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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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verband für Jugend und Soziales mit e<strong>in</strong>er Frist von m<strong>in</strong>destens fünf Arbeitstagen<br />

unter Darstellung der wesentlichen Beratungsgegenstände mitzuteilen.<br />

Die Pflicht zur vorherigen Beteiligung <strong>in</strong> den genannten Fällen entfällt generell dann,<br />

wenn <strong>die</strong> festgestellten Mängel e<strong>in</strong>e Gefährdung für <strong>die</strong> Gesundheit der Bewohner<br />

bedeuten würden und e<strong>in</strong> sofortiges E<strong>in</strong>schreiten der Heimaufsicht angezeigt ersche<strong>in</strong>t.<br />

1.8 Die Begehungsprotokolle werden anonymisiert an <strong>die</strong> Leistungsträger weitergegeben<br />

(vgl. Rahmenempfehlung zur Bildung von Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften gemäß § 20<br />

Abs. 5 HeimG vom Juli 2002).<br />

1.9 Nach § 5 Abs. 10 HeimG hat der Träger e<strong>in</strong>e schriftliche Informationspflicht gegenüber<br />

den Bewohnern, dass und wo sie sich über Mängel bei der Erbr<strong>in</strong>gung der<br />

im Heimvertrag vorgesehenen Leistungen beschweren können. In den Heimen muss<br />

geregelt se<strong>in</strong>, wie mit Beschwerden von Bewohnern, deren Angehörigen oder Dritten<br />

umgegangen wird. Die Heimaufsichtsbehörde stellt fest, wie <strong>in</strong> den Heimen mit Beschwerden<br />

verfahren wird, wie sie bearbeitet werden, wer davon Kenntnis erhält und<br />

welche Konsequenzen seitens des Heimträgers daraus gezogen werden. Hierbei ist<br />

von Bedeutung, dass <strong>die</strong> Heime mit Beschwerden sorgsam umgehen und e<strong>in</strong> Klima<br />

geschaffen wird, das Beschwerden als positiven Beitrag zur Qualitätssicherung betrachtet.<br />

Die Unterlagen über <strong>die</strong> e<strong>in</strong>gegangenen Beschwerden und deren Bearbeitung<br />

zählen zu den Aufzeichnungen des Heimes und s<strong>in</strong>d der Heimaufsichtsbehörde<br />

zur E<strong>in</strong>sichtnahme zugänglich (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 8 HeimG).<br />

1.10 Die Heimaufsicht prüft <strong>die</strong> vom Heim verwendeten Heimverträge. Soweit e<strong>in</strong>zelne<br />

Klauseln im Heimvertrag beanstandet werden, erfolgt durch <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde<br />

im Rahmen ihres Prüfungs- und Beratungsauftrags e<strong>in</strong> Alternativvorschlag, wie<br />

<strong>die</strong> Klausel <strong>in</strong> geeigneter Weise zu formulieren wäre. Die Prüfung bezieht sich grundsätzlich<br />

nur auf das Heimgesetz. Die Beratung kann sich auch auf zivilrechtliche<br />

Klauseln erstrecken, soweit hierzu gerichtliche Entscheidungen vorliegen.

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