Chancengleichheitsgesetz
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(5) Die Chancengleichheitspläne und ihre<br />
Anpassung sind der Dienstaufsichtsbehörde,<br />
die ihre Beauftragte für Chancengleichheit<br />
beteiligt, vorzulegen. Chancengleichheitspläne<br />
der übrigen, der alleinigen<br />
Aufsicht des Landes unterstehenden<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
des öffentlichen Rechts sind der Dienststelle,<br />
die die Rechtsaufsicht ausübt, vorzulegen.<br />
- 13 -<br />
Maßgabe § 79 Abs. 3 Nr. 16 des LPVG<br />
bei der Erstellung und Anpassung des<br />
Chancengleichheitsplans zu beteiligen.<br />
Absatz 4 Satz 2 entspricht bis auf die Änderungen<br />
der Begriffe „Frauenförderplan“<br />
und „Frauenvertreterin“ § 4 Abs. 2 FG.<br />
Nach Absatz 4 Satz 2 ist die Beauftragte<br />
für Chancengleichheit bei der Erstellung<br />
und Anpassung des Chancengleichheitsplans<br />
mit dem Ziel einer einvernehmlichen<br />
Regelung frühzeitig zu beteiligen.<br />
Sollte kein Einvernehmen zustande kommen,<br />
hat die Dienststellenleitung über die<br />
divergierenden Auffassungen zu entscheiden.<br />
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist<br />
bereits in der konzeptionellen Phase, insbesondere<br />
bei der Festlegung der konkreten<br />
Zielvorgaben und Maßnahmen zur<br />
Zielerreichung einzubeziehen. Die Beauftragte<br />
für Chancengleichheit hat darauf zu<br />
achten, dass im Chancengleichheitsplan<br />
die einzelnen Bereiche mit geringerer<br />
Repräsentanz dargestellt sind.<br />
Nach der Genehmigung des Chancengleichheitsplans<br />
durch die Dienststellenleitung<br />
wird der Chancengleichheitsplan<br />
für die vom Geltungsbereich erfassten<br />
Dienststellen und die Dienststellenleitungen<br />
verbindlich. Der Chancengleichheitsplan<br />
soll mit allen verfügbaren Mitteln der<br />
Personal- und Organisationsplanung umgesetzt<br />
werden. Nur unabweisbare nachfolgende<br />
Veränderungen können zu Abweichungen<br />
führen.<br />
Wie bisher (§ 4 Abs. 4 FG) enthält Absatz<br />
5 die Verpflichtung der Dienststellen, den<br />
Chancengleichheitsplan der Dienstaufsichtsbehörde<br />
bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde<br />
vorzulegen. Diese Vorschrift<br />
steht im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1, 2<br />
und 4. Bei erheblichen Abweichungen von<br />
den Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans<br />
kann sich die Dienstaufsichtsbehörde<br />
die Zustimmung bei jeder weiteren<br />
Einstellung oder Beförderung in einem<br />
Bereich mit geringerer Repräsentanz