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ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen

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Arbeitsordnung<br />

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

Artikel 1.1<br />

Das <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> arbeitet in der weiterführenden Verpflichtung der Gründer des<br />

<strong>Hospital</strong>s als eine privatrechtliche Einrichtung christlicher Weltanschauung. Daher muss es<br />

das Bestreben aller Arbeitnehmer, Ärzte und Mitarbeiter des <strong>Hospital</strong>s sein, den Patienten<br />

eine bestmögliche, vorbeugende, heilende und pflegerische Betreuung anzubieten.<br />

Die Achtung der Würde des Patienten und des Arbeitnehmers bzw. Mitarbeiters als Mensch -<br />

Mann oder Frau - ist ein Recht und eine Verpflichtung für jeden Beteiligten des <strong>Hospital</strong>s.<br />

In diesem Rahmen regelt vorliegende Arbeitsordnung die Arbeitsbedingungen aller<br />

Arbeitnehmer des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s <strong>Eupen</strong>, in Ausführung des Gesetzes vom 8. April<br />

1965 bzgl. der Arbeitsordnungen und dessen Ausführungsbestimmungen, der Ergänzungen<br />

und Änderungen sowie in Anwendung der innerbetrieblichen Vereinbarungen.<br />

Artikel 1.2<br />

Jeder Arbeitnehmer erhält ein Exemplar der Arbeitsordnung bei der Unterzeichnung seines<br />

Arbeitsvertrages. Er bestätigt schriftlich den Erhalt der Arbeitsordnung und verpflichtet sich,<br />

deren Bestimmungen einzuhalten.<br />

Die nach der Aushändigung der Arbeitsordnung gemachten Änderungen mit Ausnahme von<br />

zeitbegrenzten bzw. außergewöhnlichen Änderungen der <strong>St</strong>undenpläne bzw. der<br />

administrativen Angaben werden den Arbeitnehmern durch Aushang an den Personaltafeln<br />

zur Kenntnis gebracht.<br />

Die vom Betriebsrat genehmigte und somit verbindliche Arbeitsordnung und deren<br />

erwähnten Anlagen können auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s bzw. im Personalbüro während<br />

den gängigen Öffnungszeiten eingesehen werden.<br />

2. EINSTELLUNG UND ARBEITSVERTRAG<br />

Artikel 2.1<br />

Bei der Einstellung unterzeichnet der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag in zwei<br />

Exemplaren, wovon er eines erhält. Der Arbeitsvertrag legt die auszuübende Arbeit, die<br />

Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Probezeit, den Lohn bzw. das Gehalt<br />

entsprechend des gültigen Tarifabkommens sowie die generellen Arbeitsbedingungen fest.<br />

Eine Arbeitsaufnahme ist dem Arbeitnehmer nur gestattet, insofern er den Arbeitsvertrag<br />

unterzeichnet hat.<br />

Bei Ablauf von zeitbegrenzten Verträgen bzw. bei Ersatzverträgen achten das Personalbüro<br />

sowie gegebenenfalls der Dienstverantwortliche darauf, dem Arbeitnehmer einen neuen<br />

Vertrag zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift des Arbeitsvertrages muss spätestens 3<br />

Arbeitstage vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer<br />

die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, ist ihm eine Fortsetzung seiner Arbeit und das<br />

Betreten des Arbeitsplatzes untersagt. Das Personalbüro informiert sofort das zuständige<br />

Direktionsmitglied und den Dienstleiter.<br />

Artikel 2.2<br />

Zur Sicherung der Vorteile für den Arbeitnehmer, die sich aus einer korrekten Anwendung<br />

der Sozialgesetzgebung bzw. aus der Einhaltung der innerbetrieblichen Vereinbarungen<br />

ergeben, füllt der Arbeitnehmer im Personalbüro das vertrauliche Auskunftsblatt zu seinen<br />

Personalien, zu seiner Familiensituation sowie zu den vorher geleisteten Dienstjahren bei<br />

anderen Arbeitgebern aus.<br />

Eintretende Änderungen in Zivil- und Familienstand sowie Wohnungswechsel sind dem<br />

Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />

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