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Chancengleichheitsgesetz

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gesonderter Chancengleichheitsplan zu<br />

erstellen.<br />

(2) Ist die personalverwaltende Dienststelle,<br />

deren Personalverwaltungsbefugnis<br />

Beschäftigte einer nachgeordneten<br />

Dienststelle umfasst, an der Personalplanung<br />

und der Personalauswahl der nachgeordneten<br />

Dienststelle nicht unmittelbar<br />

beteiligt, kann sie von der Erstellung eines<br />

Chancengleichheitsplans absehen.<br />

Diese Beschäftigten sind in den Chancengleichheitsplan<br />

der nachgeordneten<br />

Dienststelle aufzunehmen und bei der<br />

Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.<br />

- 11 -<br />

einen Chancengleichheitsplan zu erstellen.<br />

Über die Erstellung von nur einem<br />

oder mehrerer Chancengleichheitspläne<br />

getrennt für unterschiedliche Bereiche,<br />

wie z. B. für verschiedene nachgeordnete<br />

Behörden oder für verschiedene Laufbahngruppen<br />

entscheidet die personalverwaltende<br />

Dienststelle. Es sollten nur<br />

Bereiche in einem Chancengleichheitsplan<br />

zusammengefasst werden, die aus<br />

sachlichen Gründen zusammengehören.<br />

Für die Beschäftigten der Ministerien ist<br />

jeweils ein gesonderter Chancengleichheitsplan<br />

zu erstellen.<br />

Der Chancengleichheitsplan ist ein wesentliches<br />

Instrument der Personalplanung<br />

und Personalentwicklung und wichtige<br />

Grundlage für eine längerfristige gezielte<br />

Förderung von Frauen. Kernstück<br />

des Chancengleichheitsplans ist die Festlegung,<br />

mit welchen personellen, organisatorischen<br />

und fortbildenden bzw. qualifizierenden<br />

Maßnahmen eine Steigerung<br />

des Anteils der Frauen dort, wo diese unterrepräsentiert<br />

sind, erreicht werden soll.<br />

Neu ist die in Absatz 2 geregelte Ausnahme<br />

von Absatz 1. Hat die nächsthöhere<br />

Dienststelle die Personalverwaltungsbefugnis<br />

für einen Teil der Beschäftigten<br />

einer nachgeordneten Dienststelle, kann<br />

die personalverwaltende Dienststelle hinsichtlich<br />

dieser Beschäftigten ausnahmsweise<br />

von der Erstellung eines Chancengleichheitsplans<br />

absehen, soweit die<br />

nachgeordnete Behörde an der Personalplanung<br />

und Personalauswahl maßgeblich<br />

beteiligt ist und sich die Personalverwaltungsbefugnis<br />

der nächsthöheren<br />

Dienststelle auf die formale Ernennung<br />

bzw. Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

beschränkt, ohne dass<br />

diese selbst personalplanerisch auf die<br />

Einstellung oder Ernennung entscheidenden<br />

Einfluss nehmen kann. Diese Beschäftigten<br />

der nachgeordneten Dienststelle<br />

sind in den Chancengleichheitsplan<br />

ihrer Dienststelle aufzunehmen und bei<br />

der Berechnung der Zahl der Beschäftigten<br />

als Bezugsgröße nach Absatz 1 Satz

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