05.11.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg

Landtag von Baden-Württemberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(Staatssekretär Dr. Mehrländer)<br />

– Man muss den Überblick behalten.<br />

8008<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> – 12. Wahlperiode – 102. Sitzung – Mittwoch, 31. Januar 2001<br />

Der <strong>Landtag</strong> hat bei der Verabschiedung des Gesetzes über<br />

die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart im<br />

Oktober 1999 die Landesregierung in einer Entschließung<br />

beauftragt, zu prüfen, in welchen Bereichen Kompetenzveränderungen<br />

bei den übrigen Regionalverbänden für eine<br />

dynamische Weiterentwicklung des Landes erforderlich<br />

sind; denn auf die Dauer gewährleistet nur ein einheitliches<br />

Planungsrecht eine gleichwertige nachhaltige Entwicklung<br />

aller Regionen unseres Landes.<br />

Der jetzt <strong>von</strong> der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf<br />

verfolgt dieses Ziel. Er basiert auf einer landesweiten<br />

Umfrage zur Weiterentwicklung der Regionen. Diese Umfrage<br />

hat ergeben, dass neben der Region Stuttgart auch die<br />

anderen Regionen des Landes und die Vertreter der Wirtschaft<br />

eine maßvolle Stärkung der regionalen Ebene wollen.<br />

Dagegen haben die kommunalen Landesverbände die<br />

Kompetenzerweiterungen überwiegend abgelehnt. Wir sehen<br />

jedoch eine solche Stärkung im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten<br />

und der Zukunftsfähigkeit der Regionen<br />

als sinnvoll und notwendig an.<br />

Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen die mit dem<br />

Gesetzentwurf verfolgten landespolitischen Ziele kurz aufzeigen.<br />

Wir wollen das Landesplanungsrecht wieder ein Stück weiter<br />

vereinheitlichen. Wir sind uns dabei bewusst, dass dieser<br />

Weg schrittweise weitergegangen werden muss. Wir<br />

wollen eine Stärkung der regionalen Ebene zur Lösung der<br />

regionalbedeutsamen Probleme, die auf der örtlichen Ebene<br />

keine sachgerechte Lösung finden können. Wir setzen<br />

dabei zum einen auf die Eigenverantwortlichkeit der regionalen<br />

Ebene und zum anderen auf die integrative Kraft der<br />

Regionalverbände.<br />

Wir wollen die Möglichkeit zur Durchsetzung der Ziele der<br />

Raumordnung unmittelbar durch den Regionalverband verbessern.<br />

Wir wollen vor allem auch eine Intensivierung der<br />

Zusammenarbeit aller Planungsträger mit den Planbetroffenen,<br />

damit ein regionalbedeutsames Problem gemeinsam<br />

angegangen und gelöst werden kann.<br />

Und bei alledem – um das klar zu sagen – wollen wir keine<br />

vierte, keine zusätzliche Verwaltungsebene.<br />

(Abg. Deuschle REP: Das ist richtig!)<br />

Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen nun kurz im<br />

Vergleich der bisherigen mit der künftigen Regelung die<br />

wesentlichen Punkte nennen, mit denen das Landesplanungsgesetz<br />

und das Landesabfallgesetz geändert werden<br />

sollen.<br />

Stichwort „Standortvorsorge für großflächigen Einzelhandel“:<br />

Schon bisher konnten die Regionalverbände als<br />

Schwerpunkte für Dienstleistungseinrichtungen Bereiche<br />

für die Ansiedlung <strong>von</strong> Betrieben des großflächigen Einzelhandels<br />

ausweisen. Sie haben nur zurückhaltend Gebrauch<br />

da<strong>von</strong> gemacht. Künftig sind die Regionalverbände<br />

nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Standorte für Betriebe<br />

des großflächigen Einzelhandels gebietsscharf auszuweisen.<br />

Das gilt für Vorhaben, die regionalbedeutsam sind,<br />

das heißt für Vorhaben, die eine gewisse Größe überschreiten.<br />

Stichwort Klagerecht: Bisher bleibt es der Rechtsaufsicht<br />

überlassen, die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs<br />

so zu lenken, wie der Landesentwicklungsplan<br />

dies vorschreibt. Künftig sollen die Regionalverbände als<br />

Ergänzung zu ihrer Planungspflicht ein eigenes Klagerecht,<br />

bezogen auf großflächigen Einzelhandel einschließlich<br />

FOCs, erhalten.<br />

Stichwort „Mitwirkung in regional tätigen Zusammenschlüssen“:<br />

Schon bisher haben die Regionalverbände<br />

nicht nur den Regionalplan erstellt, sondern sie haben sich<br />

im Rahmen des Landesplanungsgesetzes auch um die Umsetzung<br />

ihrer Planung gekümmert. Künftig steht für die Zusammenarbeit<br />

der Regionalverbände mit anderen Akteuren<br />

vor allem der Wirtschaftsförderung und beim Tourismusmarketing<br />

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung<br />

zur Verfügung.<br />

Stichwort „Aufstellung regionaler Entwicklungskonzepte“:<br />

Schon bisher haben die Regionalverbände diese Zusammenarbeit<br />

mit anderen Planungsträgern gesucht, um ihre<br />

Planung zu Recht bedarfsgerecht und umsetzungsfähig zu<br />

machen. Künftig erhalten sie hierzu ein ausdrückliches<br />

Mandat. Dies entspricht auch einem Auftrag des Raumordnungsgesetzes<br />

des Bundes an den Landesgesetzgeber. Der<br />

Gesetzentwurf stellt hierfür neue Gestaltungsmöglichkeiten<br />

zur Verfügung: regionale Entwicklungskonzepte, die Unterstützung<br />

<strong>von</strong> Städtenetzen und vertragliche Vereinbarungen.<br />

Stichwort „Erleichterung grenzüberschreitender Aktivitäten“:<br />

Zu Recht haben die Regionalverbände über die Grenzen<br />

ihrer Region hinausgeblickt und die Zusammenarbeit<br />

mit den Nachbarregionen gesucht. Deshalb sollen künftig<br />

die Regionalverbände ausdrücklich zur grenzüberschreitenden<br />

Kooperation ermächtigt werden.<br />

Stichwort „umfassendes Planungsgebot“: Bisher blieb es<br />

ausschließlich der Kommunalaufsicht überlassen, für die<br />

Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung<br />

zu sorgen. Künftig soll auch der Regionalverband<br />

entscheiden können, ob die Anpassung an die Ziele der<br />

Raumordnung geboten ist. Die zwangsweise Durchsetzung<br />

eines Planungsgebots erfolgt aber nach wie vor durch die<br />

Kommunalaufsicht.<br />

Stichwort „Antragsbefugnis zur Untersagung raumordnungswidriger<br />

Planungen und Maßnahmen“: Bisher konnten<br />

die Regionalverbände eine solche Maßnahme nur anregen.<br />

Künftig haben sie ein gesetzliches Antragsrecht.<br />

Stichwort „Qualifiziertes Anhörungsrecht bei der Abfallwirtschaftsplanung“:<br />

Dies bedingt eine Änderung des Landesabfallgesetzes.<br />

Bisher konnte die Kompetenz des Regionalverbands<br />

für Entscheidungen der Abfallwirtschaftsplanung<br />

genutzt werden, aber das musste nicht geschehen.<br />

Künftig sollen derartige Entscheidungen ausdrücklich im<br />

Benehmen mit dem Regionalverband erfolgen, soweit die<br />

Entscheidungen erhebliche Bedeutung für die Region haben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!