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Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden ...

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5<br />

1.3.6.2 Prozessqualität<br />

a) Pflegeplanung, Dokumentation, Durchführung der Pflege und Betreuung<br />

b) Qualitätssicherung<br />

c) Freiheitsentziehende / freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Betreuung dementer<br />

Bewohner<br />

d) Mitwirkung der Heimbewohner<br />

1.3.6.3 Ergebnisqualität<br />

a) Wie geht es dem Bewohner<br />

b) Wie ist der Grad der Zielerreichung<br />

c) Wie ist <strong>die</strong> Pflegequalität und <strong>die</strong> Kundenzufriedenheit<br />

1.3.6.4 Das Protokoll enthält auch <strong>die</strong> positiven Feststellungen. Erwähnenswert s<strong>in</strong>d<br />

vor allem D<strong>in</strong>ge, <strong>die</strong> sich seit der letzten Begehung positiv verändert haben.<br />

1.4 Prüfungen der Heimaufsichtsbehörde f<strong>in</strong>den möglichst unter Beteiligung des Gesundheitsamts<br />

und / oder e<strong>in</strong>er Pflegefachkraft statt. Sonstige Behörden werden <strong>in</strong><br />

der Regel nicht beteiligt. Die beteiligte Pflegefachkraft ist auf ihre Verschwiegenheit<br />

zu verpflichten. Es sollte darauf geachtet werden, dass <strong>die</strong> Pflegefachkraft nicht aus<br />

dem örtlichen E<strong>in</strong>zugsbereich des geprüften Heims kommt. Die von der Heimaufsichtsbehörde<br />

beteiligte Pflegefachkraft muss für <strong>die</strong> Aufgabe persönlich und<br />

fachlich geeignet se<strong>in</strong>. Die Qualifikation ergibt sich aufgrund der Ausbildung, Erfahrung<br />

und eigener Fortbildung.<br />

1.5 E<strong>in</strong>e Begutachtung des Pflegezustandes der Bewohner ist grundsätzlich nur mit<br />

Zustimmung des Bewohners zulässig. Bei vorhandener natürlicher E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit<br />

ist <strong>die</strong> E<strong>in</strong>willigung des Bewohners ausreichend, auch wenn für ihn e<strong>in</strong> Betreuer /<br />

Bevollmächtigter bestellt ist. Fehlt <strong>die</strong> notwendige E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit, ist grundsätzlich<br />

<strong>die</strong> Zustimmung des Betreuers / des Bevollmächtigten <strong>in</strong> <strong>die</strong> Begutachtung des Pflegezustands<br />

erforderlich. Ist der Betreuer nicht erreichbar, kann e<strong>in</strong>e Begutachtung<br />

des Pflegezustands nur ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn <strong>die</strong>s aus ärztlicher<br />

und mediz<strong>in</strong>isch-pflegerischer Sicht erforderlich sche<strong>in</strong>t, um Schaden vom Bewohner<br />

abzuwenden, z.B. bei Verdacht auf Dekubitus o.ä.. In <strong>die</strong>sen Fällen kann von

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