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Ihr Gebietsverkaufsleiter VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG

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Zellingen - 5 - Nr. 44/08<br />

dass nicht jeder denkbare Einzelfall in der Satzung normiert<br />

werden muss.<br />

Die genaue Anzahl der vorhandenen Zisternen ist ebenso<br />

wenig bekannt wie die Anzahl der Zisternen, die auch zur Toilettenspülung<br />

genutzt werden. Nach Aussage der technischen<br />

Bauverwaltung handelt es sich sicherlich um weniger als 50<br />

Fälle.<br />

Die gebührenrechtlichen Auswirkungen werden dem Gemeinderat<br />

anhand einer Folie aufgezeigt. Dabei wird davon ausgegangen,<br />

dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung<br />

an den Gesamtkosten ca. 18,5 % betragen (dieser Wert ist von<br />

der Röder Kommunalberatung GmbH errechnet). Bei einem<br />

jährlichen umlagefähigen Gesamtkostenaufwand von rd.<br />

213.000,— EUR beträgt der Anteil der Schmutzwasserbeseitigung<br />

hieraus 81,5 %, somit rund 173.600,— EUR. Die Erheblichkeitsschwelle<br />

von 10 % beträgt also rund 17.400,— EUR.<br />

Nach Erfahrungswerten beträgt der Wasserverbrauch zur Toilettenspülung<br />

pro Person und Jahr ca. 12 cbm. Bei einer (reduzierten)<br />

Schmutzwassergebühr von rd. 2,59 EUR/cbm (81,5 %<br />

aus 3,18 EUR/cbm) fielen also pro Person und Jahr Schmutzwassergebühren<br />

für die Toilettenspülung von 31,08 EUR an.<br />

Umgerechnet auf 17.400,— EUR entspräche dies rund 560<br />

Personen bzw. rd. 140 Vier-Personen-Haushalten.<br />

Die Zahl der Grauwassernutzer wird auf weit weniger als 50<br />

Anwesen bzw. 200 Personen geschätzt. Dies entspräche<br />

einem entgangenen Gebührenaufkommen von 6.216 EUR (200<br />

Personen x 12 cbm x 2,59 EUR/cbm) oder rund 3,6 % des<br />

Gesamtgebührenaufkommens im Schmutzwasserbereich<br />

(6.216 EUR : 173.600 EUR).<br />

Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon<br />

auszugehen, dass das bisher nicht geltend gemachte<br />

Gebührenaufkommen im Verhältnis zum Gesamtgebührenaufkommen<br />

verschwindend gering ist, weit unter der Erheblichkeitsschwelle<br />

liegt und damit nicht normiert werden muss.<br />

Die Anzahl der Zisternen und ihre Nutzung soll jedoch im Rahmen<br />

der Datenerhebung erfasst werden.<br />

Wenn man jedoch für diese Schmutzwassereinleitung eine<br />

Gebühr verlangen will, müsste im Gegenzug eine Flächengutschrift<br />

für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr<br />

vorgenommen werden, da anderenfalls eine Doppelbelastung<br />

erfolgte. Der Bayer. Gemeindetag schlägt im Entwurf der Mustersatzung<br />

vor, pro Kubikmeter Fassungsvolumen der Zisterne<br />

25 qm angeschlossener Fläche in Abzug zu bringen. Das<br />

Landratsamt Main-Spessart hält einen Abzug in dieser Größenordnung<br />

für weit übersetzt und hat der Stadt Gemünden a. M.<br />

empfohlen, lediglich 5 qm angeschlossener versiegelter Fläche<br />

pro Kubikmeter Zisterneninhalt anzurechnen.<br />

Will man eine Schmutzwassergebühr in Rechnung stellen,<br />

muss die Menge des eingeleiteten Abwassers ermittelt werden.<br />

Man wird davon ausgehen können, dass bisher in Zisternen<br />

hierfür keine Messeinrichtung (Wasseruhr) installiert wurde. Der<br />

Gemeinderat müsste in der Satzung festlegen, dass entsprechende<br />

Messeinrichtungen eingebaut werden. Andernfalls<br />

bliebe nur die Möglichkeit, dass die eingespeiste Wassermenge<br />

geschätzt wird (12 qm pro Person und Jahr; vgl. oben)<br />

oder aber für den Fall, dass der Gebührenpflichtige mit der<br />

Schätzung nicht einverstanden ist, er einen entsprechenden<br />

Nachweis erbringen muss (was nur durch einen Wasserzähler<br />

möglich ist).<br />

Der Bayerische Gemeindetag geht sogar noch weiter und hält<br />

eine dritte Wasseruhr für eine korrekte Gebührenabrechnung<br />

für erforderlich, mit der die Nachspeisung der Zisterne aus der<br />

Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gemessen wird. Dies<br />

bedeutete folgende Installation:<br />

- Ein (Haupt-)Wasserzähler, mit dem der Trinkwasserverbrauch<br />

gemessen wird und der für die Abrechnung der<br />

Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt wird.<br />

- Ein weiterer Wasserzähler, mit dem das aus der Zisterne<br />

entnommene Wasser gemessen wird, das als Schmutzwasser<br />

(Toilettenspülung) wieder dem Kanal zugeführt wird und<br />

- ein dritter Wasserzähler (Abzugszähler), der nach der<br />

Hauptwasseruhr die Wassermenge misst, die bei leerer<br />

Zisterne zur Nachspeisung das dann eingeleitete Trinkwas-<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

ser misst. Dieses Wasser könnte entweder zur Gartenbewässerung<br />

genutzt werden und würde damit bei der<br />

Schmutzwassergebühr unberücksichtigt bleiben bzw. über<br />

die Toilettenspülung zu gebührenpflichtigem Schmutzwasser<br />

werden.<br />

Beim Einbau von Wasseruhren müsste man streng genommen<br />

nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) auch die zusätzlichen Wasserzähler<br />

austauschen. Wer dies vornimmt und wer hierfür die<br />

Kosten trägt, müsste ebenfalls in der Satzung geregelt werden.<br />

Zur Vermeidung dieses komplizierten Procederes schlägt die<br />

Verwaltung aus Vereinfachungsgründen und mangels Erheblichkeit<br />

vor, Zisternen gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dies<br />

würde bedeuten, dass weder bei der Niederschlagswassergebühr<br />

eine Gutschrift der an die Zisternen angeschlossenen versiegelten<br />

Flächen erfolgt noch für das aus der Zisterne entnommene<br />

und über die Toilettenspülung zu Schmutzwasser<br />

werdende Abwasser mit einer Schmutzwassergebühr belastet<br />

wird.<br />

Beschluss:<br />

Versiegelte Flächen, die an eine Zisterne mit Überlauf angeschlossen<br />

sind, sind gebührenpflichtig. Für gesammeltes<br />

Zisternenwasser, das als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung)<br />

wieder dem Kanal zugeführt wird, wird derzeit keine Schmutzwassergebühr<br />

erhoben. Im Rahmen der Datenerhebung sind<br />

alle Zisternen und Brunnen und deren Nutzung zu dokumentieren.<br />

9 : 3<br />

Beschluss:<br />

Bei Zisternen ohne Überlauf, die lediglich zur Gartenbewässerung<br />

dienen, bleiben die angeschlossenen versiegelten<br />

Flächen unberücksichtigt. 12 : 0<br />

Änderungsfaktor<br />

Bei Änderungen der versiegelten angeschlossenen Flächen<br />

(Mehrung und Minderung) ist eine Gebührenanpassung erforderlich.<br />

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen sollte jedoch<br />

nicht jede geringfügige Änderung zu einer Änderung der<br />

Gebühr führen, zumal wegen der voraussichtlich niedrigen<br />

Gebührensätze bei nur geringen Flächenänderungen ein Missverhältnis<br />

zwischen Arbeitsaufwand und Gebührengerechtigkeit<br />

gegeben ist.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, erst ab einer Änderung der<br />

gebührenrechtlich relevanten Flächen von mehr als 10 % nach<br />

oben oder unter bzw. einer Flächenänderung von mindestens<br />

50 qm eine Gebührenanpassung vorzunehmen.<br />

Beschluss:<br />

Weichen die befestigten Flächen um mehr als 10 % oder mindestens<br />

50 qm von der bisher erklärten bzw. festgestellten<br />

Fläche nach oben oder unten ab, erfolgt eine Neufestsetzung<br />

der Gebühr (Änderungsfaktor). 12 : 0<br />

4. Gehrsitz Hubert, BA-Nr. 2008 002; Bauanfrage:<br />

Neubau eines Mastbullenstalles für 240 Tiere sowie<br />

Güllegrube und Fahrsilos, Reißnersgraben, Fl.-Nr.<br />

3123, Gemarkung Himmelstadt<br />

Beschluss:<br />

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird in Aussicht<br />

gestellt. 11 : 0<br />

eine Enthaltung nach § 49 (G. Gehrsitz)<br />

2. Bürgermeister Gundram Gehrsitz nimmt nach § 49 an der<br />

Abstimmung nicht teil.<br />

5. Bauer Anneliese, BA-Nr. 2008 003; Bauantrag:<br />

Errichtung Gaube und Kamin an bestehendem<br />

Wohnhaus, Am Burkardstuhl 53, Fl.-Nr. 197, Himmelstadt<br />

Beschluss:<br />

Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.<br />

12 : 0<br />

6. Neubau B 26n; Umweltverträglichkeitsstudie<br />

(UVS), Information<br />

Herr Bgm. Führer zitiert einen ausführlichen Brief von Kortemeier<br />

& Brokmann. In diesem Brief wird die Gemeinde aufgefordert,<br />

Schützenswertes in der Gemarkung zu melden. Auch<br />

werde die Pflanzen- und Tierwelt angesprochen. Eine Stellun-

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