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Zur Lebenssituation von Asylbewerbe

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Residenzpflicht auf das jeweilige Bundesland. Der dort genannte Bezirk<br />

bzw. das Bundesland darf nicht ohne Genehmigung verlassen werden.<br />

Bereits das kurzfristige Verlassen des zugewiesenen Bezirkes oder<br />

Bundeslandes ist strafbar. Die Folgen sind Geldstrafen, bei<br />

mehrmaligen Vergehen droht sogar Gefängnis. Die Erlaubnis zum<br />

Verlassen der räumlichen Beschränkung erteilt die zuständige<br />

Ausländerbehörde in Einzelfällen. Die Erlaubnis kann bei dringenden<br />

familiären Angelegenheiten, gesundheitlichen Schwierigkeiten,<br />

religiösen Handlungen, Besuch eines Rechtsanwaltes oder einer<br />

Beratungsstelle erteilt werden. Ist die persönliche Anwesenheit des<br />

<strong>Asylbewerbe</strong>rs bei einem Termin bei Behörden und Gerichten<br />

erforderlich, braucht er keine Erlaubnis der Ausländerbehörde<br />

einzuholen. 43<br />

2.2.5 Unterbringung während des Asylverfahrens und <strong>Lebenssituation</strong><br />

in Gemeinschaftsunterkünften<br />

Wenn ein <strong>Asylbewerbe</strong>r nach Deutschland einreist wird, er zunächst in<br />

einer Aufnahmeeinrichtung, der Zentralen Anlaufstelle für <strong>Asylbewerbe</strong>r<br />

(ZASt), untergebracht. Dort befindet sich eine Außenstelle des<br />

Bundesamtes, bei der der Asylantrag gestellt werden muß. Jeder<br />

asylsuchende Flüchtling muß bis zu sechs Wochen, jedoch längstens<br />

bis zu drei Monaten in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Diese<br />

gesetzlichen Regelungen finden sich im AsylVfG in den Paragraphen<br />

44, 45, 47, 48 und 49, (genaue Ausführung der Gesetzestexte s.<br />

Anhang S. 8ff). Danach erfolgt die Umverteilung in<br />

Gemeinschaftsunterkünfte, laut § 53 Abs. 1, AsylVfG:<br />

(1) „Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht<br />

mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen<br />

in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.<br />

Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des<br />

Ausländers zu berücksichtigen.“ 44<br />

In Niedersachsen ist die Regelung <strong>von</strong> der Landesregierung umgangen<br />

43 Flüchtlingsrat, 2000, S. 50f.<br />

44 Deutsches Ausländerrecht, 2002, S. 187.<br />

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