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Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

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ligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages wahr.<br />

Er nimmt die Rechte des Treugebers in der Gesellschafterversammlung<br />

wahr, soweit dieser nicht persönlich anwesend ist oder<br />

sich nicht anderweitig vertreten läßt. Er übt sein Stimmrecht<br />

unter Berücksichtigung der Weisungen <strong>und</strong> der Interessen des<br />

Treugebers sowie unter Beachtung seiner gesellschafterlichen<br />

Treuepflicht gegenüber den übrigen Gesellschaftern aus.<br />

2. Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis ausschließlich im<br />

Auftrage <strong>und</strong> für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich ist<br />

der Treugeber Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft.<br />

3. Der Treuhänder tritt hiermit die Ansprüche aus der treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung auf den festzustellenden<br />

Gewinn, die zu beschließenden Barausschüttungen,<br />

den Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihm im<br />

Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, an<br />

den Treugeber in dem Umfang ab, wie diese Ansprüche dem<br />

Treugeber nach Maßgabe dieses Treuhandvertrages<br />

gebühren. <strong>Die</strong> Abtretung ist auflösend bedingt durch einen<br />

gem. § 4 Ziff. 3 erklärten Rücktritt des Treuhänders von dem<br />

Treuhandvertrag. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den<br />

Treugeber abgetretenen Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />

im eigenen Namen einzuziehen.<br />

4. Der Treuhänder erteilt hiermit dem Treugeber Vollmacht zur<br />

Ausübung des Stimmrechts aus der für ihn treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsbeteiligung.<br />

5. Der Treuhänder tritt für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen bzw. der Ablehnung der Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens mangels Masse den treuhänderisch<br />

gehaltenen Gesellschaftsanteil an den Treugeber in Höhe<br />

des von diesem gezeichneten Kapitalanteiles ab. <strong>Die</strong> Übertragung<br />

des Kommanditanteiles ist aufschiebend bedingt durch<br />

die Eintragung des Treugebers als Kommanditist im Wege der<br />

Rechtsnachfolge in das Handelsregister. Entsprechendes gilt für<br />

den Fall, daß Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung von<br />

Privatgläubigern des Treuhänders in den treuhänderisch gehaltenen<br />

Gesellschaftsanteil ausgebracht werden.<br />

§ 3 Ausführung des Treuhandauftrages<br />

Der Treuhänder wird der Beteiligungsgesellschaft im Auftrage <strong>und</strong><br />

für Rechnung des Treugebers beitreten bzw. den Beitritt des Treugebers,<br />

der eine Direktbeteiligung wünscht, bewirken, wenn der<br />

Treugeber den gezeichneten Kapitalanteil laut Beitrittserklärung<br />

zuzüglich 5 % Agio auf das Gesellschaftskonto eingezahlt hat.<br />

Im Einzelfall wird der Treuhänder den Treuhandauftrag<br />

schon vor vollständiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages auf<br />

dem Gesellschaftskonto ausführen.<br />

§ 4 Einzahlung der gezeichneten Einlage<br />

1. Der Treugeber ist zur Barleistung seiner Pflichteinlage (Kapitalanteil<br />

zzgl. 5 % Agio) entsprechend den Angaben in der<br />

Beitrittserklärung nach Anforderung durch die Gesellschaft<br />

verpflichtet.<br />

2. Erfüllt ein Treugeber die von ihm gemäß Beitrittserklärung<br />

übernommene Einlageverpflichtung nicht fristgerecht, ist der<br />

Treuhänder berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />

von bis zu 12 % p. a. zu verlangen. <strong>Die</strong> Geltendmachung<br />

eines weitergehenden Schadens auch durch die Beteiligungsgesellschaft<br />

bleibt davon unberührt. Dem Treugeber bleibt es<br />

vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

3. Erbringt der Treugeber seine Einlage zzgl. 5 % Agio trotz<br />

Mahnung <strong>und</strong> Nachfristsetzung nicht oder nur teilweise, ist<br />

der Treuhänder berechtigt, von dem Treuhandauftrag bzw.<br />

der Annahme der Beitrittserklärung zurückzutreten <strong>und</strong> den<br />

Treugeber ggf. aus der Gesellschaft auszuschließen oder den<br />

gezeichneten Kapitalanteil auf die geleistete Einlage abzüglich<br />

5 % Agio herabzusetzen.<br />

4. <strong>Die</strong> mit dem Ausschluß aus der Gesellschaft bzw. dem Rücktritt<br />

vom Treuhandvertrag entstehenden Kosten trägt der<br />

säumige Treugeber, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe<br />

des Agios des von ihm ursprünglich gezeichneten Kapitalanteiles,<br />

wobei es dem Treugeber vorbehalten bleibt, einen<br />

geringeren Schaden nachzuweisen.<br />

§ 5 Beitrittsabwicklung<br />

Der Treuhandvertrag<br />

Der Treuhänder übernimmt im Rahmen der Beitrittsabwicklung<br />

die nachfolgenden Aufgaben:<br />

1. Überprüfung der Angaben in der Beitrittserklärung <strong>und</strong> Vollmacht;<br />

2. Aufnahme des Treugebers in das Treugeberregister;<br />

3. Annahme des Angebots auf Abschluß dieses Treuhandvertrages<br />

<strong>und</strong> deren Bestätigung an den Treugeber;<br />

4. Anforderung der Einlage zzgl. Agio auf das in der Beitrittserklärung<br />

bezeichnete Gesellschaftskonto;<br />

5. Überwachung des Eingangs der Einlageverpflichtung <strong>und</strong> ggf.<br />

Durchführung von außergerichtlichen <strong>und</strong> gerichtlichen<br />

Mahnverfahren;<br />

6. Abschluß des Vertrages zum Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft<br />

im Namen des Treugebers;<br />

7. Anmeldung des Treugebers zur Eintragung in das Handelsregister,<br />

sofern dieser eine Beteiligung als Kommanditist wünscht.<br />

§ 6 Freistellungsanspruch des Treuhänders<br />

1. Der Treuhänder hat Anspruch darauf, vom Treugeber von<br />

allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb <strong>und</strong> der Verwaltung der treuhänderisch<br />

übernommenen Gesellschaftsbeteiligung stehen.<br />

2. Der Treuhänder haftet im Außenverhältnis mit seiner im<br />

Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. <strong>Die</strong> Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers ist daher begrenzt bis zur Höhe<br />

seines Kapitalanteils i. S. des § 4 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Sie ist somit nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen,<br />

wenn der Kapitalanteil des Treugebers auf das<br />

Gesellschaftskonto eingezahlt <strong>und</strong> dem Treugeber nicht im<br />

Sinne von § 172 HGB zurückgewährt worden ist.<br />

Werden an den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

Barausschüttungen vorgenommen, während der<br />

Kapitalanteil des Treuhänders durch Jahresfehlbeträge oder<br />

frühere Barausschüttungen unter den Betrag der im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage (= Kapitaleinlage) herabgemindert<br />

ist oder wird (vgl. § 172 HGB), <strong>lebt</strong> die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers bis zu der Höhe des an ihn auf<br />

diese Weise zurückgezahlten Kapitalanteils wieder auf, höchstens<br />

jedoch bis zu dem Betrag, um den der Stand des handelsrechtlichen<br />

Kapitalkontos unter den Betrag der im Handelsregister<br />

eingetragenen Hafteinlage, soweit sie im Innenverhältnis<br />

des Treuhänders zum Treugeber auf dessen Beteiligung entfällt,<br />

im Zeitpunkt der Inanspruchnahme herabgemindert ist.<br />

Im Falle seiner Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />

aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Kommanditistenhaftung ist der<br />

Treuhandkommanditist berechtigt, die Weiterleitung von<br />

Barausschüttungen an den Treugeber davon abhängig zu<br />

machen, daß dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Freistellungsverpflichtung<br />

dem Treuhänder Sicherheit leistet.<br />

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