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ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen

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Arbeitsordnung<br />

Artikel 6.4.<br />

Das Prinzip der gleichen Entlohnung für weibliche und männliche Arbeitnehmer, so wie<br />

durch das Kollektive Arbeitsabkommen (KAA) N°25 vom 15. Oktober 1975, abgeändert<br />

durch das KAA N°25.2 vom 19. Dezember 2001 und vom KAA N°25.3 vom 09. Juli 2008,<br />

vorgesehen, ist im <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<strong>Hospital</strong> die Regel.<br />

Die gleiche Entlohnung bedeutet, dass für die gleiche Arbeit oder Arbeit eines gleichen<br />

Wertes, kein Unterschied auf Basis der Geschlechter gemacht werden darf.<br />

7. DAS LEITENDE PERSONAL<br />

Artikel 7.1.<br />

Die Direktion des <strong>Hospital</strong>s verantwortet die Betriebsabläufe und den Einsatz der<br />

Arbeitnehmer. Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der vorliegenden Arbeitsordnung.<br />

In diesem Rahmen obliegt ihr insbesondere :<br />

Die Kontrolle der Anwesenheiten, die Arbeitszuteilung und entsprechende Anweisungen, die<br />

Kontrolle der geleisteten Arbeit, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin im <strong>Hospital</strong>,<br />

die Sicherheit, die Hygiene und die Gesundheit des Personals, der gute Umgang mit<br />

Sachgütern, mit der Ausrüstung und Geräten.<br />

Die Direktion kann diese Aufgaben Dienstleitern, Abteilungsleitern oder anderen leitenden<br />

Angestellten übertragen, diese handeln dann im Auftrag der Direktion.<br />

8. VORSCHRIFTEN IN SACHEN SICHERHEIT, HYGIENE, GESUNDHEIT UND<br />

GEPFLEGTEM AUFTRETEN<br />

Artikel 8.1.<br />

Die Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Arbeitsschutzes, der<br />

Sicherheit, der Gesundheit, der Hygiene, des Schutzes gegen Gewalt und moralische oder<br />

sexuelle Belästigung, sind dem Arbeitnehmer bekannt und unter Anhang 6 der<br />

Arbeitsordnung beigefügt.<br />

Der Arbeitnehmer muss die in diesem Rahmen von seinen Vorgesetzten erteilten<br />

Anweisungen befolgen.<br />

Er ist insbesondere verpflichtet:<br />

- den für ihn vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen,<br />

Vorsorgeuntersuchungen oder Registrierungen, Impfungen nachzukommen;<br />

- die vorgeschriebene Arbeitskleidung zu tragen sowie von den zur Verfügung<br />

gestellten Schutzmitteln (Arbeits- und Schutzkleidung, Helme, Brillen oder<br />

Gesichtsabschirmungen, Handschuhe oder Fausthandschuhe, Schutzschuhe,<br />

Schutzmittel gegen ionisierende <strong>St</strong>rahlung) Gebrauch zu machen;<br />

- das Tragen von Schmuck und Körperschmuck entsprechend den intern festgelegten<br />

Sicherheits- und Hygieneregeln zu unterlassen<br />

- ihre Schwangerschaften dem Arbeitgeber unverzüglich anhand eines ärztlichen<br />

Attestes mitzuteilen.<br />

Artikel 8.2.<br />

Zur Aufbewahrung der Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit beziehungsweise der<br />

persönlichen Kleidung während der Arbeitszeit steht jedem Arbeitnehmer ein Schrank im<br />

Umkleideraum zur Verfügung. Jeder Arbeitnehmer sorgt selber für ein Hängeschloss zum<br />

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