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Chancengleichheitsgesetz

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(4) Die Dienststelle hat die Beauftragte für<br />

Chancengleichheit an der Entscheidung<br />

über jede Einstellung und Beförderung in<br />

Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert<br />

sind, frühzeitig zu beteiligen. Ihr<br />

sind die entscheidungsrelevanten Daten<br />

mitzuteilen und die erforderlichen Bewerbungsunterlagen<br />

frühzeitig zur Einsicht<br />

vorzulegen. Hiervon erfasst sind auch die<br />

Bewerbungsunterlagen männlicher Mitbewerber<br />

auf Stellen in Bereichen geringerer<br />

Repräsentanz von Frauen, die die<br />

vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />

Besetzung der Personalstelle oder des zu<br />

vergebenden Amtes erfüllen. Personalakten<br />

darf die Beauftragte für Chancengleichheit<br />

nur mit Zustimmung der Betroffenen<br />

einsehen.<br />

- 27 -<br />

Tatbestände dürfen bei gleicher Eignung,<br />

Befähigung und fachlicher Leistung nicht<br />

mehr als (leistungsfremde) Hilfskriterien<br />

bei der Personalentscheidung entgegen<br />

dem Leistungsprinzip herangezogen werden<br />

(hierzu EuGH, Urt. v. 06. Juli 2000 –<br />

Rs. C.-407/98 Abrahamsson). In der Entscheidung<br />

des EuGH im Urt. v. 6. Juli<br />

2000 – Rs. C.-407/98 (Abrahamsson) hat<br />

der EuGH nochmals klargestellt, welche<br />

sog. Hilfskriterien bei objektiver Beurteilung<br />

der Qualifikation der Bewerber als<br />

mittelbar diskriminierend ausgeschlossen<br />

werden können (Dienstalter, Lebensalter,<br />

Zeitpunkt der letzten Beförderung, Familienstand).<br />

Das Urteil stellt auch klar, dass<br />

Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und<br />

Verzögerung beim Abschluss der Ausbildung<br />

auf Grund der Betreuung von Kindern<br />

oder Angehörigen sich nicht nachteilig<br />

auswirken dürfen.<br />

Darüber hinaus dienen die unter § 10<br />

aufgeführten Regelungen der Verwirklichung<br />

echter Wahlfreiheit. Eltern sollen<br />

die Wahlfreiheit, ob sie Beruf und Familie<br />

verbinden oder sich ganz der Familienarbeit<br />

widmen wollen, im Lebensalltag ohne<br />

finanzielle und berufliche Nachteile umsetzen<br />

können.<br />

Absatz 4 sieht eine frühzeitige Beteiligung<br />

der Beauftragten für Chancengleichheit<br />

an der Entscheidung über jede Einstellung<br />

und Beförderung in Bereichen, in<br />

denen die Frauen geringer repräsentiert<br />

sind, vor. Die Dienststelle hat der Beauftragten<br />

für Chancengleichheit alle entscheidungsrelevanten<br />

Daten mitzuteilen<br />

und die Bewerbungsunterlagen frühzeitig<br />

zur Einsicht vorzulegen. Korrespondierend<br />

hierzu besteht ein Anspruch der Beauftragten<br />

für Chancengleichheit auf frühzeitige<br />

Unterrichtung und Einsicht. Diese<br />

Regelung soll sicherstellen, dass die Beauftragte<br />

für Chancengleichheit alle notwendigen<br />

Informationen erhält, die sie für<br />

die sachgerechte Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben benötigt. Zu den entscheidungsrelevanten<br />

Daten gehört z.B. auch<br />

die Punktzahl der dienstlichen Beurteilun-

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