vertreten läßt. Er übt sein Stimmrecht<br />
unter Berücksichtigung der Weisungen <strong>und</strong> der Interessen des<br />
Treugebers sowie unter Beachtung seiner gesellschafterlichen<br />
Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern aus.<br />
2. Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis ausschließlich im<br />
Auftrage <strong>und</strong> für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich ist<br />
der Treugeber Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft.<br />
3. Der Treuhänder tritt hiermit die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden<br />
Gewinn, die zu beschließenden Barausschüttungen,<br />
den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihm im<br />
Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an<br />
den Treugeber in dem Umfang ab, wie diese Ansprüche dem<br />
Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />
gebühren. <strong>Die</strong> Abtretung ist auflösend bedingt durch einen<br />
gem. § 4 Ziff. 3 erklärten Rücktritt des Treuhänders von dem<br />
Treuhandvertrag. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den<br />
Treugeber abgetretenen Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />
im eigenen Namen einzuziehen.<br />
4. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur<br />
Ausübung des Stimmrechts aus der für ihn treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung.<br />
5. Der Treuhänder tritt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über sein Vermögen bzw. der Ablehnung der Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens mangels Masse den treuhänderisch<br />
gehaltenen Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe<br />
des von diesem gezeichneten Kapitalanteiles ab. <strong>Die</strong> Übertragung<br />
des Kommanditanteiles ist aufschiebend bedingt durch<br />
die Eintragung des Treugebers als Kommanditist im Wege der<br />
Rechtsnachfolge in das Handelsregister. Entsprechendes gilt für<br />
den Fall, daß Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung von<br />
Privatgläubigern des Treuhänders in den treuhänderisch gehaltenen<br />
Gesellschaftsanteil ausgebracht werden.<br />
§ 3 Ausführung des Treuhandauftrages<br />
Der Treuhänder wird der Beteiligungsgesellschaft im Auftrage <strong>und</strong><br />
für Rechnung des Treugebers beitreten bzw. den Beitritt des Treugebers,<br />
der eine Direktbeteiligung wünscht, bewirken, wenn der<br />
Treugeber den gezeichneten Kapitalanteil laut Beitrittserklärung<br />
zuzüglich 5 % Agio auf das Gesellschaftskonto eingezahlt hat.<br />
Im Einzelfall wird der Treuhänder den Treuhandauftrag<br />
schon vor vollständiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages auf<br />
dem Gesellschaftskonto ausführen.<br />
§ 4 Einzahlung der gezeichneten Einlage<br />
1. Der Treugeber ist zur Barleistung seiner Pflichteinlage (Kapitalanteil<br />
zzgl. 5 % Agio) entsprechend den Angaben in der<br />
Beitrittserklärung nach Anforderung durch die Gesellschaft<br />
verpflichtet.<br />
2. Erfüllt ein Treugeber die von ihm gemäß Beitrittserklärung<br />
übernommene Einlageverpflichtung nicht fristgerecht, ist der<br />
Treuhänder berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />
von bis zu 12 % p. a. zu verlangen. <strong>Die</strong> Geltendmachung<br />
eines weitergehenden Schadens auch durch die Beteiligungsgesellschaft<br />
bleibt davon unberührt. Dem Treugeber bleibt es<br />
vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
3. Erbringt der Treugeber seine Einlage zzgl. 5 % Agio trotz<br />
Mahnung <strong>und</strong> Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise, ist<br />
der Treuhänder berechtigt, von dem Treuhandauftrag bzw.<br />
der Annahme der Beitrittserklärung zurückzutreten <strong>und</strong> den<br />
Treugeber ggf. aus der Gesellschaft auszuschließen oder den<br />
gezeichneten Kapitalanteil auf die geleistete Einlage abzüglich<br />
5 % Agio herabzusetzen.<br />
4. <strong>Die</strong> mit dem Ausschluß aus der Gesellschaft bzw. dem Rücktritt<br />
vom Treuhandvertrag entstehenden Kosten trägt der<br />
säumige Treugeber, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe<br />
des Agios des von ihm ursprünglich gezeichneten Kapitalanteiles,<br />
wobei es dem Treugeber vorbehalten bleibt, einen<br />
geringeren Schaden nachzuweisen.<br />
§ 5 Beitrittsabwicklung<br />
Der Treuhandvertrag<br />
Der Treuhänder übernimmt im Rahmen der Beitrittsabwicklung<br />
die nachfolgenden Aufgaben:<br />
1. Überprüfung der Angaben in der Beitrittserklärung <strong>und</strong> Vollmacht;<br />
2. Aufnahme des Treugebers in das Treugeberregister;<br />
3. Annahme des Angebots auf Abschluß dieses Treuhandvertrages<br />
<strong>und</strong> deren Bestätigung an den Treugeber;<br />
4. Anforderung der Einlage zzgl. Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />
bezeichnete Gesellschaftskonto;<br />
5. Überwachung des Eingangs der Einlageverpflichtung <strong>und</strong> ggf.<br />
Durchführung von außergerichtlichen <strong>und</strong> gerichtlichen<br />
Mahnverfahren;<br />
6. Abschluß des Vertrages zum Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />
im Namen des Treugebers;<br />
7. Anmeldung des Treugebers zur Eintragung in das Handelsregister,<br />
sofern dieser eine Beteiligung als Kommanditist wünscht.<br />
§ 6 Freistellungsanspruch des Treuhänders<br />
1. Der Treuhänder hat Anspruch darauf, vom Treugeber von<br />
allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die im Zusammenhang<br />
mit dem Erwerb <strong>und</strong> der Verwaltung der treuhänderisch<br />
übernommenen Gesellschaftsbeteiligung stehen.<br />
2. Der Treuhänder haftet im Außenverhältnis mit seiner im<br />
Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. <strong>Die</strong> Freistellungsverpflichtung<br />
des Treugebers ist daher begrenzt bis zur Höhe<br />
seines Kapitalanteils i. S. des § 4 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Sie ist somit nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen,<br />
wenn der Kapitalanteil des Treugebers auf das<br />
Gesellschaftskonto eingezahlt <strong>und</strong> dem Treugeber nicht im<br />
Sinne von § 172 HGB zurückgewährt worden ist.<br />
Werden an den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />
Barausschüttungen vorgenommen, während der<br />
Kapitalanteil des Treuhänders durch Jahresfehlbeträge oder<br />
frühere Barausschüttungen unter den Betrag der im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage (= Kapitaleinlage) herabgemindert<br />
ist oder wird (vgl. § 172 HGB), <strong>lebt</strong> die Freistellungsverpflichtung<br />
des Treugebers bis zu der Höhe des an ihn auf<br />
diese Weise zurückgezahlten Kapitalanteils wieder auf, höchstens<br />
jedoch bis zu dem Betrag, um den der Stand des handelsrechtlichen<br />
Kapitalkontos unter den Betrag der im Handelsregister<br />
eingetragenen Hafteinlage, soweit sie im Innenverhältnis<br />
des Treuhänders zum Treugeber auf dessen Beteiligung entfällt,<br />
im Zeitpunkt der Inanspruchnahme herabgemindert ist.<br />
Im Falle seiner Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />
aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Kommanditistenhaftung ist der<br />
Treuhandkommanditist berechtigt, die Weiterleitung von<br />
Barausschüttungen an den Treugeber davon abhängig zu<br />
machen, daß dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung<br />
dem Treuhänder Sicherheit leistet.<br />
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