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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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11<br />

4.4 Soweit <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde bei ihrer Prüfung ke<strong>in</strong>e Mängel feststellt, orientiert<br />

sie sich bei Bestimmung der gem. § 11 Absatz 2 Nr. 2 Heimgesetz erforderlichen<br />

quantitativen Personalausstattung grundsätzlich an den Personalschlüsseln,<br />

<strong>die</strong> <strong>in</strong> der jeweiligen Leistungs- und Qualitätsvere<strong>in</strong>barung gem. § 80a SGB XI zwischen<br />

dem Heim und den Leistungsträgern vere<strong>in</strong>bart wurden. Abweichungen von<br />

den <strong>in</strong> der Leistungs- und Qualitätsvere<strong>in</strong>barung vere<strong>in</strong>barten Personalmenge teilt<br />

<strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde im Rahmen der Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft nach § 20 Abs. 5<br />

HeimG den Leistungsträgern mit. Stellt <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde Mängel fest, <strong>die</strong><br />

(auch) auf e<strong>in</strong>e zu ger<strong>in</strong>ge Personalausstattung zurückzuführen s<strong>in</strong>d, hat <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde<br />

den notwendigen Personalbedarf unabhängig von der Leistungsund<br />

Qualitätsvere<strong>in</strong>barung festzulegen. Im Verfahren s<strong>in</strong>d besonders <strong>die</strong> §§ 16, 17<br />

HeimG zu beachten.<br />

4.5 In allen E<strong>in</strong>richtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern ist der E<strong>in</strong>satz e<strong>in</strong>er<br />

Pflegefachkraft (siehe Erlass des Sozialm<strong>in</strong>isteriums vom 30.8.1994 mit Änderungen<br />

und Ergänzungen) zu allen Tages- und Nachtzeiten erforderlich. Im Tages<strong>die</strong>nst<br />

muss <strong>in</strong> jeder Pflegee<strong>in</strong>heit (<strong>in</strong> der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden,<br />

Sonn- und Feiertagen immer e<strong>in</strong>e Fachkraft ständig anwesend se<strong>in</strong>.<br />

Für den Nacht<strong>die</strong>nst ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e Pflegefachkraft für bis zu 50 pflegebedürftige<br />

Bewohner notwendig. Abweichend hiervon können bei besonderen Bewohnerstrukturen<br />

(z.B. überwiegend schwerst pflegebedürftige Bewohner oder überwiegend<br />

nachts unruhige Bewohner) oder bei ungünstigen baulichen Gegebenheiten (z.B.<br />

Verteilung der pflegebedürftigen Bewohner auf mehrere Stockwerke oder Gebäudeteile)<br />

zusätzlich Fach- oder Hilfskräfte notwendig se<strong>in</strong>.<br />

5. Pflegedokumentation<br />

5.1 Die Pflegedokumentation <strong>die</strong>nt der vollständigen Sammlung aller bewohnerrelevanten<br />

Daten auf den Wohnbereichen. Der Informationsstand der Pflegekräfte wird<br />

vere<strong>in</strong>heitlicht und <strong>die</strong> Sicherheit der Bewohner durch den gleichen Kenntnisstand<br />

und vere<strong>in</strong>heitlichte Pflegemaßnahmen erhöht. Mittels geeigneter Formulare wird der<br />

Pflegeprozess <strong>in</strong>dividuell für jeden Bewohner geplant und deren Förderung ermög-

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