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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Ausbildung<br />

kollidierenden Verfassungsrechts wie z.B. Gr<strong>und</strong>rechte Dritter oder<br />

andere Güter von Verfassungsrang legitimiert werden. 110<br />

2. Schranken-Schranken<br />

Wichtig ist hier insbesondere die Herstellung praktischer Konkordanz<br />

111 zwischen dem Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie auf der einen <strong>und</strong><br />

dem widerstreitenden Verfassungsgut auf der anderen Seite durch<br />

einen in jedem Einzelfall vorzunehmenden schonenden Ausgleich.<br />

II. Hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG<br />

1. Schranken<br />

Hinsichtlich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG besteht eine<br />

verfassungsimmanente Schranke in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG („staatliches<br />

Wächteramt“ mit der Wirkung eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts).<br />

Der Staat trägt die Pflicht zur Sicherstellung der Pflege<br />

<strong>und</strong> Erziehung des Kindes, wenn die Eltern dieser nicht ausreichend<br />

nachkommen 112 <strong>und</strong> der Eingriff dem Kindeswohl dient. 113 Weiterhin<br />

kann das Elternrecht durch die zugleich begründete Elternpflicht<br />

beschränkt werden; dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erziehung<br />

zu rechtstreuem Handeln. 114<br />

Im Übrigen kann das Elternrecht auch wiederum mittels kollidie-<br />

110 Allgemein zum kollidierenden Verfassungsrecht vgl. etwa Epping, Gr<strong>und</strong>rechte, 4. Aufl. 2010,<br />

Rn. 72 ff.; laut Hufen, Staatsrecht II – Gr<strong>und</strong>rechte, 2007, § 16 Rn. 26 sind verfassungsimmanente<br />

Schranken hier jedoch kaum denkbar.<br />

111 Vertiefend hierzu etwa Michael/Morlok, Gr<strong>und</strong>rechte, 3. Aufl. 2012, Rn. 710 ff., 733 ff.<br />

112 BVerfGE 24, 119, 144.<br />

113 BVerfGE 60, 79, 88.<br />

114 Epping, Gr<strong>und</strong>rechte, 4. Aufl. 2010, Rn. 509.<br />

renden Verfassungsrechts beschränkbar sein. 115 Praxisrelevant ist<br />

hierbei neben Gr<strong>und</strong>rechten des Kindes insbesondere der staatliche<br />

Bildungs- <strong>und</strong> Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG. 116<br />

2. Schranken-Schranken<br />

Neben der Verhältnismäßigkeit (d.h. ein staatlicher Eingriff darf<br />

nur dann erfolgen, wenn <strong>und</strong> soweit es das Kindeswohl zwingend<br />

erfordert 117 ) bzw. – im Falle der bloßen Beschränkung durch kollidierendes<br />

Verfassungsrecht – Herstellung praktischer Konkordanz<br />

ist im Fall der Trennung der Kinder von ihren Eltern gegen deren<br />

Willen an die spezielle Schranken-Schranke in Art. 6 Abs. 3 GG<br />

zu denken, wonach ein Versagen der Erziehungsberechtigten oder<br />

aber die Gefahr der Verwahrlosung gegeben sein muss (spezieller<br />

Eingriffsvorbehalt). 118<br />

E. Konkurrenzen 119<br />

Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist lex specialis zu Art. 6 Abs. 1 GG. 120<br />

Der Schutz von Ehe <strong>und</strong> Familie ist eine spezielle Ausprägung des<br />

allgemeinen Gleichheitssatzes <strong>und</strong> geht daher Art. 3 Abs. 3 GG vor. 121<br />

115 Manssen, Staatsrecht II, Rn. 436.<br />

116 Vgl. auch Fn. 103 sowie Wilms, Staatsrecht II – Gr<strong>und</strong>rechte, 2010, Rn. 757.<br />

117 BVerfGE 24, 119, 143 ff., wonach unterstützende Maßnahmen Vorrang vor repressiven genießen.<br />

118 Zur Funktion als Schranken-Schranke vgl. BVerfGE 60, 79, 91 (Sorgerechtsentzug); 76, 1, 48;<br />

vertiefend hierzu etwa Epping, Gr<strong>und</strong>rechte, 4. Aufl. 2010, Rn. 518 m.w.N. sowie Ipsen, Staatsrecht<br />

II – Gr<strong>und</strong>rechte, 10. Aufl. 2007, Rn. 329 f.<br />

119 Schmidt, Gr<strong>und</strong>rechte sowie Gr<strong>und</strong>züge der Verfassungsbeschwerde, 14. Aufl. 2012, Rn. 577-578.<br />

120 BVerfGE 24, 119, 135.<br />

121 BVerfG NJW 1993, 3058 (Gleichgeschlechtliche Partner); vgl. dazu auch Epping, Gr<strong>und</strong>rechte,<br />

4. Aufl. 2010, Rn. 501.<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 1 / 2013<br />

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