Chancengleichheitsgesetz
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(4) Die Dienststelle hat die Beauftragte für<br />
Chancengleichheit an der Entscheidung<br />
über jede Einstellung und Beförderung in<br />
Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert<br />
sind, frühzeitig zu beteiligen. Ihr<br />
sind die entscheidungsrelevanten Daten<br />
mitzuteilen und die erforderlichen Bewerbungsunterlagen<br />
frühzeitig zur Einsicht<br />
vorzulegen. Hiervon erfasst sind auch die<br />
Bewerbungsunterlagen männlicher Mitbewerber<br />
auf Stellen in Bereichen geringerer<br />
Repräsentanz von Frauen, die die<br />
vorgesehenen Voraussetzungen für die<br />
Besetzung der Personalstelle oder des zu<br />
vergebenden Amtes erfüllen. Personalakten<br />
darf die Beauftragte für Chancengleichheit<br />
nur mit Zustimmung der Betroffenen<br />
einsehen.<br />
- 27 -<br />
Tatbestände dürfen bei gleicher Eignung,<br />
Befähigung und fachlicher Leistung nicht<br />
mehr als (leistungsfremde) Hilfskriterien<br />
bei der Personalentscheidung entgegen<br />
dem Leistungsprinzip herangezogen werden<br />
(hierzu EuGH, Urt. v. 06. Juli 2000 –<br />
Rs. C.-407/98 Abrahamsson). In der Entscheidung<br />
des EuGH im Urt. v. 6. Juli<br />
2000 – Rs. C.-407/98 (Abrahamsson) hat<br />
der EuGH nochmals klargestellt, welche<br />
sog. Hilfskriterien bei objektiver Beurteilung<br />
der Qualifikation der Bewerber als<br />
mittelbar diskriminierend ausgeschlossen<br />
werden können (Dienstalter, Lebensalter,<br />
Zeitpunkt der letzten Beförderung, Familienstand).<br />
Das Urteil stellt auch klar, dass<br />
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und<br />
Verzögerung beim Abschluss der Ausbildung<br />
auf Grund der Betreuung von Kindern<br />
oder Angehörigen sich nicht nachteilig<br />
auswirken dürfen.<br />
Darüber hinaus dienen die unter § 10<br />
aufgeführten Regelungen der Verwirklichung<br />
echter Wahlfreiheit. Eltern sollen<br />
die Wahlfreiheit, ob sie Beruf und Familie<br />
verbinden oder sich ganz der Familienarbeit<br />
widmen wollen, im Lebensalltag ohne<br />
finanzielle und berufliche Nachteile umsetzen<br />
können.<br />
Absatz 4 sieht eine frühzeitige Beteiligung<br />
der Beauftragten für Chancengleichheit<br />
an der Entscheidung über jede Einstellung<br />
und Beförderung in Bereichen, in<br />
denen die Frauen geringer repräsentiert<br />
sind, vor. Die Dienststelle hat der Beauftragten<br />
für Chancengleichheit alle entscheidungsrelevanten<br />
Daten mitzuteilen<br />
und die Bewerbungsunterlagen frühzeitig<br />
zur Einsicht vorzulegen. Korrespondierend<br />
hierzu besteht ein Anspruch der Beauftragten<br />
für Chancengleichheit auf frühzeitige<br />
Unterrichtung und Einsicht. Diese<br />
Regelung soll sicherstellen, dass die Beauftragte<br />
für Chancengleichheit alle notwendigen<br />
Informationen erhält, die sie für<br />
die sachgerechte Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben benötigt. Zu den entscheidungsrelevanten<br />
Daten gehört z.B. auch<br />
die Punktzahl der dienstlichen Beurteilun-