Chancengleichheitsgesetz
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§ 7<br />
Erfüllung des Chancengleichheitsplans<br />
(1) Nach drei Jahren und im nächsten<br />
Chancengleichheitsplan stellt jede<br />
Dienststelle, die den Chancengleichheitsplan<br />
erstellt, den Stand der Erfüllung der<br />
im Chancengleichheitsplan festgelegten<br />
Zielvorgaben fest. Die jeweils zuständige<br />
Beauftragte für Chancengleichheit ist<br />
frühzeitig zu beteiligen. Werden die Zielvorgaben<br />
des Chancengleichheitsplans<br />
nicht erreicht, sind die Gründe darzulegen.<br />
Hierfür sind folgende Daten jeweils<br />
getrennt nach Geschlecht zu erheben und<br />
auszuwerten: die Zahl der Einstellungen<br />
in Bereichen geringerer Repräsentanz<br />
von Frauen, die Zahl der Bewerbungen<br />
auf und die Besetzung von Positionen mit<br />
Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben sowie<br />
die Zahl der Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen,<br />
die zur Übernahme<br />
höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten.<br />
Stichtag ist der 30. Juni des Berichtsjahres.<br />
- 19 -<br />
Zielvorgaben eröffnen jedoch keine<br />
Einstellungs- bzw. Beförderungsansprüche<br />
für einzelne Personen. Die Zielvorgaben<br />
und deren Erfüllung begründen eine<br />
objektive Verpflichtung der Dienststellenleitung.<br />
Absatz 1 verpflichtet diejenigen Dienststellen,<br />
die den Chancengleichheitsplan<br />
erstellt haben, nach drei Jahren einen<br />
Sachstandsbericht über den Stand der<br />
Erfüllung der im Chancengleichheitsplan<br />
nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zielvorgaben<br />
zu erstellen. Es ist anzugeben, ob die<br />
im Chancengleichheitsplan festgelegten<br />
Zielvorgaben nach drei Jahren seit Erstellung<br />
des Chancengleichheitsplans erreicht<br />
werden konnten.<br />
§ 7 sieht eine erhebliche Vereinfachung<br />
bei der Erstellung des Zwischenberichts<br />
vor. Der Bericht beschränkt sich auf eine<br />
Darstellung der Personalentwicklung in<br />
den Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert<br />
sind. Die Datenerhebung<br />
und -auswertung reduziert sich auf eine<br />
geschlechterdifferenzierte Darstellung des<br />
Anteils der Frauen und Männer an Einstellungen,<br />
Bewerbungen auf und der Besetzung<br />
von Positionen mit Vorgesetzten-<br />
und Leitungsaufgaben sowie der Zahl der<br />
Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen<br />
(z. B. Aufstiegslehrgang, Abordnung<br />
zur Führungsakademie). Der Zwischenbericht<br />
ist während der Geltungsdauer<br />
des Chancengleichheitsplans nur<br />
einmal, und zwar nach drei Jahren seit<br />
Erstellung des Chancengleichheitsplans<br />
zu erstellen. Die Erhebung der Daten bezieht<br />
sich auf die letzten drei Jahre nach<br />
dem Erhebungsstichtag 30. Juni. Der<br />
Zwischenbericht dient der Selbstkontrolle<br />
der jeweiligen Dienststelle und verdeutlicht,<br />
in welchen Bereichen weiterhin<br />
Handlungsbedarf besteht. Darüber hinaus<br />
gibt der Bericht der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit einen Überblick über