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Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

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) ihnen das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Gr<strong>und</strong><br />

gekündigt wird, mit Wirksamwerden der Kündigungserklärung<br />

bzw. der Ausschlußerklärung der Gesellschaft;<br />

c) über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt<br />

oder der Gesellschaftsanteil von einem Gläubiger<br />

gepfändet <strong>und</strong> die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb<br />

von 6 Monaten aufgehoben wird, sofern der persönlich<br />

haftende Gesellschafter dies mit Zustimmung des Treuhandkommanditisten<br />

<strong>und</strong> des Verwaltungsrates verlangt;<br />

d) sie ihre Einzahlungsverpflichtungen nicht erfüllen <strong>und</strong><br />

gemäß § 5 Ziff. 4 aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.<br />

2. Durch das Ausscheiden eines Kommanditisten wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern unter der bisherigen Firma fortgeführt. Der<br />

Treuhandkommanditist ist berechtigt, an Stelle des ausgeschiedenen<br />

einen neuen Kommanditisten in die Gesellschaft<br />

aufzunehmen bzw. seinen Kapitalanteil zu erhöhen.<br />

3. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, auch<br />

vor Ablauf der in § 22 bestimmten Dauer der Gesellschaft<br />

durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft aus der Gesellschaft<br />

auszuscheiden. Der Treuhandkommanditist ist bei<br />

Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt,<br />

einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter in die<br />

Gesellschaft, befristet bis zum Zeitpunkt der nächsten Gesellschafterversammlung<br />

gem. § 12, aufzunehmen.<br />

Sollte der Treuhandkommanditist nicht unmittelbar nach<br />

dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter aufgenommen<br />

haben, sind die Gesellschafter verpflichtet, über die<br />

Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters<br />

in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu<br />

beschliessen. Der Beschluß der Gesellschafter zur Aufnahme<br />

eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters erfolgt mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.<br />

4. Bei Ausscheiden des Treuhandkommanditisten können die Gesellschafter<br />

<strong>und</strong> Treugeber einen neuen Treuhandkommanditisten<br />

wählen. <strong>Die</strong> Gesellschaft wird dann mit dem neu gewählten<br />

Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Dabei gehen im Wege der<br />

Sonderrechtsnachfolge alle Rechte <strong>und</strong> Pflichten des ausscheidenden<br />

Treuhandkommanditisten unter Ausschluß der Auseinandersetzung<br />

auf den neuen Treuhandkommanditisten über.<br />

§ 24 Tod eines Kommanditisten<br />

1. Verstirbt ein Kommanditist, geht die Beteiligung auf seine<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer über <strong>und</strong> wird mit diesen fortgesetzt.<br />

<strong>Die</strong> Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder einer beglaubigten Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls<br />

<strong>und</strong> der letztwilligen Verfügung legitimieren.<br />

2. Mehrere Erben dürfen ihre gesellschafterlichen Rechte nur<br />

durch einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

ausüben, sofern es sich nicht um Beschlüsse über die<br />

Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages handelt.<br />

Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist<br />

oder die Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die Rechte aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />

§ 25 Auseinandersetzungsguthaben<br />

1. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, hat er<br />

Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, das seiner<br />

94<br />

Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft entspricht. Maßgebend<br />

ist der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils.<br />

2. Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich nach dem<br />

Wert des Gesellschaftsanteiles, der auf den Tag des Ausscheidens<br />

zu ermitteln ist. Zur Ermittlung ist auf den Tag des vollständigen<br />

oder teilweisen Ausscheidens auf Kosten des Ausscheidenden<br />

eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen. Erfolgt<br />

das Ausscheiden zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

entfällt die Kostentragungspflicht für den Ausscheidenden.<br />

3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist von dem jeweils<br />

bestellten oder gewählten Abschlußprüfer für Gesellschaft<br />

<strong>und</strong> Gesellschafter verbindlich festzustellen.<br />

4. <strong>Die</strong> Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt 6<br />

Monate nach seiner verbindlichen Feststellung. Wird die<br />

wirtschaftliche <strong>und</strong> insbesondere die Liquiditätslage der<br />

Gesellschaft durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />

innerhalb der genannten Frist gefährdet,<br />

kann das Auseinandersetzungsguthaben in Raten im Laufe<br />

einer angemessenen Frist ausgezahlt werden. Führt die Auszahlung<br />

des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens in<br />

einem Geschäftsjahr dazu, daß die verbleibenden Gesellschafter<br />

nur einen geringeren Betrag als die jeweils beschlossene<br />

Ausschüttung entnehmen könnten, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

entsprechend anzupassen. Bei ratenweiser Auszahlung<br />

hat die Gesellschaft das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />

in dem Umfang zu verzinsen, wie sie Ausschüttungen<br />

an die verbleibenden Gesellschafter vornimmt.<br />

Erfolgt eine Veräußerung des Gr<strong>und</strong>besitzes der Gesellschaft<br />

während der Laufzeit der Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens,<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, die noch ausstehenden<br />

Zahlungsraten anzupassen <strong>und</strong> das noch offene<br />

Auseinandersetzungsguthaben zu mindern, wenn der tatsächlich<br />

erzielte Kaufpreis für den Gr<strong>und</strong>besitz von dem Wert<br />

zum Nachteil der Gesellschaft abweicht, der als Verkehrswert<br />

der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens zugr<strong>und</strong>e<br />

gelegt wurde.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter bzw. Treugeber können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen.<br />

Sie haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen<br />

wegen künftiger Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter <strong>und</strong> der Treuhandkommanditist<br />

können als höchstpersönliches gesellschafterliches<br />

Sonderrecht bei ihrem Ausscheiden Freistellung<br />

von der Forthaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

verlangen.<br />

§ 26 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. <strong>Die</strong> Gesellschaft kann mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden,<br />

frühestens jedoch zum 31.12.2029.<br />

Im Falle einer Auflösung ist die Gesellschaft gemeinsam<br />

durch den persönlich haftenden Gesellschafter <strong>und</strong> den<br />

Treuhandkommanditisten abzuwickeln <strong>und</strong> das Gesellschaftsvermögen<br />

zu verwerten. <strong>FUNDUS</strong> hat sich im<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichtet, bei der Verwertung<br />

des Immobilienvermögens beratend mitzuwirken <strong>und</strong> erhält<br />

für die Beratung der Gesellschaft eine Vergütung von 2%<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer des Verkaufspreises bei<br />

Abschluß des Kaufvertrages über das Fondsobjekt. Dabei ist<br />

der Verwaltungsrat vor dem Abschluß von Verträgen über die

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