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Ihr Gebietsverkaufsleiter VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG

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Zellingen - 3 - Nr. 44/08<br />

Der öffentliche Teil der Sitzung soll dahingehend geändert werden,<br />

dass Punkt 3 am Ende des öffentlichen Teils behandelt<br />

wird, damit eine nahtlose Behandlung des gleichen Themas -<br />

Punkt 9 Nichtöffentlicher Teil - möglich wird.<br />

1. Gemeinde Himmelstadt, BA-Nr. 2008 004; Bauantrag:<br />

Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in<br />

ein Feuerwehrgerätehaus, Untere Ringstraße 73 , Fl.-<br />

Nr. 5929/1, Gemarkung Himmelstadt<br />

Beschluss:<br />

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt<br />

mit: 11 : 0<br />

2. Gemeindliche Grüngutsammelstelle; weitere Vorgehensweise<br />

Herr Bgm. Führer zitiert die Sitzungsvorlage und geht explizit<br />

auf das Thema „Verbrennen von pflanzlichen Abfällen“ ein. Es<br />

gibt hierzu eine klare Anweisung für Himmelstadt, die auch im<br />

nächsten Informationsblatt abgedruckt werden soll.<br />

Herr Bgm. Führer erwähnt, dass eine Grüngutannahme durch<br />

die Fa. Kleider - wie schon vor Monaten diskutiert - nicht in<br />

Frage kommt. Herr Kleider hat hierfür keine Erlaubnis.<br />

Die bisherige Deponie muss bald aufgeräumt werden, zum<br />

einen wegen der Dringlichkeit durch das Landratsamt, zum<br />

anderen, weil sie noch immer Bürger animiere, neues Grüngut<br />

abzuladen.<br />

Es entsteht rege Diskussion, welche Möglichkeiten es gibt,<br />

kostengünstig den besagten Grüngutplatz zu säubern. Die<br />

Sickersäfte sind das Problem. Auch wenn jährlich die Ablagerungs-Flächen<br />

gewechselt werden würden, wäre das Problem<br />

nicht aus der Welt.<br />

Herr Bgm. Führer wird Herrn Trabold ansprechen, ob eine<br />

großzügige Verteilung des groben Häcksels im Wald möglich<br />

wäre. Auch wird man prüfen, ob auf den stillgelegten gemeindlichen<br />

Flächen ein teilweises Aufbringen der doch sehr großen<br />

Menge vorhandenen Häcksels möglich sei.<br />

Auch wird das Thema „Verbrennen“ in einem Karlstadter<br />

Betrieb diskutiert.<br />

Herr Bgm. Führer beendet diesen Punkt mit der Zusage, die<br />

gemachten Vorschläge zu prüfen.<br />

o. A.<br />

3. Gesplittete Abwassergebühr; Beratung und<br />

Beschlussfassung über künftige Satzungsregelungen<br />

bezüglich<br />

- Berücksichtigung unterschiedlicher Oberflächenbefestigungsmaterialien<br />

und Gründächer<br />

- Berücksichtigung von Zisternen<br />

- gebührenrelevante Mindestflächenänderung<br />

Herr Bgm. Führer verliest die Sitzungsvorlage. Er erklärt, dass<br />

die Neugestaltung des Abrechnungsmodus wegen entsprechender<br />

Gerichtsurteile nötig werde. Die Umstellung erfordere<br />

viel Verwaltungsaufwand und erhebliche Kosten. Es seien aber<br />

in der Anwendung beim Bürger nur kleine Verschiebungen zu<br />

erwarten.<br />

Herr Franz ergänzt, dass die Sitzungsvorlage für den gesamten<br />

Ortsbereich gelte, auch für Scheunen, die eine Dachrinne<br />

haben. Denn auch ein Graben könne zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung<br />

gehören. Man könne davon ausgehen,<br />

dass ca. 95 % der eingeleiteten Wässer in die Kanalisation<br />

Regenwasser und nur etwa 5 % Schmutzwasser ist. Er hält die<br />

künftigen Abrechnungsmodalitäten für gerechter. Als Beispiel<br />

sei angeführt, dass etwa 300 qm versiegelte Fläche eine Niederschlagsgebühr<br />

von rund 75 Euro/Jahr verursachen.<br />

Discounter mit ihren riesigen Parkflächen seien vor Jahren die<br />

Auslöser gewesen, die Abrechnung der Abwassergebühren<br />

neu zu gestalten. Diese Unternehmen jedoch würden ihr<br />

Regenwasser auf dem Grundstück versickern lassen und insofern<br />

gar nicht zur Kasse gebeten.<br />

Herr Franz zeigt aufgrund mitgebrachter Unterlagen Beispiele<br />

über Pläne und Selbstauskunftsbögen, die dem Bürger ausgehändigt<br />

werden. Er empfehle eine einfache Handhabung,<br />

damit es der Bürger verstehe und kein unnötiger Verwaltungsaufwand<br />

entstehe. Die Rechtssprechung toleriere eine verein-<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

fachte Ausführung. Die Zusammenarbeit mit einem externen<br />

Büro sei erforderlich.<br />

Es entsteht im Gremium ein großer Diskussions- und<br />

Erklärungsbedarf. Auf die Frage nach den Kosten wird eine<br />

Summe von rund 10.000 Euro für ca. 700 Himmelstadter Anwesen<br />

genannt.<br />

Aus dem Gremium kommt der Hinweis, das Thema weitsichtig<br />

anzugehen und auch die Ökologie zu beachten.<br />

Beschluss:<br />

Der Gemeinderat trifft einen formalen Beschluss, dass die<br />

benötigten Informationen durch einen Selbstauskunftsbogen<br />

beim Bürger eingeholt werden. 12 : 0<br />

Über diesen Bogen sollen auch Abfragen hinsichtlich der<br />

Hausbrunnen und Zisternen vorgenommen werden, um einen<br />

guten Überblick zu bekommen.<br />

Mit dieser Sitzungsvorlage werden dem Gemeinderat Auszüge<br />

aus den Beitrags- und Gebührensatzungen verschiedener<br />

Kommunen (Stadt Karlstadt, Stadt Nürnberg, Gemeinde Veitshöchheim,<br />

Stadt Lohr am Main, Gemeinde Helmstadt) sowie<br />

der Entwurf der Mustersatzung des Bayer. Gemeindetages zur<br />

Verfügung gestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Kommunen<br />

unterschiedliche Detailregelungen zur Niederschlagswassergebühr<br />

normiert haben. In einer Übersicht werden diese unterschiedlichen<br />

Regelungen gegenübergestellt und dienen als<br />

Diskussionsgrundlage.<br />

Die Verwaltung weist nochmals darauf hin, dass die Kosten für<br />

die Datenermittlung (Kosten des eigenen Personals, gegebenenfalls<br />

Fremdkosten bei Beauftragung eines Büros) sowie die<br />

Sachkosten (EDV, Porti etc.) in die Gebühr einfließen und letztlich<br />

vom Gebührenzahler getragen werden müssen. Je komplizierter<br />

die getroffenen Satzungsregelungen sind, desto aufwändiger<br />

und kostenintensiver wird die Umsetzung. Ziel sollte<br />

daher eine einfach zu handhabende Regelung sein, weil diese<br />

letztlich dem Gebührenzahler wieder zugute kommt.<br />

Als Tischvorlage liegt für den Gemeinderat eine Checkliste aus,<br />

aus der die unterschiedlichsten Kriterien entnommen werden<br />

können, die geregelt werden könnten. Zu den einzelnen Punkten<br />

wird nachstehend aus Sicht der Verwaltung Stellung<br />

genommen und ein Vorschlag gemacht, über den en bloc oder<br />

im Einzelnen Beschluss gefasst werden sollte.<br />

Dachüberstand<br />

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.11.2007<br />

beschlossen, die gesplittete Abwassergebühr auf der Basis<br />

des Maßstabs „angeschlossene versiegelte Flächen“ einzuführen.<br />

Die Verwaltung schlägt das sogenannte „Selbstauskunftsverfahren“<br />

vor. Zu diesem Zweck sollen den Gebührenpflichtigen<br />

großmaßstäbliche Auszüge aus der digitalen Flurkarte<br />

ihres Grundstücks zur Verfügung gestellt werden, aus der der<br />

vorhandene Gebäudebestand ersichtlich ist. Das Vermessungsamt<br />

nimmt lediglich die Gebäudeaußenkanten auf, nicht<br />

jedoch Dachüberstände. In unserem Raum sind die Dachüberstände<br />

im Gegensatz z.B. zu Oberbayern relativ gering und<br />

können daher aus Sicht der Verwaltung vernachlässigt werden.<br />

Insbesondere fällt bei Wind der Regen auch auf die Bereiche,<br />

die unter dem Dachüberstand liegen. Wollte man den Dachüberstand<br />

berücksichtigen, müssten die Grundstückseigentümer<br />

diesen ermitteln und in die entsprechenden Pläne einzeichnen.<br />

Da es sich bei der Niederschlagswassergebühr<br />

auch um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt, da die<br />

eingeleitete Niederschlagsmenge nicht gemessen wird, ist eine<br />

quadratmeterscharfe Ermittlung nicht zwingend erforderlich.<br />

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Dachüberstand nicht zu<br />

berücksichtigen, sondern die überbauten Flächen anzusetzen,<br />

soweit sie am Kanal angeschlossen sind.<br />

Beschluss:<br />

Dachüberstände werden nicht erfasst. Grundlage der Ersterfassung<br />

bildet die überbaute Fläche laut digitaler Flurkarte.<br />

Soweit überbaute Flächen nicht am Kanal angeschlossen sind,<br />

sind sie vom Grundstückseigentümer entsprechend zu kennzeichnen<br />

und werden dann nicht angesetzt. In der digitalen<br />

Flurkarte nicht dargestellte Gebäude sind, ebenso wie sonstige<br />

befestigte Flächen, soweit sie am Kanal angeschlossen sind,<br />

vom Grundstückseigentümer zu melden und gebührenpflichtig.<br />

12:0

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