(LGK) des Verbandes der Che- mischen Industrie ... - Schneckenprofi
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Kenndaten:<br />
Pyreth Natur-Insektizid<br />
Flüssiges Insektizid<br />
Wirkstoffe: 825,3 g/l Rapsöl,<br />
4,585 g/l Pyrethrine<br />
(Pyrethrum-Extrakt)<br />
Gefahrsymbol: N<br />
95<br />
Nr. 004780-61<br />
Pyreth Natur-Insektizid wirkt gegen saugende und beißende Insekten an Zierpflanzen, gegen<br />
Blattläuse in Gemüse (Kohlrabi) und Kernobst (ausg. Mehlige Apfelblattlaus) sowie in Kartoffeln<br />
gegen Kartoffelkäfer. Es enthält einen Blütenextrakt aus einer kenianischen Margeriten-Art, <strong>der</strong><br />
Pyrethrum-Pflanze. Diese natürlichen Wirkstoffe werden verstärkt durch einen weiteren natürlichen<br />
Wirkstoff auf Rapsöl-Basis. Unter dem Einfluss <strong>des</strong> Sonnenlichtes werden die Wirkstoffe<br />
rasch abgebaut.<br />
Von <strong>der</strong> Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen<br />
Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt<br />
Saugende Insekten<br />
Zierpflanzen<br />
Schild-, Woll- und Schmierläuse<br />
Mottenschildläuse (Weiße Fliege)<br />
Spinnmilben<br />
Blattläuse (ausg. Mehlige Apfelblattlaus)<br />
Blattläuse<br />
Kartoffelkäfer<br />
Zierpflanzen<br />
Zierpflanzen<br />
Zierpflanzen<br />
Kernobst<br />
Gemüse (Kohlrabi)<br />
Kartoffel<br />
Anwendungsflüssigkeiten und <strong>der</strong>en Reste, Mittel und <strong>des</strong>sen Reste, entleerte Behältnisse o<strong>der</strong> Packungen sowie<br />
Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge<br />
über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).<br />
Die Anwendungsbestimmung, mit <strong>der</strong> ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde,<br />
gilt nicht in den durch die zuständige Behörde beson<strong>der</strong>s ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde<br />
dort die Anwendung genehmigt hat (NW604).<br />
Gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland, Pflanzenhöhe bis 50 cm) sowie gegen Blattläuse in Kohlrabi gilt:<br />
Die Anwendung <strong>des</strong> Mittels in o<strong>der</strong> unmittelbar an oberirdischen Gewässern o<strong>der</strong> Küstengewässern ist nicht<br />
zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist <strong>der</strong> gemäß Län<strong>der</strong>recht verbindlich vorgegebene Min<strong>des</strong>tabstand<br />
zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwi<strong>der</strong>handlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer<br />
Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW642).<br />
Bei <strong>der</strong> Anwendung gegen Blattläuse in Kernobst sowie gegen saugende Insekten in Zierpflanzen (Freiland) gilt:<br />
Die Anwendung <strong>des</strong> Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur<br />
gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführen<strong>der</strong> Oberflächengewässer - muss<br />
min<strong>des</strong>tens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Län<strong>der</strong>recht<br />
verbindlich vorgegebenen Min<strong>des</strong>tabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />
Zuwi<strong>der</strong>handlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden<br />
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