Zur Lebenssituation von Asylbewerbe
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Residenzpflicht auf das jeweilige Bundesland. Der dort genannte Bezirk<br />
bzw. das Bundesland darf nicht ohne Genehmigung verlassen werden.<br />
Bereits das kurzfristige Verlassen des zugewiesenen Bezirkes oder<br />
Bundeslandes ist strafbar. Die Folgen sind Geldstrafen, bei<br />
mehrmaligen Vergehen droht sogar Gefängnis. Die Erlaubnis zum<br />
Verlassen der räumlichen Beschränkung erteilt die zuständige<br />
Ausländerbehörde in Einzelfällen. Die Erlaubnis kann bei dringenden<br />
familiären Angelegenheiten, gesundheitlichen Schwierigkeiten,<br />
religiösen Handlungen, Besuch eines Rechtsanwaltes oder einer<br />
Beratungsstelle erteilt werden. Ist die persönliche Anwesenheit des<br />
<strong>Asylbewerbe</strong>rs bei einem Termin bei Behörden und Gerichten<br />
erforderlich, braucht er keine Erlaubnis der Ausländerbehörde<br />
einzuholen. 43<br />
2.2.5 Unterbringung während des Asylverfahrens und <strong>Lebenssituation</strong><br />
in Gemeinschaftsunterkünften<br />
Wenn ein <strong>Asylbewerbe</strong>r nach Deutschland einreist wird, er zunächst in<br />
einer Aufnahmeeinrichtung, der Zentralen Anlaufstelle für <strong>Asylbewerbe</strong>r<br />
(ZASt), untergebracht. Dort befindet sich eine Außenstelle des<br />
Bundesamtes, bei der der Asylantrag gestellt werden muß. Jeder<br />
asylsuchende Flüchtling muß bis zu sechs Wochen, jedoch längstens<br />
bis zu drei Monaten in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Diese<br />
gesetzlichen Regelungen finden sich im AsylVfG in den Paragraphen<br />
44, 45, 47, 48 und 49, (genaue Ausführung der Gesetzestexte s.<br />
Anhang S. 8ff). Danach erfolgt die Umverteilung in<br />
Gemeinschaftsunterkünfte, laut § 53 Abs. 1, AsylVfG:<br />
(1) „Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht<br />
mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen<br />
in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.<br />
Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des<br />
Ausländers zu berücksichtigen.“ 44<br />
In Niedersachsen ist die Regelung <strong>von</strong> der Landesregierung umgangen<br />
43 Flüchtlingsrat, 2000, S. 50f.<br />
44 Deutsches Ausländerrecht, 2002, S. 187.<br />
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