Nr. 17 (Sept. 2012 - 40 Seiten) - Gemeinde Kirchroth
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<strong>Sept</strong>. <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />
Besteuerung von Photovoltaik: (Teil 3)<br />
Investitionsabzugsbetrag bei Privatnutzung<br />
Dieser Beitrag beschäftigt sich nicht<br />
erschöpfend mit der Frage, ob ein<br />
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g<br />
EStG auch dann vom Betreiber<br />
einer Photovoltaikanlage in Anspruch<br />
genommen werden kann,<br />
wenn die Privatnutzung des Stroms<br />
mehr als 10 % der Gesamtproduktionsmenge<br />
beträgt. Die Regelung<br />
des § 7g sieht vor, dass der Investor<br />
unter bestimmten Voraussetzungen<br />
bis zu <strong>40</strong> % der voraussichtlichen<br />
Anschaffungskosten (=Investitionsabzugsbetrag)<br />
für die Anlage gewinnmindernd<br />
– wie Betriebsausgaben<br />
– abziehen kann. Dabei wird<br />
unterstellt, dass der Betreiber der<br />
Anlage Einnahmen aus einer gewerblichen<br />
Betätigung erzielt (Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb); mithin<br />
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.<br />
Darüber hinaus können ferner im<br />
Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />
und in den folgenden vier Jahren<br />
neben den planmäßigen Abschreibungen<br />
zusätzlich bis zu insgesamt<br />
20 % der Anschaffungsoder<br />
Herstellungskosten in Anspruch<br />
genommen werden. Voraussetzung<br />
hierfür ist aber unter anderem,<br />
dass die Anlage im Jahr der<br />
Anschaffung oder Herstellung und<br />
im darauf folgenden Wirtschaftsjahr<br />
vom inländischen Gewerbebetrieb<br />
des Betreibers mindestens zu 90 %<br />
betrieblich genutzt wird, mithin die<br />
Privatverwendung des erzeugten<br />
Stroms nicht mehr als 10 % beträgt<br />
(BMF Schreiben vom 08.05.2009,<br />
BStBl I S. 633, Rz 46).<br />
Ausgehend von § 5 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)<br />
sind Netzbetreiber<br />
verpflichtet, Anlagen zur<br />
Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />
Energien unverzüglich vorrangig<br />
an ihr Netz anzuschließen<br />
und den gesamten aus diesen Anlagen<br />
angebotenen Strom vorrangig<br />
abzunehmen und zu übertragen.<br />
Gleichzeitig sind die Netzbetreiber<br />
verpflichtet, den von ihnen übernommenen<br />
Strom zu vergüten. Die<br />
Vergütung ist – abhängig von der<br />
Leistung der Anlage – meist so<br />
hoch, dass die Betreiber regelmäßig<br />
nicht nur den überschüssigen,<br />
privat nicht benötigten, sondern den<br />
gesamten produzierten Strom an<br />
den Netzbetreiber veräußern.<br />
Die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion<br />
(OFD) Niedersachen vom<br />
<strong>17</strong>.09.2010 sah bislang vor, dass in<br />
den Fällen, in denen der selbsterzeugte<br />
Strom unmittelbar zu privaten<br />
Zwecken verbraucht und der<br />
nicht selbst verbrauchte Strom in<br />
das Netz eingespeist wurde, ein Investitionsabzugsbetrag<br />
und eine<br />
Sonderabschreibung regelmäßig<br />
dann nicht gewährt werden konnten,<br />
wenn eine private Nutzung von<br />
mehr als 10 % vorlag. An dieser<br />
Auffassung hält die OFD Niedersachen<br />
laut Rundverfügung vom<br />
26.03.<strong>2012</strong> nicht mehr fest. Deshalb<br />
spricht eine Verwendung des<br />
durch die Photovoltaikanlage produzierten<br />
Stroms zu mehr als 10 %<br />
31<br />
für private Zwecke nicht mehr<br />
gegen die Inanspruchnahme eines<br />
Investitionsabzugsbetrags von bis<br />
zu <strong>40</strong> % der voraussichtlichen Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten<br />
der Photovoltaikanlage.<br />
Gleichwohl bleibt jedoch die Inanspruchnahme<br />
der Sonderabschreibung<br />
von 20 % auf die Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten der<br />
Anlage dann ausgeschlossen,<br />
wenn eine unmittelbare Verwendung<br />
des produzierten Stroms für<br />
private Zwecke erfolgt. Mit anderen<br />
Worten, erfolgt nur eine mittelbare<br />
Verwendung über den Umweg der<br />
Einspeisung in das Netz gegen Gewährung<br />
einer Rückvergütung,<br />
sollte auch die Inanspruchnahme<br />
der Sonderabschreibung möglich<br />
sein. Deshalb ist zu empfehlen, die<br />
Vor- und Nachteile einer unmittelbaren<br />
Privatverwendung des produzierten<br />
Stroms mit jener einer mittelbaren<br />
Verwendung gegenüberzustellen<br />
und zudem mit einer Volleinspeisung<br />
zu vergleichen.<br />
Dr. Paul Peter Kern, StB