12.11.2012 Aufrufe

Amtsblatt - Buttelstedt

Amtsblatt - Buttelstedt

Amtsblatt - Buttelstedt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Amtsblatt</strong> - Vgem. Berlstedt / Vgem. <strong>Buttelstedt</strong><br />

- 24 -<br />

R A M S L A<br />

Amtliches<br />

07. Ausgabe, 02. Juli 2012<br />

Bürgermeister: Dr. Thomas Basche Telefon: (036452) 7 24 98<br />

Beigeordneter: Günther Schmidt Gemeindeanschrift: Ottmannshauser Str. 100, 99439 Ramsla Sprechzeit: Montag: 16:30 - 17:30 Uhr<br />

Bekanntmachung der Beschlüsse<br />

der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Ramsla<br />

am 05.06.2012<br />

Mit Beschluss–Nr. 14/06/2012 genehmigt der Gemeinderat Ramsla die<br />

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Ramsla vom<br />

27.03.2012 mit der Ände-rung in der vor liegenden Form.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />

Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />

Mit Beschluss–Nr. 15/06/2012 genehmigt der Gemeinderat Ramsla die<br />

Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates Ramsla vom<br />

17.04.2012 in der vor liegenden Form.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />

Ja-Stimmen: 6, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1<br />

Mit Beschluss-Nr. 17/06/2012 beschließt der Gemeinderat Ramsla, einen<br />

Fördermittel antrag für die Sanierung der Trauerhalle im Rahmen der<br />

Dorferneuerung beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung zu<br />

stellen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />

Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />

Mit Beschluss-Nr.: 18/06/2012 unterstützt die Gemeinde Ramsla den<br />

Sportverein „Am Ettersberg“ mit einem Zuschuss in Höhe von 250,- €.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />

Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />

Mit Beschluss-Nr: 19/06/2012 erteilt der Gemeinderat Ramsla das Einvernehmen<br />

zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Flurstück 268/5<br />

in Ramsla.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

gesetzliche Anzahl: 7, davon anwesend: 7,<br />

Ja-Stimmen: 6 , Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0<br />

Herr Hofmann war von der Abstimmung gemäß § 38 ThürKO ausgeschlossen.<br />

Bekanntmachung der Satzung<br />

über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge<br />

der Gemeinde Ramsla<br />

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und<br />

Landkreis ordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der<br />

Fassung der Neu be kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),<br />

geändert durch die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshof<br />

vom 12. Oktober 2004 (GVBl. S. 849), durch Gesetze vom 25. November<br />

2004 (GVBl. S. 853), vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58), i. V. m. den §§<br />

2 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.S. 301),<br />

zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 29. März 2011, erlässt die<br />

Gemeinde Ramsla folgende Satzung:<br />

§ 1 Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen<br />

Die Gemeinde Ramsla erhebt wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen,<br />

die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen<br />

(öffentliche Straßen, Wege und Plätze) entstehen.<br />

§ 2 Ermittlungseinheit<br />

(1) Sämtliche sich innerhalb der geschlossenen Ortslage befi ndlichen<br />

Verkehrsanlagen der Gemeinde Ramsla bilden eine einheitliche<br />

öffentliche Einrichtung (Ermittlungseinheit). Die Ermittlungseinheit in<br />

ihren Grenzen ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten<br />

Plan, der Bestandteil der Satzung ist.<br />

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine einheitliche öffentliche Einrichtung<br />

bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen<br />

in der Ermittlungseinheit nach Absatz 1 ermittelt.<br />

§ 3 Beitragfähiger Aufwand<br />

(1) Beitragsfähig sind insbesondere die Investitionsaufwendungen für:<br />

1. den Erwerb und die Freilegung der für die Herstellung, Anschaffung,<br />

Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Erschließungsanlagen<br />

benötigten Grundfl ächen<br />

(einschließlich der Nebenkosten),<br />

2. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

der Fahrbahn,<br />

3. die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung<br />

von<br />

a) Rinnen und Bordsteinen,<br />

b) Radwegen,<br />

c) Gehwegen,<br />

d) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

e) Einrichtungen zur Oberfl ächenentwässerung der Straße,<br />

f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,<br />

g) Parkfl ächen,<br />

h) unselbständigen Grünanlagen (Straßenbegleitgrün).<br />

Dies gilt auch für Investitionsaufwendungen an Bundes-, Landes- oder<br />

Kreisstraßen, sofern die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.<br />

(2) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für<br />

1. laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in Abs. 1 genannten<br />

Anlagen<br />

2. Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr<br />

mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, ferner für Brücken, Tunnels und<br />

Unter führungen mit den dazugehörigen Rampen.<br />

§ 4 Gemeindeanteil<br />

Der Anteil der Gemeinde Ramsla am beitragsfähigen Investitionsaufwand<br />

beträgt 55 %. Der übrige Anteil des Aufwandes ist von den Beitragspfl ichtigen<br />

zu tragen.<br />

§ 5 Gegenstand der Beitragspfl icht<br />

Der Beitragspfl icht unterliegen alle im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke,<br />

welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder<br />

eines Zugangs zu einer der in der einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefassten<br />

Ver kehrs anlagen haben.<br />

§ 6 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes<br />

(Beitragsmaßstab)<br />

(1) Der nach den §§ 3 und 4 ermittelte Aufwand wird nach Maßgabe ihrer<br />

Flächen auf die Grundstücke verteilt, denen die Inanspruchnahmemöglichkeit<br />

der öffentlichen Einrichtung zusammengefassten Verkehrsanlagen<br />

besondere Vorteile vermittelt (erschlossene Grundstücke). Dabei<br />

wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach<br />

Art und Maß durch Verviel fachung der maßgeblichen Grundstücksfl äche<br />

mit dem nach Absätzen 5 bis 8 maßgeblichen Nutzungsfaktor berücksichtigt.<br />

(2) Als Grundstücksfl äche i. S. des Abs. 1 gilt grundsätzlich der Flächeninhalt<br />

des Grundstücks im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Ist ein vermessenes<br />

und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen<br />

Nummer eingetrage nes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die vom<br />

Grundstückseigentümer, Erb bau berechtigten oder Inhaber eines dinglichen<br />

Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes<br />

zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zusammenhängend<br />

genutzte Fläche als Grundstück. Soweit Flächen erschlossener Grundstücke<br />

baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung<br />

des Nutzungsfaktors nach Abs. 5 bis 7. Für die übrigen Flächen - einschließlich<br />

der im Außenbereich liegenden Teilfl ächen jenseits einer<br />

Bebauungsplan grenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze<br />

einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des<br />

Nutzungsfaktors nach Abs. 8.<br />

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei erschlossenen Grundstücken<br />

a) die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes<br />

und mit der Restfl äche innerhalb eines im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfl äche des Grundstücks,<br />

b) die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich<br />

hinaus reichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes,<br />

c) die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei<br />

Grund stücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen,<br />

die Fläche im Satzungsbereich,<br />

d) für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 Abs. 4<br />

BauGB besteht,<br />

aa) wenn sie insgesamt innerhalb der im Zusammenhang bebauten<br />

Orts lage (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfl äche des Grundstücks<br />

bb) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und<br />

teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfl äche<br />

eines Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen<br />

der Ver kehrs anlage und einer Linie, die in einem gleichmäßigen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!