ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
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Arbeitsordnung<br />
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />
Artikel 1.1<br />
Das <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> arbeitet in der weiterführenden Verpflichtung der Gründer des<br />
<strong>Hospital</strong>s als eine privatrechtliche Einrichtung christlicher Weltanschauung. Daher muss es<br />
das Bestreben aller Arbeitnehmer, Ärzte und Mitarbeiter des <strong>Hospital</strong>s sein, den Patienten<br />
eine bestmögliche, vorbeugende, heilende und pflegerische Betreuung anzubieten.<br />
Die Achtung der Würde des Patienten und des Arbeitnehmers bzw. Mitarbeiters als Mensch -<br />
Mann oder Frau - ist ein Recht und eine Verpflichtung für jeden Beteiligten des <strong>Hospital</strong>s.<br />
In diesem Rahmen regelt vorliegende Arbeitsordnung die Arbeitsbedingungen aller<br />
Arbeitnehmer des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong>s <strong>Eupen</strong>, in Ausführung des Gesetzes vom 8. April<br />
1965 bzgl. der Arbeitsordnungen und dessen Ausführungsbestimmungen, der Ergänzungen<br />
und Änderungen sowie in Anwendung der innerbetrieblichen Vereinbarungen.<br />
Artikel 1.2<br />
Jeder Arbeitnehmer erhält ein Exemplar der Arbeitsordnung bei der Unterzeichnung seines<br />
Arbeitsvertrages. Er bestätigt schriftlich den Erhalt der Arbeitsordnung und verpflichtet sich,<br />
deren Bestimmungen einzuhalten.<br />
Die nach der Aushändigung der Arbeitsordnung gemachten Änderungen mit Ausnahme von<br />
zeitbegrenzten bzw. außergewöhnlichen Änderungen der <strong>St</strong>undenpläne bzw. der<br />
administrativen Angaben werden den Arbeitnehmern durch Aushang an den Personaltafeln<br />
zur Kenntnis gebracht.<br />
Die vom Betriebsrat genehmigte und somit verbindliche Arbeitsordnung und deren<br />
erwähnten Anlagen können auf der Webseite des <strong>Hospital</strong>s bzw. im Personalbüro während<br />
den gängigen Öffnungszeiten eingesehen werden.<br />
2. EINSTELLUNG UND ARBEITSVERTRAG<br />
Artikel 2.1<br />
Bei der Einstellung unterzeichnet der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag in zwei<br />
Exemplaren, wovon er eines erhält. Der Arbeitsvertrag legt die auszuübende Arbeit, die<br />
Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Probezeit, den Lohn bzw. das Gehalt<br />
entsprechend des gültigen Tarifabkommens sowie die generellen Arbeitsbedingungen fest.<br />
Eine Arbeitsaufnahme ist dem Arbeitnehmer nur gestattet, insofern er den Arbeitsvertrag<br />
unterzeichnet hat.<br />
Bei Ablauf von zeitbegrenzten Verträgen bzw. bei Ersatzverträgen achten das Personalbüro<br />
sowie gegebenenfalls der Dienstverantwortliche darauf, dem Arbeitnehmer einen neuen<br />
Vertrag zur Unterschrift vorzulegen. Die Unterschrift des Arbeitsvertrages muss spätestens 3<br />
Arbeitstage vor Beginn des neuen Arbeitsvertrages erfolgen. Verweigert der Arbeitnehmer<br />
die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, ist ihm eine Fortsetzung seiner Arbeit und das<br />
Betreten des Arbeitsplatzes untersagt. Das Personalbüro informiert sofort das zuständige<br />
Direktionsmitglied und den Dienstleiter.<br />
Artikel 2.2<br />
Zur Sicherung der Vorteile für den Arbeitnehmer, die sich aus einer korrekten Anwendung<br />
der Sozialgesetzgebung bzw. aus der Einhaltung der innerbetrieblichen Vereinbarungen<br />
ergeben, füllt der Arbeitnehmer im Personalbüro das vertrauliche Auskunftsblatt zu seinen<br />
Personalien, zu seiner Familiensituation sowie zu den vorher geleisteten Dienstjahren bei<br />
anderen Arbeitgebern aus.<br />
Eintretende Änderungen in Zivil- und Familienstand sowie Wohnungswechsel sind dem<br />
Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.<br />
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