ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
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Arbeitsordnung<br />
Artikel 6.4.<br />
Das Prinzip der gleichen Entlohnung für weibliche und männliche Arbeitnehmer, so wie<br />
durch das Kollektive Arbeitsabkommen (KAA) N°25 vom 15. Oktober 1975, abgeändert<br />
durch das KAA N°25.2 vom 19. Dezember 2001 und vom KAA N°25.3 vom 09. Juli 2008,<br />
vorgesehen, ist im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> die Regel.<br />
Die gleiche Entlohnung bedeutet, dass für die gleiche Arbeit oder Arbeit eines gleichen<br />
Wertes, kein Unterschied auf Basis der Geschlechter gemacht werden darf.<br />
7. DAS LEITENDE PERSONAL<br />
Artikel 7.1.<br />
Die Direktion des <strong>Hospital</strong>s verantwortet die Betriebsabläufe und den Einsatz der<br />
Arbeitnehmer. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der vorliegenden Arbeitsordnung.<br />
In diesem Rahmen obliegt ihr insbesondere :<br />
Die Kontrolle der Anwesenheiten, die Arbeitszuteilung und entsprechende Anweisungen, die<br />
Kontrolle der geleisteten Arbeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im <strong>Hospital</strong>,<br />
die Sicherheit, die Hygiene und die Gesundheit des Personals, der gute Umgang mit<br />
Sachgütern, mit der Ausrüstung und Geräten.<br />
Die Direktion kann diese Aufgaben Dienstleitern, Abteilungsleitern oder anderen leitenden<br />
Angestellten übertragen, diese handeln dann im Auftrag der Direktion.<br />
8. VORSCHRIFTEN IN SACHEN SICHERHEIT, HYGIENE, GESUNDHEIT UND<br />
GEPFLEGTEM AUFTRETEN<br />
Artikel 8.1.<br />
Die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes, der<br />
Sicherheit, der Gesundheit, der Hygiene, des Schutzes gegen Gewalt und moralische oder<br />
sexuelle Belästigung, sind dem Arbeitnehmer bekannt und unter Anhang 6 der<br />
Arbeitsordnung beigefügt.<br />
Der Arbeitnehmer muss die in diesem Rahmen von seinen Vorgesetzten erteilten<br />
Anweisungen befolgen.<br />
Er ist insbesondere verpflichtet:<br />
- den für ihn vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen,<br />
Vorsorgeuntersuchungen oder Registrierungen, Impfungen nachzukommen;<br />
- die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen sowie von den zur Verfügung<br />
gestellten Schutzmitteln (Arbeits- und Schutzkleidung, Helme, Brillen oder<br />
Gesichtsabschirmungen, Handschuhe oder Fausthandschuhe, Schutzschuhe,<br />
Schutzmittel gegen ionisierende <strong>St</strong>rahlung) Gebrauch zu machen;<br />
- das Tragen von Schmuck und Körperschmuck entsprechend den intern festgelegten<br />
Sicherheits- und Hygieneregeln zu unterlassen<br />
- ihre Schwangerschaften dem Arbeitgeber unverzüglich anhand eines ärztlichen<br />
Attestes mitzuteilen.<br />
Artikel 8.2.<br />
Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit beziehungsweise der<br />
persönlichen Kleidung während der Arbeitszeit steht jedem Arbeitnehmer ein Schrank im<br />
Umkleideraum zur Verfügung. Jeder Arbeitnehmer sorgt selber für ein Hängeschloss zum<br />
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