verbandsnachrichten - WALDBESITZERVERBAND FÃR ...
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ZUR HOLZVERMARKTUNG<br />
Foto: Wolfgang Heyn<br />
Nach 5 Jahren einvernehmliche<br />
Lösung im Kartellverfahren<br />
Gemeinsame Rundholzvermarktung auch weiterhin möglich<br />
Im so genannten „Rundholzverfahren“<br />
des Bundeskartellamtes zeichnet sich<br />
eine einvernehmliche Lösung ab. Nach<br />
fünf Jahren intensiver Auseinandersetzung<br />
dürfen Waldbesitzer auch zukünftig<br />
ihr Holz gemeinsam mit der Thüringer<br />
Landesforstverwaltung vermarkten, wenn<br />
dabei fest vereinbarte wettbewerbsrechtliche<br />
Spielregeln eingehalten werden.<br />
Die Lösung geht maßgeblich auf die<br />
Initiative Thüringens zurück.<br />
Grundlage der Einigung bildet ein Konkretisierungspapier,<br />
das nach langwierigen<br />
Diskussionen im April abgestimmt<br />
werden konnte. Es wird inhaltlich vom<br />
Bundeskartellamt und einer Arbeitsgruppe<br />
der bis jetzt in das Verfahren einbezogenen<br />
Forstverwaltungen der Länder<br />
Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen,<br />
Rheinland-Pfalz und Thüringen<br />
getragen.<br />
Regelungen im Einzelnen<br />
Das Papier sieht im Einzelnen folgende<br />
Regelungen vor:<br />
Generell zulässige Vermarktungskooperationen:<br />
Private und körperschaftliche<br />
Waldbesitzer dürfen generell auch<br />
zukünftig gemeinsam mit den Landesforstverwaltungen<br />
Rundholz vermarkten,<br />
wenn ihre Forstbetriebsfläche folgende<br />
Schwellen nicht überschreitet:<br />
• Einzelwaldbesitzer bis 3.000 ha<br />
• Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse<br />
bis 8.000 ha<br />
Im Einzelfall zulässige Vermarktungskooperationen:<br />
Auch oberhalb dieser<br />
Schwellen dürfen private und körperschaftliche<br />
Waldbesitzer im Einzelfall<br />
gemeinsam mit Landesforstverwaltungen<br />
vermarkten, wenn:<br />
• der Abnehmer die Bündelung ausdrücklich<br />
verlangt (Klausel Liefervertrag)<br />
• und die im jeweiligen Vertrag nachgefragte<br />
für eine bestimmte Betriebsstätte<br />
bestimmte Holzmenge mehr als<br />
100.000 Efm beträgt oder die Verarbeitungskapazität<br />
dieser Betriebsstätte<br />
mehr als 100.000 Efm beträgt.<br />
Durch das Papier verpflichten sich die<br />
Landesforstverwaltungen weiterhin<br />
zu folgenden Maßnahmen:<br />
Verstärkte Förderung forstwirtschaftlicher<br />
Zusammenschlüsse:<br />
• Nichtbehinderung und Unterstützung<br />
der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse<br />
als „Hilfe zur Selbsthilfe“ mit<br />
klaren Anweisungen an nachgeordneten<br />
Bereich<br />
• Förderung und Professionalisierung<br />
der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse<br />
(verstärkte Bildung neuer und<br />
Vergrößerung bestehender Zusammenschlüsse,<br />
vermehrte Schulungstätigkeit,<br />
organisatorische und ggf.<br />
finanzielle Unterstützung der Zusammenschlüsse)<br />
• Initiieren und Begleiten von Pilotprojekten,<br />
die darauf gerichtet sind, eigenständig<br />
vermarktende forstwirtschaftliche<br />
Zusammenschlüsse zu bilden<br />
(Benennung innerhalb von 5 Jahren,<br />
ein Pilotprojekt je 90.000 ha Nichtstaatswald<br />
entspricht 3 Pilotprojekte<br />
für Thüringen)<br />
Monitoring<br />
• für einen Zeitraum von 5 Jahren Meldung<br />
jährlicher Übersichten aller Vermarktungsverträge<br />
(ab 1.000 Efm)<br />
sowie Meldung bestehender und<br />
neuer Vermarktungskooperationen im<br />
Einzelfall (große Rahmenverträge) unmittelbar<br />
nach Vertragsabschluss<br />
Das Bundeskartellamt hat angekündigt,<br />
nach Eingang der durch die jeweiligen<br />
Landesforstverwaltungen unterschriebenen<br />
Fassung des Konkretisierungspapiers<br />
den Inhalt dieser Verpflichtungszusagen<br />
durch Erlass einer Verfügung<br />
für bindend zu erklären und damit das<br />
Verfahren für das jeweilige Bundesland<br />
formal zu beenden. Weiterhin hat das<br />
Bundeskartellamt angekündigt, über die<br />
bereits laufenden Verfahren auch gegen<br />
die Landesforstverwaltungen der Länder<br />
Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt,<br />
Hessen und Saarland formal Verfahren<br />
zu eröffnen. Mit der Einleitung wird das<br />
Bundeskartellamt gleichzeitig anbieten,<br />
die Verfahren ohne weitere Ermittlungen<br />
mit einer Verfügung zu beenden, wenn<br />
das vorliegende Konkretisierungspapier<br />
als Verpflichtungszusage unterschrieben<br />
wird.<br />
Thüringen hat das Konkretisierungspapier<br />
Anfang Mai bereits unterschrieben und<br />
sich zur Umsetzung bekannt. Als nächstes<br />
wird die Formulierung der erforderlichen<br />
Verfügung durch das Bundeskartellamt<br />
erfolgen. Erst danach sind weitere konkrete<br />
Schritte durch die thüringische<br />
Landesforstverwaltung einzuleiten.<br />
Die Einigung stellt aus Thüringer Sicht<br />
einen akzeptablen Kompromiss dar und<br />
ist inzwischen auch vom Beschwerdeführer<br />
begrüßt worden (Verband der Deutschen<br />
Säge- und Holzindustrie). Dies gilt<br />
umso mehr vor dem Hintergrund der in<br />
zentralen Punkten wie z. B. der Marktabgrenzung<br />
zwischen Bundeskartellamt<br />
und Landesforstverwaltungen nach wie<br />
vor bestehenden unterschiedlichen<br />
Rechtsaufassungen. Alternativ hätten<br />
diese Streitpunkte letztendlich in einem<br />
langwierigen Verfahren mit andauernder<br />
Rechtsunsicherheit gerichtlich geklärt<br />
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