Amtsblatt - Buttelstedt
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<strong>Amtsblatt</strong> - Vgem. Berlstedt / Vgem. <strong>Buttelstedt</strong><br />
- 24 -<br />
R A M S L A<br />
Amtliches<br />
07. Ausgabe, 02. Juli 2012<br />
Bürgermeister: Dr. Thomas Basche Telefon: (036452) 7 24 98<br />
Beigeordneter: Günther Schmidt Gemeindeanschrift: Ottmannshauser Str. 100, 99439 Ramsla Sprechzeit: Montag: 16:30 - 17:30 Uhr<br />
Bekanntmachung der Beschlüsse<br />
der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Ramsla<br />
am 05.06.2012<br />
Mit Beschluss–Nr. 14/06/2012 genehmigt der Gemeinderat Ramsla die<br />
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Ramsla vom<br />
27.03.2012 mit der Ände-rung in der vor liegenden Form.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Mit Beschluss–Nr. 15/06/2012 genehmigt der Gemeinderat Ramsla die<br />
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Ramsla vom<br />
17.04.2012 in der vor liegenden Form.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Mit Beschluss-Nr. 17/06/2012 beschließt der Gemeinderat Ramsla, einen<br />
Fördermittel antrag für die Sanierung der Trauerhalle im Rahmen der<br />
Dorferneuerung beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu<br />
stellen.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr.: 18/06/2012 unterstützt die Gemeinde Ramsla den<br />
Sportverein „Am Ettersberg“ mit einem Zuschuss in Höhe von 250,- €.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Mit Beschluss-Nr: 19/06/2012 erteilt der Gemeinderat Ramsla das Einvernehmen<br />
zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Flurstück 268/5<br />
in Ramsla.<br />
Abstimmungsergebnis:<br />
gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />
Ja-Stimmen: 6 , Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />
Herr Hofmann war von der Abstimmung gemäß § 38 ThürKO ausgeschlossen.<br />
Bekanntmachung der Satzung<br />
über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge<br />
der Gemeinde Ramsla<br />
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und<br />
Landkreis ordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der<br />
Fassung der Neu be kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />
geändert durch die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshof<br />
vom 12. Oktober 2004 (GVBl. S. 849), durch Gesetze vom 25. November<br />
2004 (GVBl. S. 853), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), i. V. m. den §§<br />
2 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.S. 301),<br />
zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 29. März 2011, erlässt die<br />
Gemeinde Ramsla folgende Satzung:<br />
§ 1 Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen<br />
Die Gemeinde Ramsla erhebt wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen,<br />
die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen<br />
(öffentliche Straßen, Wege und Plätze) entstehen.<br />
§ 2 Ermittlungseinheit<br />
(1) Sämtliche sich innerhalb der geschlossenen Ortslage befi ndlichen<br />
Verkehrsanlagen der Gemeinde Ramsla bilden eine einheitliche<br />
öffentliche Einrichtung (Ermittlungseinheit). Die Ermittlungseinheit in<br />
ihren Grenzen ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten<br />
Plan, der Bestandteil der Satzung ist.<br />
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine einheitliche öffentliche Einrichtung<br />
bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen<br />
in der Ermittlungseinheit nach Absatz 1 ermittelt.<br />
§ 3 Beitragfähiger Aufwand<br />
(1) Beitragsfähig sind insbesondere die Investitionsaufwendungen für:<br />
1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung,<br />
Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen<br />
benötigten Grundfl ächen<br />
(einschließlich der Nebenkosten),<br />
2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
der Fahrbahn,<br />
3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />
von<br />
a) Rinnen und Bordsteinen,<br />
b) Radwegen,<br />
c) Gehwegen,<br />
d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />
e) Einrichtungen zur Oberfl ächenentwässerung der Straße,<br />
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />
g) Parkfl ächen,<br />
h) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün).<br />
Dies gilt auch für Investitionsaufwendungen an Bundes-, Landes- oder<br />
Kreisstraßen, sofern die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.<br />
(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für<br />
1. laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten<br />
Anlagen<br />
2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr<br />
mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, ferner für Brücken, Tunnels und<br />
Unter führungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />
§ 4 Gemeindeanteil<br />
Der Anteil der Gemeinde Ramsla am beitragsfähigen Investitionsaufwand<br />
beträgt 55 %. Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspfl ichtigen<br />
zu tragen.<br />
§ 5 Gegenstand der Beitragspfl icht<br />
Der Beitragspfl icht unterliegen alle im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke,<br />
welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder<br />
eines Zugangs zu einer der in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten<br />
Ver kehrs anlagen haben.<br />
§ 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />
(Beitragsmaßstab)<br />
(1) Der nach den §§ 3 und 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer<br />
Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit<br />
der öffentlichen Einrichtung zusammengefassten Verkehrsanlagen<br />
besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei<br />
wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach<br />
Art und Maß durch Verviel fachung der maßgeblichen Grundstücksfl äche<br />
mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />
(2) Als Grundstücksfl äche i. S. des Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt<br />
des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes<br />
und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen<br />
Nummer eingetrage nes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom<br />
Grundstückseigentümer, Erb bau berechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />
Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes<br />
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zusammenhängend<br />
genutzte Fläche als Grundstück. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke<br />
baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung<br />
des Nutzungsfaktors nach Abs. 5 bis 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich<br />
der im Außenbereich liegenden Teilfl ächen jenseits einer<br />
Bebauungsplan grenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze<br />
einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des<br />
Nutzungsfaktors nach Abs. 8.<br />
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken<br />
a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />
und mit der Restfl äche innerhalb eines im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfl äche des Grundstücks,<br />
b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />
hinaus reichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />
c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei<br />
Grund stücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />
die Fläche im Satzungsbereich,<br />
d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />
BauGB besteht,<br />
aa) wenn sie insgesamt innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />
Orts lage (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfl äche des Grundstücks<br />
bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und<br />
teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfl äche<br />
eines Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen<br />
der Ver kehrs anlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen