Ihr Gebietsverkaufsleiter VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG
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Zellingen - 3 - Nr. 44/08<br />
Der öffentliche Teil der Sitzung soll dahingehend geändert werden,<br />
dass Punkt 3 am Ende des öffentlichen Teils behandelt<br />
wird, damit eine nahtlose Behandlung des gleichen Themas -<br />
Punkt 9 Nichtöffentlicher Teil - möglich wird.<br />
1. Gemeinde Himmelstadt, BA-Nr. 2008 004; Bauantrag:<br />
Umnutzung eines Wohngebäudes mit Garage in<br />
ein Feuerwehrgerätehaus, Untere Ringstraße 73 , Fl.-<br />
Nr. 5929/1, Gemarkung Himmelstadt<br />
Beschluss:<br />
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt<br />
mit: 11 : 0<br />
2. Gemeindliche Grüngutsammelstelle; weitere Vorgehensweise<br />
Herr Bgm. Führer zitiert die Sitzungsvorlage und geht explizit<br />
auf das Thema „Verbrennen von pflanzlichen Abfällen“ ein. Es<br />
gibt hierzu eine klare Anweisung für Himmelstadt, die auch im<br />
nächsten Informationsblatt abgedruckt werden soll.<br />
Herr Bgm. Führer erwähnt, dass eine Grüngutannahme durch<br />
die Fa. Kleider - wie schon vor Monaten diskutiert - nicht in<br />
Frage kommt. Herr Kleider hat hierfür keine Erlaubnis.<br />
Die bisherige Deponie muss bald aufgeräumt werden, zum<br />
einen wegen der Dringlichkeit durch das Landratsamt, zum<br />
anderen, weil sie noch immer Bürger animiere, neues Grüngut<br />
abzuladen.<br />
Es entsteht rege Diskussion, welche Möglichkeiten es gibt,<br />
kostengünstig den besagten Grüngutplatz zu säubern. Die<br />
Sickersäfte sind das Problem. Auch wenn jährlich die Ablagerungs-Flächen<br />
gewechselt werden würden, wäre das Problem<br />
nicht aus der Welt.<br />
Herr Bgm. Führer wird Herrn Trabold ansprechen, ob eine<br />
großzügige Verteilung des groben Häcksels im Wald möglich<br />
wäre. Auch wird man prüfen, ob auf den stillgelegten gemeindlichen<br />
Flächen ein teilweises Aufbringen der doch sehr großen<br />
Menge vorhandenen Häcksels möglich sei.<br />
Auch wird das Thema „Verbrennen“ in einem Karlstadter<br />
Betrieb diskutiert.<br />
Herr Bgm. Führer beendet diesen Punkt mit der Zusage, die<br />
gemachten Vorschläge zu prüfen.<br />
o. A.<br />
3. Gesplittete Abwassergebühr; Beratung und<br />
Beschlussfassung über künftige Satzungsregelungen<br />
bezüglich<br />
- Berücksichtigung unterschiedlicher Oberflächenbefestigungsmaterialien<br />
und Gründächer<br />
- Berücksichtigung von Zisternen<br />
- gebührenrelevante Mindestflächenänderung<br />
Herr Bgm. Führer verliest die Sitzungsvorlage. Er erklärt, dass<br />
die Neugestaltung des Abrechnungsmodus wegen entsprechender<br />
Gerichtsurteile nötig werde. Die Umstellung erfordere<br />
viel Verwaltungsaufwand und erhebliche Kosten. Es seien aber<br />
in der Anwendung beim Bürger nur kleine Verschiebungen zu<br />
erwarten.<br />
Herr Franz ergänzt, dass die Sitzungsvorlage für den gesamten<br />
Ortsbereich gelte, auch für Scheunen, die eine Dachrinne<br />
haben. Denn auch ein Graben könne zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung<br />
gehören. Man könne davon ausgehen,<br />
dass ca. 95 % der eingeleiteten Wässer in die Kanalisation<br />
Regenwasser und nur etwa 5 % Schmutzwasser ist. Er hält die<br />
künftigen Abrechnungsmodalitäten für gerechter. Als Beispiel<br />
sei angeführt, dass etwa 300 qm versiegelte Fläche eine Niederschlagsgebühr<br />
von rund 75 Euro/Jahr verursachen.<br />
Discounter mit ihren riesigen Parkflächen seien vor Jahren die<br />
Auslöser gewesen, die Abrechnung der Abwassergebühren<br />
neu zu gestalten. Diese Unternehmen jedoch würden ihr<br />
Regenwasser auf dem Grundstück versickern lassen und insofern<br />
gar nicht zur Kasse gebeten.<br />
Herr Franz zeigt aufgrund mitgebrachter Unterlagen Beispiele<br />
über Pläne und Selbstauskunftsbögen, die dem Bürger ausgehändigt<br />
werden. Er empfehle eine einfache Handhabung,<br />
damit es der Bürger verstehe und kein unnötiger Verwaltungsaufwand<br />
entstehe. Die Rechtssprechung toleriere eine verein-<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
fachte Ausführung. Die Zusammenarbeit mit einem externen<br />
Büro sei erforderlich.<br />
Es entsteht im Gremium ein großer Diskussions- und<br />
Erklärungsbedarf. Auf die Frage nach den Kosten wird eine<br />
Summe von rund 10.000 Euro für ca. 700 Himmelstadter Anwesen<br />
genannt.<br />
Aus dem Gremium kommt der Hinweis, das Thema weitsichtig<br />
anzugehen und auch die Ökologie zu beachten.<br />
Beschluss:<br />
Der Gemeinderat trifft einen formalen Beschluss, dass die<br />
benötigten Informationen durch einen Selbstauskunftsbogen<br />
beim Bürger eingeholt werden. 12 : 0<br />
Über diesen Bogen sollen auch Abfragen hinsichtlich der<br />
Hausbrunnen und Zisternen vorgenommen werden, um einen<br />
guten Überblick zu bekommen.<br />
Mit dieser Sitzungsvorlage werden dem Gemeinderat Auszüge<br />
aus den Beitrags- und Gebührensatzungen verschiedener<br />
Kommunen (Stadt Karlstadt, Stadt Nürnberg, Gemeinde Veitshöchheim,<br />
Stadt Lohr am Main, Gemeinde Helmstadt) sowie<br />
der Entwurf der Mustersatzung des Bayer. Gemeindetages zur<br />
Verfügung gestellt. Daraus ist ersichtlich, dass die Kommunen<br />
unterschiedliche Detailregelungen zur Niederschlagswassergebühr<br />
normiert haben. In einer Übersicht werden diese unterschiedlichen<br />
Regelungen gegenübergestellt und dienen als<br />
Diskussionsgrundlage.<br />
Die Verwaltung weist nochmals darauf hin, dass die Kosten für<br />
die Datenermittlung (Kosten des eigenen Personals, gegebenenfalls<br />
Fremdkosten bei Beauftragung eines Büros) sowie die<br />
Sachkosten (EDV, Porti etc.) in die Gebühr einfließen und letztlich<br />
vom Gebührenzahler getragen werden müssen. Je komplizierter<br />
die getroffenen Satzungsregelungen sind, desto aufwändiger<br />
und kostenintensiver wird die Umsetzung. Ziel sollte<br />
daher eine einfach zu handhabende Regelung sein, weil diese<br />
letztlich dem Gebührenzahler wieder zugute kommt.<br />
Als Tischvorlage liegt für den Gemeinderat eine Checkliste aus,<br />
aus der die unterschiedlichsten Kriterien entnommen werden<br />
können, die geregelt werden könnten. Zu den einzelnen Punkten<br />
wird nachstehend aus Sicht der Verwaltung Stellung<br />
genommen und ein Vorschlag gemacht, über den en bloc oder<br />
im Einzelnen Beschluss gefasst werden sollte.<br />
Dachüberstand<br />
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.11.2007<br />
beschlossen, die gesplittete Abwassergebühr auf der Basis<br />
des Maßstabs „angeschlossene versiegelte Flächen“ einzuführen.<br />
Die Verwaltung schlägt das sogenannte „Selbstauskunftsverfahren“<br />
vor. Zu diesem Zweck sollen den Gebührenpflichtigen<br />
großmaßstäbliche Auszüge aus der digitalen Flurkarte<br />
ihres Grundstücks zur Verfügung gestellt werden, aus der der<br />
vorhandene Gebäudebestand ersichtlich ist. Das Vermessungsamt<br />
nimmt lediglich die Gebäudeaußenkanten auf, nicht<br />
jedoch Dachüberstände. In unserem Raum sind die Dachüberstände<br />
im Gegensatz z.B. zu Oberbayern relativ gering und<br />
können daher aus Sicht der Verwaltung vernachlässigt werden.<br />
Insbesondere fällt bei Wind der Regen auch auf die Bereiche,<br />
die unter dem Dachüberstand liegen. Wollte man den Dachüberstand<br />
berücksichtigen, müssten die Grundstückseigentümer<br />
diesen ermitteln und in die entsprechenden Pläne einzeichnen.<br />
Da es sich bei der Niederschlagswassergebühr<br />
auch um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab handelt, da die<br />
eingeleitete Niederschlagsmenge nicht gemessen wird, ist eine<br />
quadratmeterscharfe Ermittlung nicht zwingend erforderlich.<br />
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Dachüberstand nicht zu<br />
berücksichtigen, sondern die überbauten Flächen anzusetzen,<br />
soweit sie am Kanal angeschlossen sind.<br />
Beschluss:<br />
Dachüberstände werden nicht erfasst. Grundlage der Ersterfassung<br />
bildet die überbaute Fläche laut digitaler Flurkarte.<br />
Soweit überbaute Flächen nicht am Kanal angeschlossen sind,<br />
sind sie vom Grundstückseigentümer entsprechend zu kennzeichnen<br />
und werden dann nicht angesetzt. In der digitalen<br />
Flurkarte nicht dargestellte Gebäude sind, ebenso wie sonstige<br />
befestigte Flächen, soweit sie am Kanal angeschlossen sind,<br />
vom Grundstückseigentümer zu melden und gebührenpflichtig.<br />
12:0