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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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l) Muster der Heimverträge sowie sonstiger verwendeter Verträge (nur Verträge, <strong>die</strong><br />

mit Bewohnern oder Betreuer/<strong>in</strong>nen abgeschlossen werden)<br />

m) Satzung oder e<strong>in</strong>en Gesellschaftsvertrag des Trägers<br />

n) Heimordnung, soweit e<strong>in</strong>e solche vorhanden ist.<br />

2.2 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HeimG kann <strong>die</strong> Heimaufsichtsbehörde weitere Angaben<br />

verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich s<strong>in</strong>d.<br />

2.3 Gemäß § 12 Abs. 3 HeimG s<strong>in</strong>d Änderungen, <strong>die</strong> Angaben nach § 12 Abs. 1<br />

HeimG betreffen, der Heimaufsicht unverzüglich anzuzeigen. H<strong>in</strong>sichtlich der Änderungen<br />

bei den Betreuungskräften genügt es, wenn <strong>die</strong> Änderungen jeweils zum<br />

15.04. und 15.10. mit Stand des jeweiligen Monatsersten mitgeteilt werden.<br />

2.4 Bezüglich der Anzeigepflichten bei Betriebse<strong>in</strong>stellungen oder wesentlichen Änderungen<br />

der Vertragsbed<strong>in</strong>gungen wird auf § 12 Abs. 4 HeimG verwiesen.<br />

3. Bauliche Anforderungen<br />

Bis zum Erlass e<strong>in</strong>er neuen Heimm<strong>in</strong>destbauverordnung gilt der Kriterienkatalog vom<br />

10.08.1989 weiter.<br />

4. Personalausstattung<br />

4.1 Im Rahmen der Prüfung der m<strong>in</strong>destens 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit<br />

e<strong>in</strong>es künftigen Heimleiters <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Heim oder e<strong>in</strong>er vergleichbaren E<strong>in</strong>richtung (§ 2<br />

Abs. 2 Ziff. 2 HeimPersV) s<strong>in</strong>d geeignete Weiterbildungsangebote (z.B. Weiterbildung<br />

Heimleitung) bis zu 18 Monaten zu berücksichtigen.<br />

4.2 Grundsätzlich erfordert <strong>die</strong> Sicherstellung der heimrechtlichen M<strong>in</strong>destanforderungen,<br />

dass das Heim sowohl e<strong>in</strong>e Heimleitung als auch e<strong>in</strong>e Pflege<strong>die</strong>nstleitung<br />

hat und <strong>die</strong>se Funktionen nicht <strong>in</strong> Personalunion wahrgenommen werden. Bei kle<strong>in</strong>en<br />

Heimen ist grundsätzlich e<strong>in</strong>e Personalunion von Heim- und Pflege<strong>die</strong>nstleitung

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