ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
ARBEITSORDNUNG - St. Nikolaus-Hospital Eupen
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Arbeitsordnung<br />
durch ein Telefongespräch schnellstmöglich und vor Beginn des vorgesehenen<br />
Arbeitsantritts mitgeteilt werden. Die Abteilung informiert umgehend die<br />
Pflegedienstleitung beziehungsweise ihren Vorgesetzten im Direktionsteam.<br />
3.4.3. Jede Abwesenheit wegen Arbeitsunfähigkeit, länger als 24 <strong>St</strong>unden, muss der<br />
Arbeitnehmer seinem Dienstleiter so schnell wie möglich durch ein Telefongespräch<br />
mitteilen und zusätzlich ein ärztliches Attest innerhalb von 48 <strong>St</strong>unden ab Beginn der<br />
Arbeitsunfähigkeit vorlegen, außer es bestünde eine Verhinderung wegen höherer<br />
Gewalt. Das Attest gibt die voraussichtliche Krankheitsdauer an.<br />
Das Attest wird an Wochentagen im Personalbüro abgegeben und abends, am<br />
Wochenende oder an Feiertagen dem Rezeptionspersonal gegen<br />
Empfangsbestätigung ausgehändigt. Eine Zusendung per Post, Fax oder E-Mail ist<br />
auch möglich.<br />
Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das vorgesehene Datum hinaus, muss der<br />
Arbeitnehmer seinen Dienstleiter unverzüglich und so schnell wie möglich durch ein<br />
Telefongespräch informieren und ein neues ärztliches Attest binnen 24 <strong>St</strong>unden<br />
einreichen.<br />
3.4.4. Arbeitnehmerinnen können zur Wahrnehmung einer vorgeburtlichen Untersuchung<br />
der Arbeit ohne Lohn- bzw. Gehaltsverlust fernbleiben, wenn der Arbeitgeber vorher<br />
informiert wird und ein ärztliches Attest nachgereicht wird.<br />
3.4.5. Andere nicht gerechtfertigte bzw. nicht genehmigte Abwesenheiten sind nicht erlaubt.<br />
Sie werden nicht entlohnt und können im Wiederholungsfall als Vertragsbruch gelten.<br />
3.4.6. Persönliche Besuche, Telefongespräche, der Gebrauch von Handy oder anderen<br />
Kommunikationsmitteln sowie ärztliche Konsultationen oder Behandlungen sind<br />
während den Arbeitsstunden nicht gestattet, außer in dringenden Fällen und mit<br />
vorheriger Erlaubnis des Dienstleiters. Falls eine vorherige Erlaubnis nicht möglich<br />
ist, muss der Arbeitnehmer diese im Nachhinein anfragen. Jede persönliche Arbeit ist<br />
untersagt.<br />
3.4.7. Jede nebenberufliche Tätigkeit, sei es als Mitarbeiter eines anderen Unternehmens<br />
oder freiberuflich, darf nicht in Konkurrenz treten zu den Aktivitäten des <strong>St</strong>. <strong>Nikolaus</strong>-<br />
<strong>Hospital</strong>s und darf das gute Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigen.<br />
4. ARBEITSORGANISATION<br />
Artikel 4.1.<br />
Jeder Arbeitnehmer hat die Arbeit zu verrichten, die ihm in Ausführung des Arbeitsvertrages<br />
zugeteilt ist. Die Direktion hat das Recht zur Sicherstellung der Betriebsabläufe und unter<br />
Einhaltung der Bedingungen des Arbeitsvertrages, die Abteilung bzw. den Arbeitsort des<br />
Arbeitnehmers - kurzfristig zur Aushilfe in anderen Abteilungen oder langfristig- zu ändern.<br />
Diese langfristige Änderung darf aber keine finanzielle oder im <strong>St</strong>undeplan bedingte<br />
Nachteile für den Arbeitnehmer zur Folge haben.<br />
Artikel 4.2.<br />
Zur Ausführung seiner Arbeit stehen dem Arbeitnehmer Gebrauchsgüter, Gerätschaften und<br />
Einrichtungen zur Verfügung. Er ist für eine(n) kostenbewusste(n) und sachgerechte(n)<br />
Verbrauch und Nutzung dieser Sachgüter verantwortlich. Die nachweisbare Nichteinhaltung<br />
dieser Verantwortung ist durch den betroffenen Arbeitnehmer zu entschädigen. Davon<br />
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