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verbandsnachrichten - WALDBESITZERVERBAND FÜR ...

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ZUR HOLZVERMARKTUNG<br />

Foto: Wolfgang Heyn<br />

Nach 5 Jahren einvernehmliche<br />

Lösung im Kartellverfahren<br />

Gemeinsame Rundholzvermarktung auch weiterhin möglich<br />

Im so genannten „Rundholzverfahren“<br />

des Bundeskartellamtes zeichnet sich<br />

eine einvernehmliche Lösung ab. Nach<br />

fünf Jahren intensiver Auseinandersetzung<br />

dürfen Waldbesitzer auch zukünftig<br />

ihr Holz gemeinsam mit der Thüringer<br />

Landesforstverwaltung vermarkten, wenn<br />

dabei fest vereinbarte wettbewerbsrechtliche<br />

Spielregeln eingehalten werden.<br />

Die Lösung geht maßgeblich auf die<br />

Initiative Thüringens zurück.<br />

Grundlage der Einigung bildet ein Konkretisierungspapier,<br />

das nach langwierigen<br />

Diskussionen im April abgestimmt<br />

werden konnte. Es wird inhaltlich vom<br />

Bundeskartellamt und einer Arbeitsgruppe<br />

der bis jetzt in das Verfahren einbezogenen<br />

Forstverwaltungen der Länder<br />

Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz und Thüringen<br />

getragen.<br />

Regelungen im Einzelnen<br />

Das Papier sieht im Einzelnen folgende<br />

Regelungen vor:<br />

Generell zulässige Vermarktungskooperationen:<br />

Private und körperschaftliche<br />

Waldbesitzer dürfen generell auch<br />

zukünftig gemeinsam mit den Landesforstverwaltungen<br />

Rundholz vermarkten,<br />

wenn ihre Forstbetriebsfläche folgende<br />

Schwellen nicht überschreitet:<br />

• Einzelwaldbesitzer bis 3.000 ha<br />

• Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />

bis 8.000 ha<br />

Im Einzelfall zulässige Vermarktungskooperationen:<br />

Auch oberhalb dieser<br />

Schwellen dürfen private und körperschaftliche<br />

Waldbesitzer im Einzelfall<br />

gemeinsam mit Landesforstverwaltungen<br />

vermarkten, wenn:<br />

• der Abnehmer die Bündelung ausdrücklich<br />

verlangt (Klausel Liefervertrag)<br />

• und die im jeweiligen Vertrag nachgefragte<br />

für eine bestimmte Betriebsstätte<br />

bestimmte Holzmenge mehr als<br />

100.000 Efm beträgt oder die Verarbeitungskapazität<br />

dieser Betriebsstätte<br />

mehr als 100.000 Efm beträgt.<br />

Durch das Papier verpflichten sich die<br />

Landesforstverwaltungen weiterhin<br />

zu folgenden Maßnahmen:<br />

Verstärkte Förderung forstwirtschaftlicher<br />

Zusammenschlüsse:<br />

• Nichtbehinderung und Unterstützung<br />

der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse<br />

als „Hilfe zur Selbsthilfe“ mit<br />

klaren Anweisungen an nachgeordneten<br />

Bereich<br />

• Förderung und Professionalisierung<br />

der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse<br />

(verstärkte Bildung neuer und<br />

Vergrößerung bestehender Zusammenschlüsse,<br />

vermehrte Schulungstätigkeit,<br />

organisatorische und ggf.<br />

finanzielle Unterstützung der Zusammenschlüsse)<br />

• Initiieren und Begleiten von Pilotprojekten,<br />

die darauf gerichtet sind, eigenständig<br />

vermarktende forstwirtschaftliche<br />

Zusammenschlüsse zu bilden<br />

(Benennung innerhalb von 5 Jahren,<br />

ein Pilotprojekt je 90.000 ha Nichtstaatswald<br />

entspricht 3 Pilotprojekte<br />

für Thüringen)<br />

Monitoring<br />

• für einen Zeitraum von 5 Jahren Meldung<br />

jährlicher Übersichten aller Vermarktungsverträge<br />

(ab 1.000 Efm)<br />

sowie Meldung bestehender und<br />

neuer Vermarktungskooperationen im<br />

Einzelfall (große Rahmenverträge) unmittelbar<br />

nach Vertragsabschluss<br />

Das Bundeskartellamt hat angekündigt,<br />

nach Eingang der durch die jeweiligen<br />

Landesforstverwaltungen unterschriebenen<br />

Fassung des Konkretisierungspapiers<br />

den Inhalt dieser Verpflichtungszusagen<br />

durch Erlass einer Verfügung<br />

für bindend zu erklären und damit das<br />

Verfahren für das jeweilige Bundesland<br />

formal zu beenden. Weiterhin hat das<br />

Bundeskartellamt angekündigt, über die<br />

bereits laufenden Verfahren auch gegen<br />

die Landesforstverwaltungen der Länder<br />

Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />

Hessen und Saarland formal Verfahren<br />

zu eröffnen. Mit der Einleitung wird das<br />

Bundeskartellamt gleichzeitig anbieten,<br />

die Verfahren ohne weitere Ermittlungen<br />

mit einer Verfügung zu beenden, wenn<br />

das vorliegende Konkretisierungspapier<br />

als Verpflichtungszusage unterschrieben<br />

wird.<br />

Thüringen hat das Konkretisierungspapier<br />

Anfang Mai bereits unterschrieben und<br />

sich zur Umsetzung bekannt. Als nächstes<br />

wird die Formulierung der erforderlichen<br />

Verfügung durch das Bundeskartellamt<br />

erfolgen. Erst danach sind weitere konkrete<br />

Schritte durch die thüringische<br />

Landesforstverwaltung einzuleiten.<br />

Die Einigung stellt aus Thüringer Sicht<br />

einen akzeptablen Kompromiss dar und<br />

ist inzwischen auch vom Beschwerdeführer<br />

begrüßt worden (Verband der Deutschen<br />

Säge- und Holzindustrie). Dies gilt<br />

umso mehr vor dem Hintergrund der in<br />

zentralen Punkten wie z. B. der Marktabgrenzung<br />

zwischen Bundeskartellamt<br />

und Landesforstverwaltungen nach wie<br />

vor bestehenden unterschiedlichen<br />

Rechtsaufassungen. Alternativ hätten<br />

diese Streitpunkte letztendlich in einem<br />

langwierigen Verfahren mit andauernder<br />

Rechtsunsicherheit gerichtlich geklärt<br />

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