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in göttingen

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DANIEL B. ARASCHMID<br />

RECHTSANWALT & NOTAR<br />

nachfolgern des Eigentümers wirkt, bedarf sie jedoch der E<strong>in</strong>tragung<br />

<strong>in</strong> das Grundbuch.<br />

Erhaltung des<br />

Gebäudebestandes<br />

Der Nießbraucher hat <strong>in</strong>sbesondere die Pflicht, die sogenannte<br />

wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten<br />

und ordnungsgemäß zu wirtschaften. Daraus ergibt sich<br />

unter anderem das Verbot, die Sache wesentlich umzugestalten<br />

(§ 1037 BGB). Der Nießbraucher muss das Gebäude<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bestand erhalten. Ausbesserungen und Erneuerungen,<br />

die zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören,<br />

hat er auf eigene Kosten vorzunehmen oder vornehmen<br />

zu lassen. Die Kosten der außergewöhnlichen Unterhaltung<br />

gehen jedoch zu Lasten des Eigentümers. Weist zum<br />

Beispiel das Dach e<strong>in</strong>es Hauses, an dem der Nießbrauch<br />

bestellt ist, e<strong>in</strong>ige schadhafte Ziegel auf, so muss sie der<br />

Nießbraucher auf se<strong>in</strong>e Kosten ersetzen lassen. Muss das<br />

Dach <strong>in</strong>sgesamt neu gedeckt werden, so ist dies Sache des<br />

Eigentümers.<br />

Abweichend von dieser Regelung kann jedoch vere<strong>in</strong>bart<br />

werden, dass auch die außergewöhnlichen Ausbesserungen<br />

und Erneuerungen vom Nießbraucher zu tragen<br />

s<strong>in</strong>d. Der Nießbraucher hat ferner die öffentlichen und privatrechtlichen<br />

Lasten zu tragen, die mit dem Grundbesitz<br />

verbunden s<strong>in</strong>d.<br />

Zu den laufenden öffentlichen Lasten gehören <strong>in</strong>sbesondere<br />

die Grund- und Gebäudesteuern und die Gebühren für<br />

die Müllabfuhr, den Schornste<strong>in</strong>feger und die Kanalbenutzung.<br />

Zu den privatrechtlichen Lasten gehören die Z<strong>in</strong>sen<br />

für Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die durch Grundpfandrechte auf dem<br />

mit dem Nießbrauch belasteten Grundstück abgesichert<br />

s<strong>in</strong>d, ferner die Kosten für die Gebäudeversicherung.<br />

Bei Wohnungseigentum kann sich im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

Nießbrauchs auch e<strong>in</strong>e Regelung empfehlen, die den Berechtigten<br />

dazu befugt, an Versammlungen der Eigentümer<br />

teilzunehmen und dort das Stimmrecht auszuüben.<br />

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers.<br />

In der notariellen Urkunde sollte bewilligt werden,<br />

dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des<br />

Berechtigten genügt.<br />

Es gibt also e<strong>in</strong>e Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

Deshalb: Vor e<strong>in</strong>er Entscheidung über die Gestaltung des<br />

Nießbrauchsrechts empfiehlt sich dr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende<br />

juristische Beratung.<br />

• Grundstückskaufverträge<br />

• Eheverträge<br />

• Übergabeverträge<br />

• Vorsorgevollmacht<br />

• Patientenverfügungen<br />

• Gesellschaftsrecht<br />

• Unternehmensnachfolgen<br />

• Erbrechtliche<br />

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Daniel B. Araschmid<br />

ist Rechtsanwalt<br />

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