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Chancengleichheitsgesetz

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(5) Die Chancengleichheitspläne und ihre<br />

Anpassung sind der Dienstaufsichtsbehörde,<br />

die ihre Beauftragte für Chancengleichheit<br />

beteiligt, vorzulegen. Chancengleichheitspläne<br />

der übrigen, der alleinigen<br />

Aufsicht des Landes unterstehenden<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />

des öffentlichen Rechts sind der Dienststelle,<br />

die die Rechtsaufsicht ausübt, vorzulegen.<br />

- 13 -<br />

Maßgabe § 79 Abs. 3 Nr. 16 des LPVG<br />

bei der Erstellung und Anpassung des<br />

Chancengleichheitsplans zu beteiligen.<br />

Absatz 4 Satz 2 entspricht bis auf die Änderungen<br />

der Begriffe „Frauenförderplan“<br />

und „Frauenvertreterin“ § 4 Abs. 2 FG.<br />

Nach Absatz 4 Satz 2 ist die Beauftragte<br />

für Chancengleichheit bei der Erstellung<br />

und Anpassung des Chancengleichheitsplans<br />

mit dem Ziel einer einvernehmlichen<br />

Regelung frühzeitig zu beteiligen.<br />

Sollte kein Einvernehmen zustande kommen,<br />

hat die Dienststellenleitung über die<br />

divergierenden Auffassungen zu entscheiden.<br />

Die Beauftragte für Chancengleichheit ist<br />

bereits in der konzeptionellen Phase, insbesondere<br />

bei der Festlegung der konkreten<br />

Zielvorgaben und Maßnahmen zur<br />

Zielerreichung einzubeziehen. Die Beauftragte<br />

für Chancengleichheit hat darauf zu<br />

achten, dass im Chancengleichheitsplan<br />

die einzelnen Bereiche mit geringerer<br />

Repräsentanz dargestellt sind.<br />

Nach der Genehmigung des Chancengleichheitsplans<br />

durch die Dienststellenleitung<br />

wird der Chancengleichheitsplan<br />

für die vom Geltungsbereich erfassten<br />

Dienststellen und die Dienststellenleitungen<br />

verbindlich. Der Chancengleichheitsplan<br />

soll mit allen verfügbaren Mitteln der<br />

Personal- und Organisationsplanung umgesetzt<br />

werden. Nur unabweisbare nachfolgende<br />

Veränderungen können zu Abweichungen<br />

führen.<br />

Wie bisher (§ 4 Abs. 4 FG) enthält Absatz<br />

5 die Verpflichtung der Dienststellen, den<br />

Chancengleichheitsplan der Dienstaufsichtsbehörde<br />

bzw. der Rechtsaufsichtsbehörde<br />

vorzulegen. Diese Vorschrift<br />

steht im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1, 2<br />

und 4. Bei erheblichen Abweichungen von<br />

den Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans<br />

kann sich die Dienstaufsichtsbehörde<br />

die Zustimmung bei jeder weiteren<br />

Einstellung oder Beförderung in einem<br />

Bereich mit geringerer Repräsentanz

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