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Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio

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Fallbearbeitung<br />

Kreis Paderborn<br />

Der Landrat<br />

Aldegreverstr. 10 - 14<br />

33102 Paderborn<br />

Verwaltungsgericht Minden<br />

Postfach 3240<br />

32389 Minden<br />

16. Januar 2013<br />

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

Verein H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V. ./. Kreis Paderborn<br />

wird beantragt,<br />

die Klage abzuweisen.<br />

Begründung:<br />

Zur Begründung wird sich der Hinweisverfügung des erkennenden<br />

Gerichts uneingeschränkt angeschlossen.<br />

Im Auftrag<br />

(Brinckmann)<br />

H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V.<br />

Am Tiergarten 5<br />

52078 Aachen<br />

An das<br />

Verwaltungsgericht Minden<br />

Postfach 3240<br />

32389 Minden<br />

Aktenzeichen: 2 K 3670/12<br />

Sehr geehrter Herr Richter Dr. Felix,<br />

24. Januar 2013<br />

mit großem Bedauern haben wir Ihr Schreiben vom 7. Januar<br />

2013 gelesen. Da unsere Klage, wie Sie schreiben, erst nach Ablauf<br />

der Klagefrist eingegangen sein soll, nehmen wir sie hiermit<br />

aus Kostengründen zurück. Wir wollen für einen von vorneherein<br />

aussichtslosen Rechtsstreit nicht mehr Kosten verursachen als<br />

unbedingt nötig.<br />

Erlauben Sie uns aber bitte die Anmerkung, dass wir sehr enttäuscht<br />

darüber sind, dass sich das Gericht mit seinem Hinweis<br />

auf eine Formalie wie die der Klagefrist vor einer Entscheidung<br />

in der Sache drückt. Wir dachten immer, dass die Gerichte dem<br />

Bürger effektiven Rechtsschutz gewähren müssen. Es sollte doch<br />

eigentlich verständlich sein, dass wir angesichts der tragischen Ereignisse<br />

um unser überaus geschätztes Mitglied Gerd Mühe andere<br />

Sorgen hatten, als die Klagefrist so genau im Auge zu behalten.<br />

Zumal die Berechnung für uns als Laien auch nicht so einfach ist.<br />

Nur der Vollständigkeit halber teilen wir Ihnen mit, dass Gerd<br />

Mühe vor zwei Tagen an den Folgen des schweren Schlaganfalls<br />

verstorben ist. Als langjähriger Kassenwart des Vereins hätte er<br />

nicht gewollt, dass wir noch mehr Vereinsgelder in eine Klage investieren,<br />

die zu spät erhoben wurde.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

(Rainer Knirps)<br />

Vorsitzender<br />

Hinweis: Das ordnungsgemäß unterzeichnete Schreiben ging am<br />

26. Januar 2013 bei Gericht ein.<br />

Rechtsanwälte Krupps & Coll.<br />

Nordstraße 27<br />

52078 Aachen<br />

An das<br />

Verwaltungsgericht Minden<br />

Postfach 3240<br />

32389 Minden<br />

PER FAX: 0571 8886-329<br />

EILT!!!<br />

28. Januar 2013<br />

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 3670/12<br />

Verein H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V. ./. Kreis Paderborn<br />

bestelle ich mich unter Vorlage der beigefügten Vollmacht (Anlage<br />

1) für den Kläger <strong>und</strong> erkläre hiermit den Widerruf der mit<br />

Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2013 erklärten Klagerücknahme.<br />

Der richterliche Hinweis vom 7. Januar 2013 wird diesseits für<br />

unzutreffend gehalten. <strong>Die</strong> am 31. Dezember 2012 bei Gericht<br />

eingegangene Klage ist meines Erachtens rechtzeitig erhoben<br />

worden. Der Kläger hat die Klage aufgr<strong>und</strong> des richterlichen<br />

Hinweises zurückgezogen, um nicht weiter unnötige Kosten zu<br />

produzieren. Der Vereinsvorsitzende konnte die Unrichtigkeit<br />

des Hinweises als Laie auch nicht selbst erkennen. Erst nachdem<br />

mir Herr Knirps im Anschluss an die heutige Beerdigung unseres<br />

gemeinsamen Fre<strong>und</strong>es Gerd Mühe seine Enttäuschung über die<br />

Justiz klagte, konnte ich nach einer Sichtung der Unterlagen den<br />

Kläger auf die Fehleinschätzung des Gerichts hinweisen. Schon<br />

aus Gründen prozessualer Fairness darf dem Kläger kein Nachteil<br />

daraus erwachsen, dass er auf die Richtigkeit eines Hinweises des<br />

Gerichts vertraut.<br />

Selbst wenn das Gericht an seiner Einschätzung aus dem Hinweis<br />

vom 7. Januar 2013 festhalten sollte, wäre dem Kläger jedenfalls<br />

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was ich<br />

hiermit hilfsweise beantrage. Das inzwischen etwas in die Jahre<br />

gekommene Faxgerät im Vereinsheim des Klägers war nämlich<br />

am 27. Dezember 2012 funktionsuntüchtig. Trotz mehrmaliger<br />

Versuche konnte die Klageschrift nicht auf diesem Wege versandt<br />

werden. Da ein Techniker „zwischen den Jahren“ auf die Schnelle<br />

nicht aufzutreiben war, musste die Klage per Post auf den Weg<br />

gebracht werden. Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf die eidesstattliche<br />

Versicherung des Vorsitzenden des Klägers, die ich<br />

als Anlage 2 beifüge.<br />

<strong>Die</strong> Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Der Bescheid<br />

vom 26. November 2012 erweist sich - neben den bereits in der<br />

Klageschrift genannten Gründen - auch deshalb als rechtswidrig,<br />

weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der H<strong>und</strong>e war<br />

<strong>und</strong> deshalb auch nicht für deren Verpflegung in Anspruch genommen<br />

werden kann. Mag sich der Beklagte an das weißrussische<br />

Tierheim, von dem die Tiere übernommen wurden, oder die<br />

heutigen Eigentümer der H<strong>und</strong>e halten. <strong>Die</strong> jeweiligen Kontaktdaten<br />

werde ich auf Anfrage gerne mitteilen.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

(Dr. Krupps, LL.M.)<br />

Rechtsanwalt<br />

40<br />

<strong>Iurratio</strong><br />

Ausgabe 1 / 2013

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