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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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züglich der zulässigen Dauer e<strong>in</strong>er solchen Maßnahme werden unterschiedliche Auffassungen<br />

vertreten, <strong>die</strong> von weniger als e<strong>in</strong>em Tag bis zu drei Tagen gehen. Es wird<br />

empfohlen, <strong>die</strong> Praxis des jeweils zuständigen Amtsgerichts zu erfragen und jedenfalls<br />

bei allen Maßnahmen, <strong>die</strong> länger als bis zum Ende des Tages des Beg<strong>in</strong>ns der<br />

Maßnahme andauern, e<strong>in</strong>e kritische Prüfung vorzunehmen.<br />

E<strong>in</strong>e regelmäßige (also genehmigungspflichtige) freiheitsentziehende / freiheitsbeschränkende<br />

Maßnahme liegt unabhängig von ihrer konkreten Dauer vor, wenn <strong>die</strong><br />

betreffende Maßnahme entweder stets zur selben Zeit (z.B. Absperren der Tür jeweils<br />

zur Nachtzeit) oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt (z.B. wiederholtes<br />

E<strong>in</strong>sperren des Betroffenen immer dann, wenn er <strong>die</strong> Nachtruhe stört).<br />

8.3.3 Kann im E<strong>in</strong>zelfall, <strong>in</strong>sbesondere bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung <strong>die</strong><br />

vorherige Zustimmung des für <strong>die</strong>sen Bereich zuständigen Betreuers / Bevollmächtigten<br />

nicht e<strong>in</strong>geholt werden, dürfen <strong>die</strong> erforderlichen Maßnahmen im Rahmen des<br />

rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) vorgenommen werden. In den Fällen, <strong>in</strong><br />

denen es sich nicht nur um kurzfristige und e<strong>in</strong>malige Maßnahmen handelt und <strong>in</strong><br />

denen noch ke<strong>in</strong> Betreuer / Bevollmächtigter bestellt / benannt ist, ist das Vormundschaftsgericht<br />

unverzüglich zu <strong>in</strong>formieren und auf e<strong>in</strong>e Betreuung h<strong>in</strong>zuwirken.<br />

8.3.4 E<strong>in</strong> Heimbewohner, dem <strong>die</strong> natürliche E<strong>in</strong>sichts- oder Steuerungsfähigkeit <strong>in</strong><br />

der betreffenden Situation fehlt, und der trotz guten Zuredens von se<strong>in</strong>er Entscheidung<br />

nicht abzubr<strong>in</strong>gen ist, muss notfalls mit Zwang geh<strong>in</strong>dert werden, sich selbst<br />

oder andere akut zu gefährden. So muss z.B. e<strong>in</strong> verwirrter Betroffener, der sich im<br />

Straßenverkehr nicht mehr zurechtf<strong>in</strong>det, davon abgehalten werden, <strong>die</strong> an e<strong>in</strong>er<br />

verkehrsreichen Straße gelegene E<strong>in</strong>richtung ohne Begleitung zu verlassen, wenn<br />

e<strong>in</strong>e konkrete Unfallgefahr besteht. Mitarbeiter e<strong>in</strong>es Heims dürfen z.B. auch e<strong>in</strong>en<br />

verwirrten Bewohner, der bei m<strong>in</strong>us 10 Grad Außentemperatur nur mit Schlafanzug<br />

bekleidet auszugehen wünscht, am Verlassen der E<strong>in</strong>richtung h<strong>in</strong>dern.<br />

8.4 Vom Pflegepersonal ist jeder Fall von freiheitsentziehenden / freiheitsbeschränkenden<br />

Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Grund, Art und<br />

Dauer der Maßnahme angeben. Sie muss <strong>die</strong> Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit und<br />

der Beachtung des Grundsatzes des Übermaßverbotes (Geeignetheit, Erforderlichkeit<br />

sowie Verhältnismäßigkeit der Maßnahme) ermöglichen (siehe auch Arbeitshilfe

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