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Heft - Landwirtschaft in Sachsen - Freistaat Sachsen

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Fi@cherei hi]ori@ch erstellt von Matthias Pfeifer<br />

Lauderbach muss von der Fürst<strong>in</strong> grünes Licht für e<strong>in</strong>en Wechsel bekommen haben, denn<br />

schon 15 Tage später konnte er am 11. September 1728 den neuen Fischer Gottfried Bild<br />

e<strong>in</strong>stellen.<br />

Instruktion, wonach sich der Hoffischer, Gottfried Bildt, bei hiesiger Herrschaft zu richten hat<br />

1. Ihr sollt der Durchlauchtigsten Fürst<strong>in</strong> von Teschen treu, hold und gehorsam se<strong>in</strong>, deren<br />

hohen Nutzen bei der hiesigen Fischerei und was dem anhängig, allenthalben möglichster<br />

Maßen befördern, den besorglichen und vorstehenden Schaden h<strong>in</strong>gegen abwenden helfen,<br />

hiernächst den vorgestellten Beamten <strong>in</strong> allem dienstfertig se<strong>in</strong> und dessen Anordnungen mit<br />

behörigen Fleiße nachkommen und vorsätzlich dawider nicht handeln.<br />

2. Zu desto besserer Beobachtung dessen sollet ihr euch e<strong>in</strong>es nüchtern, auch sonst Gottes<br />

fürchtigen Lebens befleißigen, nicht weniger die Eurigen zu selbigen und zu gleichmäßig<br />

treuer Beobachtung dessen, was euch zukommt und wozu ihr sie mitzuziehen habt, rührig<br />

anhalten.<br />

3. Insonderlich sollet ihr das sämtliche Fischereiwesen, was und wie es dazu gehöret, bei<br />

hiesiger Herrschaft wohl <strong>in</strong> acht nehmen, die Teiche dann und wann belaufen und zusehen,<br />

ob solche <strong>in</strong> guten Thämmen und Graben stehen, die Flut-Betten notdürftig brauchbar oder<br />

etwa baufällig se<strong>in</strong> möchten? Auch die Teiche mit genugsamen Wasser bespannt se<strong>in</strong>, oder<br />

daran Mangel leiden, und <strong>in</strong> W<strong>in</strong>ters Zeit von denen Teich Knechten fleißig genug<br />

auffgeeiset, und eröffnet werden? Da ihr aber an e<strong>in</strong>em und dem andern was zu er<strong>in</strong>nern<br />

f<strong>in</strong>den solltet, solches den Teich Knechten, die zur Folge deshalb an euch gewiesen werden,<br />

anzeigen, und solchen, wo dem Defekte kürzlich abzuhelfen ist, <strong>in</strong> der Kürze abhelfen<br />

lassen, außerdem aber beim Amte es anmelden und zur zeitigen Remedur [Abhilfe]<br />

überlassen.<br />

4. Die Teiche sollet Ihr sämtlich Euch bekannt machen und deren Lage und Güte<br />

untersuchen, auch wohl derwegen, was zu Samen- und Streckteichen sich am besten<br />

schicke? Hiernächst auf die Erziehung des Fisch-Samens emsige Sorgfalt legen und dah<strong>in</strong><br />

bedacht se<strong>in</strong>, dass der Fisch-Samen bei hiesiger Herrschaft alljährlich zu haben sei und nicht<br />

erkaufet werden müsste, zu dem Ende ihr die Satz Karpfen sowohl auszusuchen,<br />

zuzurichten und zu rechter Zeit <strong>in</strong> die Teiche zu br<strong>in</strong>gen, auch nachmahlen den erzeugten<br />

Samen zum Vorstrecken hauswirtlich zu besorgen habt.<br />

5. Bei der Fischerei der Teiche sollt ihr euch allzeit persönlich f<strong>in</strong>den lassen, mit denen<br />

Teichknechten und andern Gehilfen jeden Orts, zu welcher Zeit es sei, selbst die Ausfischung<br />

verrichten, zu dem Ende allemal vorher jeden Teich <strong>in</strong> Augensche<strong>in</strong> nehmen und ob das<br />

Wasser genugsam abgelassen und der Teich zum Auffischen bequem sei? nachsehen,<br />

sodann bei der Ausfischung euch fleißig erweisen und die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em und andern Teiche<br />

bef<strong>in</strong>dlichen Löcher und Tümpel notdürftig durchziehen, mith<strong>in</strong> die Fische völlig ausfischen<br />

und nichts, was davon zur Nutzung dienlich, vorsätzlich oder nachlässig zurück lassen, auch<br />

ke<strong>in</strong>em von Gehilfen oder andern verstatten oder übersehen, dass von denen Fischen was<br />

veruntreut werde, viel weniger es selbst thun oder tun lassen.<br />

6. Hierüber habt ihr auch des Jahrs durch die wilde Fischerei fleißig <strong>in</strong> Acht zu nehmen, die<br />

Fließe zu der Zeit, wenn der Fisch am besten zu fangen mit Hamen und Netzen, so weit die<br />

herrschafftlichen Reviere gehen, zu Tag und Nacht zu durchziehen nicht m<strong>in</strong>der die<br />

Klebenetze, Reusen und Garnsäcke zugleich zu gebrauchen, und bei solcher wilden<br />

Fischerei den herrschaftlichen Nutzen pflichtmäßig zu befördern, was ihr aber alltäglich<br />

gefangen habt, bei dem Beamten oder <strong>in</strong> dessen Abwesenheit beim Rentschreiber anzeigen<br />

und sodann vom Verkauf allwöchentlich das Geld zum Rentamt zu überliefern und <strong>in</strong>s Buch<br />

e<strong>in</strong>schreiben zu lassen.<br />

7. Das Wohngebäude und das Inventarium an Fischzeuge und Gefäße sollt ihr h<strong>in</strong>länglich <strong>in</strong><br />

Acht nehmen, und alles <strong>in</strong> Zeiten <strong>in</strong> Verwahrung br<strong>in</strong>gen, nicht aber Schaden daran<br />

geschehen lassen, widrigenfalls selbst dafür stehen, das Fischerzeug <strong>in</strong> gutem Stande<br />

erhalten auch was nötig ist selbst dazu stricken und dazu den von Untertanen gesponnenen<br />

Hanf empfangen, den Abgang aber <strong>in</strong> Zeiten melden, damit zur Nothdurft nichts daran<br />

ermangele.<br />

8. Was euch an Fischen <strong>in</strong> die Hälter oder sonst anvertraut wirdt, habt ihr aufs fleißigste <strong>in</strong><br />

Acht zu nehmen, und zu aller Zeit das nothdürftige Wasser dazu zu geben, auch <strong>in</strong><br />

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