Die Zeitschrift für stud. iur. und junge Juristen - Iurratio
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Fallbearbeitung<br />
Kreis Paderborn<br />
Der Landrat<br />
Aldegreverstr. 10 - 14<br />
33102 Paderborn<br />
Verwaltungsgericht Minden<br />
Postfach 3240<br />
32389 Minden<br />
16. Januar 2013<br />
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />
Verein H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V. ./. Kreis Paderborn<br />
wird beantragt,<br />
die Klage abzuweisen.<br />
Begründung:<br />
Zur Begründung wird sich der Hinweisverfügung des erkennenden<br />
Gerichts uneingeschränkt angeschlossen.<br />
Im Auftrag<br />
(Brinckmann)<br />
H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V.<br />
Am Tiergarten 5<br />
52078 Aachen<br />
An das<br />
Verwaltungsgericht Minden<br />
Postfach 3240<br />
32389 Minden<br />
Aktenzeichen: 2 K 3670/12<br />
Sehr geehrter Herr Richter Dr. Felix,<br />
24. Januar 2013<br />
mit großem Bedauern haben wir Ihr Schreiben vom 7. Januar<br />
2013 gelesen. Da unsere Klage, wie Sie schreiben, erst nach Ablauf<br />
der Klagefrist eingegangen sein soll, nehmen wir sie hiermit<br />
aus Kostengründen zurück. Wir wollen für einen von vorneherein<br />
aussichtslosen Rechtsstreit nicht mehr Kosten verursachen als<br />
unbedingt nötig.<br />
Erlauben Sie uns aber bitte die Anmerkung, dass wir sehr enttäuscht<br />
darüber sind, dass sich das Gericht mit seinem Hinweis<br />
auf eine Formalie wie die der Klagefrist vor einer Entscheidung<br />
in der Sache drückt. Wir dachten immer, dass die Gerichte dem<br />
Bürger effektiven Rechtsschutz gewähren müssen. Es sollte doch<br />
eigentlich verständlich sein, dass wir angesichts der tragischen Ereignisse<br />
um unser überaus geschätztes Mitglied Gerd Mühe andere<br />
Sorgen hatten, als die Klagefrist so genau im Auge zu behalten.<br />
Zumal die Berechnung für uns als Laien auch nicht so einfach ist.<br />
Nur der Vollständigkeit halber teilen wir Ihnen mit, dass Gerd<br />
Mühe vor zwei Tagen an den Folgen des schweren Schlaganfalls<br />
verstorben ist. Als langjähriger Kassenwart des Vereins hätte er<br />
nicht gewollt, dass wir noch mehr Vereinsgelder in eine Klage investieren,<br />
die zu spät erhoben wurde.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
(Rainer Knirps)<br />
Vorsitzender<br />
Hinweis: Das ordnungsgemäß unterzeichnete Schreiben ging am<br />
26. Januar 2013 bei Gericht ein.<br />
Rechtsanwälte Krupps & Coll.<br />
Nordstraße 27<br />
52078 Aachen<br />
An das<br />
Verwaltungsgericht Minden<br />
Postfach 3240<br />
32389 Minden<br />
PER FAX: 0571 8886-329<br />
EILT!!!<br />
28. Januar 2013<br />
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 2 K 3670/12<br />
Verein H<strong>und</strong>erettung Belarus e.V. ./. Kreis Paderborn<br />
bestelle ich mich unter Vorlage der beigefügten Vollmacht (Anlage<br />
1) für den Kläger <strong>und</strong> erkläre hiermit den Widerruf der mit<br />
Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2013 erklärten Klagerücknahme.<br />
Der richterliche Hinweis vom 7. Januar 2013 wird diesseits für<br />
unzutreffend gehalten. <strong>Die</strong> am 31. Dezember 2012 bei Gericht<br />
eingegangene Klage ist meines Erachtens rechtzeitig erhoben<br />
worden. Der Kläger hat die Klage aufgr<strong>und</strong> des richterlichen<br />
Hinweises zurückgezogen, um nicht weiter unnötige Kosten zu<br />
produzieren. Der Vereinsvorsitzende konnte die Unrichtigkeit<br />
des Hinweises als Laie auch nicht selbst erkennen. Erst nachdem<br />
mir Herr Knirps im Anschluss an die heutige Beerdigung unseres<br />
gemeinsamen Fre<strong>und</strong>es Gerd Mühe seine Enttäuschung über die<br />
Justiz klagte, konnte ich nach einer Sichtung der Unterlagen den<br />
Kläger auf die Fehleinschätzung des Gerichts hinweisen. Schon<br />
aus Gründen prozessualer Fairness darf dem Kläger kein Nachteil<br />
daraus erwachsen, dass er auf die Richtigkeit eines Hinweises des<br />
Gerichts vertraut.<br />
Selbst wenn das Gericht an seiner Einschätzung aus dem Hinweis<br />
vom 7. Januar 2013 festhalten sollte, wäre dem Kläger jedenfalls<br />
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, was ich<br />
hiermit hilfsweise beantrage. Das inzwischen etwas in die Jahre<br />
gekommene Faxgerät im Vereinsheim des Klägers war nämlich<br />
am 27. Dezember 2012 funktionsuntüchtig. Trotz mehrmaliger<br />
Versuche konnte die Klageschrift nicht auf diesem Wege versandt<br />
werden. Da ein Techniker „zwischen den Jahren“ auf die Schnelle<br />
nicht aufzutreiben war, musste die Klage per Post auf den Weg<br />
gebracht werden. Zur Glaubhaftmachung verweise ich auf die eidesstattliche<br />
Versicherung des Vorsitzenden des Klägers, die ich<br />
als Anlage 2 beifüge.<br />
<strong>Die</strong> Klage muss auch in der Sache Erfolg haben. Der Bescheid<br />
vom 26. November 2012 erweist sich - neben den bereits in der<br />
Klageschrift genannten Gründen - auch deshalb als rechtswidrig,<br />
weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der H<strong>und</strong>e war<br />
<strong>und</strong> deshalb auch nicht für deren Verpflegung in Anspruch genommen<br />
werden kann. Mag sich der Beklagte an das weißrussische<br />
Tierheim, von dem die Tiere übernommen wurden, oder die<br />
heutigen Eigentümer der H<strong>und</strong>e halten. <strong>Die</strong> jeweiligen Kontaktdaten<br />
werde ich auf Anfrage gerne mitteilen.<br />
Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />
(Dr. Krupps, LL.M.)<br />
Rechtsanwalt<br />
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<strong>Iurratio</strong><br />
Ausgabe 1 / 2013