04.11.2012 Aufrufe

Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

Die Legende lebt und wächst - Die FUNDUS-Gruppe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. Projektierung<br />

<strong>Die</strong> <strong>FUNDUS</strong> FONDS-Verwaltungen GmbH erbringt aufgr<strong>und</strong><br />

eines gesonderten Vertrages die nachstehenden Projektierungsleistungen.<br />

<strong>Die</strong> Projektierungsleistungen sind von der <strong>FUNDUS</strong><br />

FONDS-Verwaltungen GmbH bereits teilweise erbracht. <strong>Die</strong><br />

<strong>FUNDUS</strong> FONDS-Verwaltungen GmbH ist berechtigt, sich<br />

Dritter zu bedienen.<br />

<strong>Die</strong> Leistungen umfassen:<br />

◆ Ermittlung der Rentabilität auf Gr<strong>und</strong>lage der Kosten der<br />

vorgesehenen Investitionsmaßnahmen sowie deren Finanzierung,<br />

◆ Regelung der vertraglichen Beziehungen der Fondsgesellschaft<br />

zu Gesellschafter <strong>und</strong> Treuhänder,<br />

◆ Regelung der Vertragsbeziehungen zur Durchführung der<br />

Ziele der Fondsgesellschaft,<br />

◆ Aufnahme <strong>und</strong> Sichtung der bestehenden objektbezogenen<br />

Verträge, insbesondere Miet-, Versicherungs- <strong>und</strong> Wartungsverträge,<br />

◆ Beauftragung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der<br />

Erstellung eines Prospektprüfungsberichtes.<br />

Zur pauschalen Abgeltung der Projektierungsleistungen erhält die<br />

<strong>FUNDUS</strong> FONDS-Verwaltungen GmbH eine Pauschalvergütung<br />

von Euro 1.533.875,64. Wenn auf diese Leistung Umsatzsteuer<br />

anfällt, ist diese durch das vorbezeichnete Pauschalhonorar mitumfaßt,<br />

soweit die Gesellschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

nicht als Vorsteuer abziehen kann. <strong>Die</strong>ser Vergütungsbetrag<br />

ist im Investitionsplan nach § 7 enthalten <strong>und</strong> spätestens zum<br />

31.12.1999 fällig, jedoch nicht vor Sicherstellung der Vollplazierung<br />

eines Gesellschaftskapitals von Euro 127.822.970,30.<br />

2 a. Für ihre Projektierungsleistung im Zusammenhang mit<br />

der Durchführung einer weiteren Kapitalerhöhung um Euro<br />

17.895.215,84 auf Euro 145.718.186,15 gemäß Gesellschafterbeschluß<br />

vom 6. September 2001 erhält F<strong>und</strong>us eine weitere<br />

einmalige Vergütung in Höhe von Euro 214.742,59.<br />

Wenn auf diese Leistung Umsatzsteuer anfällt, ist diese durch<br />

das vorbezeichnete Pauschalhonorar mitumfaßt, soweit die<br />

Gesellschaft die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht<br />

als Vorsteuer abziehen kann. <strong>Die</strong>se Vergütung ist im Investitionsplan<br />

gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages enthalten <strong>und</strong><br />

spätestens zum 31.12.2001 fällig, nicht jedoch vor Durchführung<br />

der vorgenannten Kapitalerhöhung.<br />

2 b. Für ihre Projektierungsleistung im Zusammenhang mit<br />

der Durchführung einer weiteren Kapitalerhöhung um bis zu<br />

Euro 46.101.813,85 auf max. Euro 191.820.000,00 gemäß<br />

Gesellschafterbeschluß vom heutigen Tage erhält F<strong>und</strong>us<br />

eine weitere einmalige Vergütung in Höhe von Euro<br />

553.000,00. Wenn auf diese Leistung Umsatzsteuer anfällt,<br />

ist diese durch das vorbezeichnete Pauschalhonorar mitumfaßt,<br />

soweit die Gesellschaft die in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. <strong>Die</strong>se Vergütung<br />

ist im Investitionsplan gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

enthalten. <strong>Die</strong>se Gebühr entsteht bei Durchführung<br />

einzelner Maßnahmen der Erweiterungsinvestitionen<br />

gemäß § 7 Nr. 5 anteilig mit Abschluß des jeweiligen<br />

Bauträgerkaufvertrages. Sie ist jedoch erst nach Durchführung<br />

der dazu notwendigen Kapitalerhöhungen fällig.<br />

§ 21 Abtretung <strong>und</strong> Belastung von Kommanditanteilen<br />

1. Jeder Gesellschafter kann vorbehaltlich Ziff. 2 <strong>und</strong> Ziff. 3<br />

jederzeit seinen Gesellschaftsanteil abtreten oder in sonstiger<br />

Der Gesellschaftsvertrag<br />

Weise darüber verfügen, soweit dadurch nicht Kommanditanteile<br />

unter dem Betrag der Mindestbeteiligung gem. § 3<br />

Ziff. 6 entstehen.<br />

2. Der Treuhandkommanditist kann seine Beteiligung im<br />

Ganzen oder Teilbeträge seiner Beteiligung nur mit Genehmigung<br />

des insoweit nach Maßgabe des Treuhandvertrages<br />

berechtigten Treugebers abtreten oder in sonstiger Weise<br />

über seine Gesellschaftsbeteiligung verfügen. Bei einer mit<br />

Genehmigung des berechtigen Treugebers erfolgenden<br />

Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung durch den Treuhandkommanditisten<br />

gehen die gesellschafterlichen Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten anteilig in Höhe des abgetretenen Betrages auf den<br />

neuen Gesellschafter über.<br />

3. Jede Abtretung bedarf im Hinblick auf § 1 Abs. 2a GrEStG<br />

der Zustimmung des persönlich haftenden Gesellschafters,<br />

die dieser nur aus wichtigem Gr<strong>und</strong> verweigern kann.<br />

4. Unbeschadet der Abtretung des Gesellschaftsanteiles bleibt<br />

die Beteiligungsgesellschaft ermächtigt, alle Barausschüttungen,<br />

die auf den abgetretenen Gesellschaftsanteil entfallen,<br />

mit schuldbefreiender Wirkung auch für Rechnung des Sonderrechtsnachfolgers<br />

an den Treuhandkommanditisten zu leisten.<br />

Entsprechendes gilt bei sonstigen Verfügungen über den<br />

Gesellschaftsanteil. Der Treuhänder tritt im Umfange des<br />

gekündigten Treugeberanteils aus seinem Kommanditanteil<br />

einen Kommanditanteil in Höhe des gekündigten Nominalbetrages<br />

an den kündigenden Treugeber ab.<br />

5. Bei Übertragungen oder bei jedem sonstigen Übergang der<br />

Gesellschafterstellung auf einen Dritten, gleichgültig ob im<br />

Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge,<br />

werden alle Konten gem. § 4 unverändert <strong>und</strong> einheitlich<br />

fortgeführt. <strong>Die</strong> Übertragung oder der Übergang einzelner<br />

Rechte <strong>und</strong>/oder Pflichten hinsichtlich nur einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht möglich. <strong>Die</strong> Kosten einer Übertragung,<br />

insbesondere die Kosten der Handelsregisteränderung,<br />

trägt der Abtretungsempfänger.<br />

§ 22 Dauer der Gesellschaft, Kündigung<br />

1. <strong>Die</strong> Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter<br />

durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmals zum 31.12.2029,<br />

gekündigt werden.<br />

3. <strong>Die</strong> Kündigung ist an die Gesellschaft zu richten. Maßgeblich<br />

für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Eingang<br />

des Kündigungsschreibens bei der Gesellschaft. <strong>Die</strong> Kündigung<br />

hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur<br />

das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

4. Der Treuhandkommanditist ist unter Befreiung von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB berechtigt <strong>und</strong> bevollmächtigt,<br />

seinen treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil <strong>und</strong> die<br />

Haftsumme in dem Umfang herabzusetzen, in dem Treugeber<br />

das Treuhandverhältnis gekündigt haben.<br />

5. Beschließt die Gesellschafterversammlung innerhalb einer<br />

Frist von 6 Monaten nach Zugang der Kündigung die Liquidation,<br />

so nimmt auch der kündigende Gesellschafter an der<br />

Liquidation teil.<br />

§ 23 Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

1. Der persönlich haftende Gesellschafter oder ein Kommanditist<br />

scheiden aus der Gesellschaft aus, wenn<br />

a) sie das Gesellschaftsverhältnis kündigen;<br />

93

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!