Ihr Gebietsverkaufsleiter VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG
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Zellingen - 5 - Nr. 44/08<br />
dass nicht jeder denkbare Einzelfall in der Satzung normiert<br />
werden muss.<br />
Die genaue Anzahl der vorhandenen Zisternen ist ebenso<br />
wenig bekannt wie die Anzahl der Zisternen, die auch zur Toilettenspülung<br />
genutzt werden. Nach Aussage der technischen<br />
Bauverwaltung handelt es sich sicherlich um weniger als 50<br />
Fälle.<br />
Die gebührenrechtlichen Auswirkungen werden dem Gemeinderat<br />
anhand einer Folie aufgezeigt. Dabei wird davon ausgegangen,<br />
dass die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung<br />
an den Gesamtkosten ca. 18,5 % betragen (dieser Wert ist von<br />
der Röder Kommunalberatung GmbH errechnet). Bei einem<br />
jährlichen umlagefähigen Gesamtkostenaufwand von rd.<br />
213.000,— EUR beträgt der Anteil der Schmutzwasserbeseitigung<br />
hieraus 81,5 %, somit rund 173.600,— EUR. Die Erheblichkeitsschwelle<br />
von 10 % beträgt also rund 17.400,— EUR.<br />
Nach Erfahrungswerten beträgt der Wasserverbrauch zur Toilettenspülung<br />
pro Person und Jahr ca. 12 cbm. Bei einer (reduzierten)<br />
Schmutzwassergebühr von rd. 2,59 EUR/cbm (81,5 %<br />
aus 3,18 EUR/cbm) fielen also pro Person und Jahr Schmutzwassergebühren<br />
für die Toilettenspülung von 31,08 EUR an.<br />
Umgerechnet auf 17.400,— EUR entspräche dies rund 560<br />
Personen bzw. rd. 140 Vier-Personen-Haushalten.<br />
Die Zahl der Grauwassernutzer wird auf weit weniger als 50<br />
Anwesen bzw. 200 Personen geschätzt. Dies entspräche<br />
einem entgangenen Gebührenaufkommen von 6.216 EUR (200<br />
Personen x 12 cbm x 2,59 EUR/cbm) oder rund 3,6 % des<br />
Gesamtgebührenaufkommens im Schmutzwasserbereich<br />
(6.216 EUR : 173.600 EUR).<br />
Damit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich davon<br />
auszugehen, dass das bisher nicht geltend gemachte<br />
Gebührenaufkommen im Verhältnis zum Gesamtgebührenaufkommen<br />
verschwindend gering ist, weit unter der Erheblichkeitsschwelle<br />
liegt und damit nicht normiert werden muss.<br />
Die Anzahl der Zisternen und ihre Nutzung soll jedoch im Rahmen<br />
der Datenerhebung erfasst werden.<br />
Wenn man jedoch für diese Schmutzwassereinleitung eine<br />
Gebühr verlangen will, müsste im Gegenzug eine Flächengutschrift<br />
für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr<br />
vorgenommen werden, da anderenfalls eine Doppelbelastung<br />
erfolgte. Der Bayer. Gemeindetag schlägt im Entwurf der Mustersatzung<br />
vor, pro Kubikmeter Fassungsvolumen der Zisterne<br />
25 qm angeschlossener Fläche in Abzug zu bringen. Das<br />
Landratsamt Main-Spessart hält einen Abzug in dieser Größenordnung<br />
für weit übersetzt und hat der Stadt Gemünden a. M.<br />
empfohlen, lediglich 5 qm angeschlossener versiegelter Fläche<br />
pro Kubikmeter Zisterneninhalt anzurechnen.<br />
Will man eine Schmutzwassergebühr in Rechnung stellen,<br />
muss die Menge des eingeleiteten Abwassers ermittelt werden.<br />
Man wird davon ausgehen können, dass bisher in Zisternen<br />
hierfür keine Messeinrichtung (Wasseruhr) installiert wurde. Der<br />
Gemeinderat müsste in der Satzung festlegen, dass entsprechende<br />
Messeinrichtungen eingebaut werden. Andernfalls<br />
bliebe nur die Möglichkeit, dass die eingespeiste Wassermenge<br />
geschätzt wird (12 qm pro Person und Jahr; vgl. oben)<br />
oder aber für den Fall, dass der Gebührenpflichtige mit der<br />
Schätzung nicht einverstanden ist, er einen entsprechenden<br />
Nachweis erbringen muss (was nur durch einen Wasserzähler<br />
möglich ist).<br />
Der Bayerische Gemeindetag geht sogar noch weiter und hält<br />
eine dritte Wasseruhr für eine korrekte Gebührenabrechnung<br />
für erforderlich, mit der die Nachspeisung der Zisterne aus der<br />
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde gemessen wird. Dies<br />
bedeutete folgende Installation:<br />
- Ein (Haupt-)Wasserzähler, mit dem der Trinkwasserverbrauch<br />
gemessen wird und der für die Abrechnung der<br />
Schmutzwassergebühr zugrunde gelegt wird.<br />
- Ein weiterer Wasserzähler, mit dem das aus der Zisterne<br />
entnommene Wasser gemessen wird, das als Schmutzwasser<br />
(Toilettenspülung) wieder dem Kanal zugeführt wird und<br />
- ein dritter Wasserzähler (Abzugszähler), der nach der<br />
Hauptwasseruhr die Wassermenge misst, die bei leerer<br />
Zisterne zur Nachspeisung das dann eingeleitete Trinkwas-<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
ser misst. Dieses Wasser könnte entweder zur Gartenbewässerung<br />
genutzt werden und würde damit bei der<br />
Schmutzwassergebühr unberücksichtigt bleiben bzw. über<br />
die Toilettenspülung zu gebührenpflichtigem Schmutzwasser<br />
werden.<br />
Beim Einbau von Wasseruhren müsste man streng genommen<br />
nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) auch die zusätzlichen Wasserzähler<br />
austauschen. Wer dies vornimmt und wer hierfür die<br />
Kosten trägt, müsste ebenfalls in der Satzung geregelt werden.<br />
Zur Vermeidung dieses komplizierten Procederes schlägt die<br />
Verwaltung aus Vereinfachungsgründen und mangels Erheblichkeit<br />
vor, Zisternen gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Dies<br />
würde bedeuten, dass weder bei der Niederschlagswassergebühr<br />
eine Gutschrift der an die Zisternen angeschlossenen versiegelten<br />
Flächen erfolgt noch für das aus der Zisterne entnommene<br />
und über die Toilettenspülung zu Schmutzwasser<br />
werdende Abwasser mit einer Schmutzwassergebühr belastet<br />
wird.<br />
Beschluss:<br />
Versiegelte Flächen, die an eine Zisterne mit Überlauf angeschlossen<br />
sind, sind gebührenpflichtig. Für gesammeltes<br />
Zisternenwasser, das als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung)<br />
wieder dem Kanal zugeführt wird, wird derzeit keine Schmutzwassergebühr<br />
erhoben. Im Rahmen der Datenerhebung sind<br />
alle Zisternen und Brunnen und deren Nutzung zu dokumentieren.<br />
9 : 3<br />
Beschluss:<br />
Bei Zisternen ohne Überlauf, die lediglich zur Gartenbewässerung<br />
dienen, bleiben die angeschlossenen versiegelten<br />
Flächen unberücksichtigt. 12 : 0<br />
Änderungsfaktor<br />
Bei Änderungen der versiegelten angeschlossenen Flächen<br />
(Mehrung und Minderung) ist eine Gebührenanpassung erforderlich.<br />
Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen sollte jedoch<br />
nicht jede geringfügige Änderung zu einer Änderung der<br />
Gebühr führen, zumal wegen der voraussichtlich niedrigen<br />
Gebührensätze bei nur geringen Flächenänderungen ein Missverhältnis<br />
zwischen Arbeitsaufwand und Gebührengerechtigkeit<br />
gegeben ist.<br />
Es wird daher vorgeschlagen, erst ab einer Änderung der<br />
gebührenrechtlich relevanten Flächen von mehr als 10 % nach<br />
oben oder unter bzw. einer Flächenänderung von mindestens<br />
50 qm eine Gebührenanpassung vorzunehmen.<br />
Beschluss:<br />
Weichen die befestigten Flächen um mehr als 10 % oder mindestens<br />
50 qm von der bisher erklärten bzw. festgestellten<br />
Fläche nach oben oder unten ab, erfolgt eine Neufestsetzung<br />
der Gebühr (Änderungsfaktor). 12 : 0<br />
4. Gehrsitz Hubert, BA-Nr. 2008 002; Bauanfrage:<br />
Neubau eines Mastbullenstalles für 240 Tiere sowie<br />
Güllegrube und Fahrsilos, Reißnersgraben, Fl.-Nr.<br />
3123, Gemarkung Himmelstadt<br />
Beschluss:<br />
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird in Aussicht<br />
gestellt. 11 : 0<br />
eine Enthaltung nach § 49 (G. Gehrsitz)<br />
2. Bürgermeister Gundram Gehrsitz nimmt nach § 49 an der<br />
Abstimmung nicht teil.<br />
5. Bauer Anneliese, BA-Nr. 2008 003; Bauantrag:<br />
Errichtung Gaube und Kamin an bestehendem<br />
Wohnhaus, Am Burkardstuhl 53, Fl.-Nr. 197, Himmelstadt<br />
Beschluss:<br />
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt.<br />
12 : 0<br />
6. Neubau B 26n; Umweltverträglichkeitsstudie<br />
(UVS), Information<br />
Herr Bgm. Führer zitiert einen ausführlichen Brief von Kortemeier<br />
& Brokmann. In diesem Brief wird die Gemeinde aufgefordert,<br />
Schützenswertes in der Gemarkung zu melden. Auch<br />
werde die Pflanzen- und Tierwelt angesprochen. Eine Stellun-