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(LGK) des Verbandes der Che- mischen Industrie ... - Schneckenprofi

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Kenndaten:<br />

Pyreth Natur-Insektizid<br />

Flüssiges Insektizid<br />

Wirkstoffe: 825,3 g/l Rapsöl,<br />

4,585 g/l Pyrethrine<br />

(Pyrethrum-Extrakt)<br />

Gefahrsymbol: N<br />

95<br />

Nr. 004780-61<br />

Pyreth Natur-Insektizid wirkt gegen saugende und beißende Insekten an Zierpflanzen, gegen<br />

Blattläuse in Gemüse (Kohlrabi) und Kernobst (ausg. Mehlige Apfelblattlaus) sowie in Kartoffeln<br />

gegen Kartoffelkäfer. Es enthält einen Blütenextrakt aus einer kenianischen Margeriten-Art, <strong>der</strong><br />

Pyrethrum-Pflanze. Diese natürlichen Wirkstoffe werden verstärkt durch einen weiteren natürlichen<br />

Wirkstoff auf Rapsöl-Basis. Unter dem Einfluss <strong>des</strong> Sonnenlichtes werden die Wirkstoffe<br />

rasch abgebaut.<br />

Von <strong>der</strong> Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen<br />

Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt<br />

Saugende Insekten<br />

Zierpflanzen<br />

Schild-, Woll- und Schmierläuse<br />

Mottenschildläuse (Weiße Fliege)<br />

Spinnmilben<br />

Blattläuse (ausg. Mehlige Apfelblattlaus)<br />

Blattläuse<br />

Kartoffelkäfer<br />

Zierpflanzen<br />

Zierpflanzen<br />

Zierpflanzen<br />

Kernobst<br />

Gemüse (Kohlrabi)<br />

Kartoffel<br />

Anwendungsflüssigkeiten und <strong>der</strong>en Reste, Mittel und <strong>des</strong>sen Reste, entleerte Behältnisse o<strong>der</strong> Packungen sowie<br />

Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge<br />

über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).<br />

Die Anwendungsbestimmung, mit <strong>der</strong> ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde,<br />

gilt nicht in den durch die zuständige Behörde beson<strong>der</strong>s ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde<br />

dort die Anwendung genehmigt hat (NW604).<br />

Gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland, Pflanzenhöhe bis 50 cm) sowie gegen Blattläuse in Kohlrabi gilt:<br />

Die Anwendung <strong>des</strong> Mittels in o<strong>der</strong> unmittelbar an oberirdischen Gewässern o<strong>der</strong> Küstengewässern ist nicht<br />

zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist <strong>der</strong> gemäß Län<strong>der</strong>recht verbindlich vorgegebene Min<strong>des</strong>tabstand<br />

zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwi<strong>der</strong>handlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer<br />

Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW642).<br />

Bei <strong>der</strong> Anwendung gegen Blattläuse in Kernobst sowie gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland) gilt:<br />

Die Anwendung <strong>des</strong> Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur<br />

gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführen<strong>der</strong> Oberflächengewässer - muss<br />

min<strong>des</strong>tens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Län<strong>der</strong>recht<br />

verbindlich vorgegebenen Min<strong>des</strong>tabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden<br />

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