Chancengleichheitsgesetz
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gesonderter Chancengleichheitsplan zu<br />
erstellen.<br />
(2) Ist die personalverwaltende Dienststelle,<br />
deren Personalverwaltungsbefugnis<br />
Beschäftigte einer nachgeordneten<br />
Dienststelle umfasst, an der Personalplanung<br />
und der Personalauswahl der nachgeordneten<br />
Dienststelle nicht unmittelbar<br />
beteiligt, kann sie von der Erstellung eines<br />
Chancengleichheitsplans absehen.<br />
Diese Beschäftigten sind in den Chancengleichheitsplan<br />
der nachgeordneten<br />
Dienststelle aufzunehmen und bei der<br />
Berechnung nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen.<br />
- 11 -<br />
einen Chancengleichheitsplan zu erstellen.<br />
Über die Erstellung von nur einem<br />
oder mehrerer Chancengleichheitspläne<br />
getrennt für unterschiedliche Bereiche,<br />
wie z. B. für verschiedene nachgeordnete<br />
Behörden oder für verschiedene Laufbahngruppen<br />
entscheidet die personalverwaltende<br />
Dienststelle. Es sollten nur<br />
Bereiche in einem Chancengleichheitsplan<br />
zusammengefasst werden, die aus<br />
sachlichen Gründen zusammengehören.<br />
Für die Beschäftigten der Ministerien ist<br />
jeweils ein gesonderter Chancengleichheitsplan<br />
zu erstellen.<br />
Der Chancengleichheitsplan ist ein wesentliches<br />
Instrument der Personalplanung<br />
und Personalentwicklung und wichtige<br />
Grundlage für eine längerfristige gezielte<br />
Förderung von Frauen. Kernstück<br />
des Chancengleichheitsplans ist die Festlegung,<br />
mit welchen personellen, organisatorischen<br />
und fortbildenden bzw. qualifizierenden<br />
Maßnahmen eine Steigerung<br />
des Anteils der Frauen dort, wo diese unterrepräsentiert<br />
sind, erreicht werden soll.<br />
Neu ist die in Absatz 2 geregelte Ausnahme<br />
von Absatz 1. Hat die nächsthöhere<br />
Dienststelle die Personalverwaltungsbefugnis<br />
für einen Teil der Beschäftigten<br />
einer nachgeordneten Dienststelle, kann<br />
die personalverwaltende Dienststelle hinsichtlich<br />
dieser Beschäftigten ausnahmsweise<br />
von der Erstellung eines Chancengleichheitsplans<br />
absehen, soweit die<br />
nachgeordnete Behörde an der Personalplanung<br />
und Personalauswahl maßgeblich<br />
beteiligt ist und sich die Personalverwaltungsbefugnis<br />
der nächsthöheren<br />
Dienststelle auf die formale Ernennung<br />
bzw. Begründung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />
beschränkt, ohne dass<br />
diese selbst personalplanerisch auf die<br />
Einstellung oder Ernennung entscheidenden<br />
Einfluss nehmen kann. Diese Beschäftigten<br />
der nachgeordneten Dienststelle<br />
sind in den Chancengleichheitsplan<br />
ihrer Dienststelle aufzunehmen und bei<br />
der Berechnung der Zahl der Beschäftigten<br />
als Bezugsgröße nach Absatz 1 Satz