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UNICEF-Studie

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ster: „Hoffnungsvolle Kinder, die wirklich sozial eingebunden waren in ihren Klassen<br />

– die hatten Freundschaften geknüpft, die waren gut in der Schule – und trotzdem<br />

konnten die Eltern dem Druck nicht standhalten und sind untergetaucht.“ 38<br />

2.2.4. Straftaten<br />

Ein Teil der Familien scheitert an den Bedingungen der Altfallregelung, weil ein<br />

Familienmitglied Straftaten begangen hat, die mit mehr als Geldstrafen von 50<br />

Tagessätzen geahndet wurden. Auch Praktikerinnen und Praktiker, die den Ausschluss<br />

von Kriminellen aus der Altfallregelung grundsätzlich für vertretbar hielten,<br />

kritisierten in den Gesprächen, dass die geltenden Bestimmungen häufig die<br />

Falschen träfen. Die Altfallregelung schließt neben demjenigen, der die Straftat<br />

begangen hat, alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder von<br />

einer Aufenthaltserlaubnis aus – was mehrere Gesprächspartner als „Sippenhaft“<br />

bezeichneten.<br />

Die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministeriums verweist<br />

zum einen auf das Prinzip, dass minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche<br />

Schicksal der Eltern teilen, zum anderen darauf, dass „auf Grund der häuslichen<br />

Gemeinschaft ein negativer Einfluss auf die übrigen Familienmitglieder“ nicht<br />

auszuschließen sei. Eine ganze Familie fällt auch dann aus der Regelung, wenn<br />

eines der Kinder eine entsprechende Straftat begangen hat. Der Verwaltungsvorschrift<br />

zufolge sei dann „der Ausschluss der Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichtsund<br />

Erziehungspflicht gerechtfertigt“. 39<br />

Darüber hinaus betrachten viele soziale Fachkräfte die verhältnismäßig niedrig<br />

liegende Grenze von 50 Tagessätzen als in der Praxis zu starr. Ausländerbehörden<br />

hätten keinen Spielraum, den Charakter der Straftat zu beurteilen. Die Regelung<br />

erlaube keine Unterscheidung zwischen einem, der ein schweres Delikt begangen<br />

habe, und einem, der zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft worden<br />

sei – die Grenze der fünfzig Tagessätze könne in beiden Fällen überschritten sein.<br />

Die Regelung berücksichtige ebenso wenig, ob es sich um eine länger zurückliegende<br />

Rechtsverletzung handele, der keine weitere Straftat gefolgt sei, oder eine<br />

fortwährende Tendenz zum Rechtsbruch erkennbar sei.<br />

Folgenreich sei in dem Zusammenhang, dass die strengen rechtlichen Beschränkungen<br />

des Flüchtlingsdaseins viele Fallstricke böten, besonders wenn Menschen<br />

ihnen über viele Jahre hinweg unterlägen. So berichtete eine in der Nähe der niederländischen<br />

Grenze tätige Sozialarbeiterin von vielen Asylbewerbern, die nach<br />

einer „Verletzung der Residenzpflicht“ ihren Rat suchten. Gegenüber der unmittelbar<br />

an der Grenze liegenden Unterkunft der Asylbewerber befinde sich auf der<br />

niederländischen Seite ein Supermarkt, in dem viele Bewohner der deutschen Sei-<br />

34 <strong>UNICEF</strong>-<strong>Studie</strong> Roma 2010

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