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Nr. 17 (Sept. 2012 - 40 Seiten) - Gemeinde Kirchroth

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<strong>Sept</strong>. <strong>2012</strong> - Sachbeiträge<br />

Besteuerung von Photovoltaik: (Teil 3)<br />

Investitionsabzugsbetrag bei Privatnutzung<br />

Dieser Beitrag beschäftigt sich nicht<br />

erschöpfend mit der Frage, ob ein<br />

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g<br />

EStG auch dann vom Betreiber<br />

einer Photovoltaikanlage in Anspruch<br />

genommen werden kann,<br />

wenn die Privatnutzung des Stroms<br />

mehr als 10 % der Gesamtproduktionsmenge<br />

beträgt. Die Regelung<br />

des § 7g sieht vor, dass der Investor<br />

unter bestimmten Voraussetzungen<br />

bis zu <strong>40</strong> % der voraussichtlichen<br />

Anschaffungskosten (=Investitionsabzugsbetrag)<br />

für die Anlage gewinnmindernd<br />

– wie Betriebsausgaben<br />

– abziehen kann. Dabei wird<br />

unterstellt, dass der Betreiber der<br />

Anlage Einnahmen aus einer gewerblichen<br />

Betätigung erzielt (Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb); mithin<br />

Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.<br />

Darüber hinaus können ferner im<br />

Jahr der Anschaffung oder Herstellung<br />

und in den folgenden vier Jahren<br />

neben den planmäßigen Abschreibungen<br />

zusätzlich bis zu insgesamt<br />

20 % der Anschaffungsoder<br />

Herstellungskosten in Anspruch<br />

genommen werden. Voraussetzung<br />

hierfür ist aber unter anderem,<br />

dass die Anlage im Jahr der<br />

Anschaffung oder Herstellung und<br />

im darauf folgenden Wirtschaftsjahr<br />

vom inländischen Gewerbebetrieb<br />

des Betreibers mindestens zu 90 %<br />

betrieblich genutzt wird, mithin die<br />

Privatverwendung des erzeugten<br />

Stroms nicht mehr als 10 % beträgt<br />

(BMF Schreiben vom 08.05.2009,<br />

BStBl I S. 633, Rz 46).<br />

Ausgehend von § 5 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)<br />

sind Netzbetreiber<br />

verpflichtet, Anlagen zur<br />

Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren<br />

Energien unverzüglich vorrangig<br />

an ihr Netz anzuschließen<br />

und den gesamten aus diesen Anlagen<br />

angebotenen Strom vorrangig<br />

abzunehmen und zu übertragen.<br />

Gleichzeitig sind die Netzbetreiber<br />

verpflichtet, den von ihnen übernommenen<br />

Strom zu vergüten. Die<br />

Vergütung ist – abhängig von der<br />

Leistung der Anlage – meist so<br />

hoch, dass die Betreiber regelmäßig<br />

nicht nur den überschüssigen,<br />

privat nicht benötigten, sondern den<br />

gesamten produzierten Strom an<br />

den Netzbetreiber veräußern.<br />

Die Rundverfügung der Oberfinanzdirektion<br />

(OFD) Niedersachen vom<br />

<strong>17</strong>.09.2010 sah bislang vor, dass in<br />

den Fällen, in denen der selbsterzeugte<br />

Strom unmittelbar zu privaten<br />

Zwecken verbraucht und der<br />

nicht selbst verbrauchte Strom in<br />

das Netz eingespeist wurde, ein Investitionsabzugsbetrag<br />

und eine<br />

Sonderabschreibung regelmäßig<br />

dann nicht gewährt werden konnten,<br />

wenn eine private Nutzung von<br />

mehr als 10 % vorlag. An dieser<br />

Auffassung hält die OFD Niedersachen<br />

laut Rundverfügung vom<br />

26.03.<strong>2012</strong> nicht mehr fest. Deshalb<br />

spricht eine Verwendung des<br />

durch die Photovoltaikanlage produzierten<br />

Stroms zu mehr als 10 %<br />

31<br />

für private Zwecke nicht mehr<br />

gegen die Inanspruchnahme eines<br />

Investitionsabzugsbetrags von bis<br />

zu <strong>40</strong> % der voraussichtlichen Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten<br />

der Photovoltaikanlage.<br />

Gleichwohl bleibt jedoch die Inanspruchnahme<br />

der Sonderabschreibung<br />

von 20 % auf die Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten der<br />

Anlage dann ausgeschlossen,<br />

wenn eine unmittelbare Verwendung<br />

des produzierten Stroms für<br />

private Zwecke erfolgt. Mit anderen<br />

Worten, erfolgt nur eine mittelbare<br />

Verwendung über den Umweg der<br />

Einspeisung in das Netz gegen Gewährung<br />

einer Rückvergütung,<br />

sollte auch die Inanspruchnahme<br />

der Sonderabschreibung möglich<br />

sein. Deshalb ist zu empfehlen, die<br />

Vor- und Nachteile einer unmittelbaren<br />

Privatverwendung des produzierten<br />

Stroms mit jener einer mittelbaren<br />

Verwendung gegenüberzustellen<br />

und zudem mit einer Volleinspeisung<br />

zu vergleichen.<br />

Dr. Paul Peter Kern, StB

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