Landtag von Baden-Württemberg
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(Staatssekretär Dr. Mehrländer)<br />
– Man muss den Überblick behalten.<br />
8008<br />
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> – 12. Wahlperiode – 102. Sitzung – Mittwoch, 31. Januar 2001<br />
Der <strong>Landtag</strong> hat bei der Verabschiedung des Gesetzes über<br />
die Weiterentwicklung des Verbands Region Stuttgart im<br />
Oktober 1999 die Landesregierung in einer Entschließung<br />
beauftragt, zu prüfen, in welchen Bereichen Kompetenzveränderungen<br />
bei den übrigen Regionalverbänden für eine<br />
dynamische Weiterentwicklung des Landes erforderlich<br />
sind; denn auf die Dauer gewährleistet nur ein einheitliches<br />
Planungsrecht eine gleichwertige nachhaltige Entwicklung<br />
aller Regionen unseres Landes.<br />
Der jetzt <strong>von</strong> der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf<br />
verfolgt dieses Ziel. Er basiert auf einer landesweiten<br />
Umfrage zur Weiterentwicklung der Regionen. Diese Umfrage<br />
hat ergeben, dass neben der Region Stuttgart auch die<br />
anderen Regionen des Landes und die Vertreter der Wirtschaft<br />
eine maßvolle Stärkung der regionalen Ebene wollen.<br />
Dagegen haben die kommunalen Landesverbände die<br />
Kompetenzerweiterungen überwiegend abgelehnt. Wir sehen<br />
jedoch eine solche Stärkung im Interesse der Entwicklungsmöglichkeiten<br />
und der Zukunftsfähigkeit der Regionen<br />
als sinnvoll und notwendig an.<br />
Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen die mit dem<br />
Gesetzentwurf verfolgten landespolitischen Ziele kurz aufzeigen.<br />
Wir wollen das Landesplanungsrecht wieder ein Stück weiter<br />
vereinheitlichen. Wir sind uns dabei bewusst, dass dieser<br />
Weg schrittweise weitergegangen werden muss. Wir<br />
wollen eine Stärkung der regionalen Ebene zur Lösung der<br />
regionalbedeutsamen Probleme, die auf der örtlichen Ebene<br />
keine sachgerechte Lösung finden können. Wir setzen<br />
dabei zum einen auf die Eigenverantwortlichkeit der regionalen<br />
Ebene und zum anderen auf die integrative Kraft der<br />
Regionalverbände.<br />
Wir wollen die Möglichkeit zur Durchsetzung der Ziele der<br />
Raumordnung unmittelbar durch den Regionalverband verbessern.<br />
Wir wollen vor allem auch eine Intensivierung der<br />
Zusammenarbeit aller Planungsträger mit den Planbetroffenen,<br />
damit ein regionalbedeutsames Problem gemeinsam<br />
angegangen und gelöst werden kann.<br />
Und bei alledem – um das klar zu sagen – wollen wir keine<br />
vierte, keine zusätzliche Verwaltungsebene.<br />
(Abg. Deuschle REP: Das ist richtig!)<br />
Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen nun kurz im<br />
Vergleich der bisherigen mit der künftigen Regelung die<br />
wesentlichen Punkte nennen, mit denen das Landesplanungsgesetz<br />
und das Landesabfallgesetz geändert werden<br />
sollen.<br />
Stichwort „Standortvorsorge für großflächigen Einzelhandel“:<br />
Schon bisher konnten die Regionalverbände als<br />
Schwerpunkte für Dienstleistungseinrichtungen Bereiche<br />
für die Ansiedlung <strong>von</strong> Betrieben des großflächigen Einzelhandels<br />
ausweisen. Sie haben nur zurückhaltend Gebrauch<br />
da<strong>von</strong> gemacht. Künftig sind die Regionalverbände<br />
nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Standorte für Betriebe<br />
des großflächigen Einzelhandels gebietsscharf auszuweisen.<br />
Das gilt für Vorhaben, die regionalbedeutsam sind,<br />
das heißt für Vorhaben, die eine gewisse Größe überschreiten.<br />
Stichwort Klagerecht: Bisher bleibt es der Rechtsaufsicht<br />
überlassen, die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs<br />
so zu lenken, wie der Landesentwicklungsplan<br />
dies vorschreibt. Künftig sollen die Regionalverbände als<br />
Ergänzung zu ihrer Planungspflicht ein eigenes Klagerecht,<br />
bezogen auf großflächigen Einzelhandel einschließlich<br />
FOCs, erhalten.<br />
Stichwort „Mitwirkung in regional tätigen Zusammenschlüssen“:<br />
Schon bisher haben die Regionalverbände<br />
nicht nur den Regionalplan erstellt, sondern sie haben sich<br />
im Rahmen des Landesplanungsgesetzes auch um die Umsetzung<br />
ihrer Planung gekümmert. Künftig steht für die Zusammenarbeit<br />
der Regionalverbände mit anderen Akteuren<br />
vor allem der Wirtschaftsförderung und beim Tourismusmarketing<br />
eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung<br />
zur Verfügung.<br />
Stichwort „Aufstellung regionaler Entwicklungskonzepte“:<br />
Schon bisher haben die Regionalverbände diese Zusammenarbeit<br />
mit anderen Planungsträgern gesucht, um ihre<br />
Planung zu Recht bedarfsgerecht und umsetzungsfähig zu<br />
machen. Künftig erhalten sie hierzu ein ausdrückliches<br />
Mandat. Dies entspricht auch einem Auftrag des Raumordnungsgesetzes<br />
des Bundes an den Landesgesetzgeber. Der<br />
Gesetzentwurf stellt hierfür neue Gestaltungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung: regionale Entwicklungskonzepte, die Unterstützung<br />
<strong>von</strong> Städtenetzen und vertragliche Vereinbarungen.<br />
Stichwort „Erleichterung grenzüberschreitender Aktivitäten“:<br />
Zu Recht haben die Regionalverbände über die Grenzen<br />
ihrer Region hinausgeblickt und die Zusammenarbeit<br />
mit den Nachbarregionen gesucht. Deshalb sollen künftig<br />
die Regionalverbände ausdrücklich zur grenzüberschreitenden<br />
Kooperation ermächtigt werden.<br />
Stichwort „umfassendes Planungsgebot“: Bisher blieb es<br />
ausschließlich der Kommunalaufsicht überlassen, für die<br />
Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung<br />
zu sorgen. Künftig soll auch der Regionalverband<br />
entscheiden können, ob die Anpassung an die Ziele der<br />
Raumordnung geboten ist. Die zwangsweise Durchsetzung<br />
eines Planungsgebots erfolgt aber nach wie vor durch die<br />
Kommunalaufsicht.<br />
Stichwort „Antragsbefugnis zur Untersagung raumordnungswidriger<br />
Planungen und Maßnahmen“: Bisher konnten<br />
die Regionalverbände eine solche Maßnahme nur anregen.<br />
Künftig haben sie ein gesetzliches Antragsrecht.<br />
Stichwort „Qualifiziertes Anhörungsrecht bei der Abfallwirtschaftsplanung“:<br />
Dies bedingt eine Änderung des Landesabfallgesetzes.<br />
Bisher konnte die Kompetenz des Regionalverbands<br />
für Entscheidungen der Abfallwirtschaftsplanung<br />
genutzt werden, aber das musste nicht geschehen.<br />
Künftig sollen derartige Entscheidungen ausdrücklich im<br />
Benehmen mit dem Regionalverband erfolgen, soweit die<br />
Entscheidungen erhebliche Bedeutung für die Region haben.