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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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33<br />

10.3 H<strong>in</strong>weis: Im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> quantitative Personalausstattung bleibt der Rahmenvertrag<br />

nach § 75 SGB XI zur Tagespflege abzuwarten. Dort s<strong>in</strong>d landesweite<br />

Personalrichtwerte zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

Grundsätzlich können <strong>in</strong> solitären Tagespflegee<strong>in</strong>richtungen Pflege<strong>die</strong>nstleitung und<br />

Heimleitung auch <strong>in</strong> Personalunion wahrgenommen werden, soweit <strong>die</strong>s mit den Interessen<br />

der Tagespflegegäste vere<strong>in</strong>bar ist. Bei angegliederten und <strong>in</strong>tegrierten Tagespflegee<strong>in</strong>richtungen<br />

können <strong>die</strong>se Funktionen auch von den Leitungen der vollstationären<br />

E<strong>in</strong>richtung übernommen werden. Dafür ist dann <strong>die</strong> Gesamtplatzzahl mit<br />

der stationären E<strong>in</strong>richtung maßgeblich (siehe Ziffer 4.2). Die Heimleitung und Pflege<strong>die</strong>nstleitung<br />

müssen jeweils <strong>die</strong> erforderliche persönliche und fachliche Eignung<br />

besitzen. Als Pflege<strong>die</strong>nstleitung ist fachlich geeignet, wer<br />

a) <strong>die</strong> Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ oder<br />

„Krankenpfleger“, oder „K<strong>in</strong>derkrankenschwester“ oder „K<strong>in</strong>derkrankenpfleger“<br />

– entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung<br />

-,<br />

b) <strong>die</strong> Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger<strong>in</strong>“ oder „Altenpfleger“<br />

mit staatlicher Anerkennung - aufgrund e<strong>in</strong>er landesrechtlicher Regelung<br />

-<br />

besitzt.<br />

Die Betreuung der Tagespflegegäste ist während der gesamten Öffnungszeit durch<br />

ständige Anwesenheit m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er geeigneten Kraft sicherzustellen. Geeignete<br />

Kräfte s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere:<br />

a) Pflegefachkräfte (z.B. Altenpfleger, Krankenschwester, Krankenpfleger, K<strong>in</strong>derkrankenschwester,<br />

K<strong>in</strong>derkrankenpfleger, Heilerziehungspfleger)<br />

b) Soziale Fachkräfte (z.B. Sozialarbeiter, Sozialpädagogen)<br />

c) Sonstige Fachkräfte (z.B. Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Musiktherapeuten)<br />

S<strong>in</strong>d geeignete Kräfte vorhanden, können daneben auch andere (Hilfs-)Kräfte e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden.

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