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Chancengleichheitsgesetz

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§ 7<br />

Erfüllung des Chancengleichheitsplans<br />

(1) Nach drei Jahren und im nächsten<br />

Chancengleichheitsplan stellt jede<br />

Dienststelle, die den Chancengleichheitsplan<br />

erstellt, den Stand der Erfüllung der<br />

im Chancengleichheitsplan festgelegten<br />

Zielvorgaben fest. Die jeweils zuständige<br />

Beauftragte für Chancengleichheit ist<br />

frühzeitig zu beteiligen. Werden die Zielvorgaben<br />

des Chancengleichheitsplans<br />

nicht erreicht, sind die Gründe darzulegen.<br />

Hierfür sind folgende Daten jeweils<br />

getrennt nach Geschlecht zu erheben und<br />

auszuwerten: die Zahl der Einstellungen<br />

in Bereichen geringerer Repräsentanz<br />

von Frauen, die Zahl der Bewerbungen<br />

auf und die Besetzung von Positionen mit<br />

Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben sowie<br />

die Zahl der Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen,<br />

die zur Übernahme<br />

höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten.<br />

Stichtag ist der 30. Juni des Berichtsjahres.<br />

- 19 -<br />

Zielvorgaben eröffnen jedoch keine<br />

Einstellungs- bzw. Beförderungsansprüche<br />

für einzelne Personen. Die Zielvorgaben<br />

und deren Erfüllung begründen eine<br />

objektive Verpflichtung der Dienststellenleitung.<br />

Absatz 1 verpflichtet diejenigen Dienststellen,<br />

die den Chancengleichheitsplan<br />

erstellt haben, nach drei Jahren einen<br />

Sachstandsbericht über den Stand der<br />

Erfüllung der im Chancengleichheitsplan<br />

nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zielvorgaben<br />

zu erstellen. Es ist anzugeben, ob die<br />

im Chancengleichheitsplan festgelegten<br />

Zielvorgaben nach drei Jahren seit Erstellung<br />

des Chancengleichheitsplans erreicht<br />

werden konnten.<br />

§ 7 sieht eine erhebliche Vereinfachung<br />

bei der Erstellung des Zwischenberichts<br />

vor. Der Bericht beschränkt sich auf eine<br />

Darstellung der Personalentwicklung in<br />

den Bereichen, in denen die Frauen unterrepräsentiert<br />

sind. Die Datenerhebung<br />

und -auswertung reduziert sich auf eine<br />

geschlechterdifferenzierte Darstellung des<br />

Anteils der Frauen und Männer an Einstellungen,<br />

Bewerbungen auf und der Besetzung<br />

von Positionen mit Vorgesetzten-<br />

und Leitungsaufgaben sowie der Zahl der<br />

Teilnehmenden an Qualifizierungsmaßnahmen<br />

(z. B. Aufstiegslehrgang, Abordnung<br />

zur Führungsakademie). Der Zwischenbericht<br />

ist während der Geltungsdauer<br />

des Chancengleichheitsplans nur<br />

einmal, und zwar nach drei Jahren seit<br />

Erstellung des Chancengleichheitsplans<br />

zu erstellen. Die Erhebung der Daten bezieht<br />

sich auf die letzten drei Jahre nach<br />

dem Erhebungsstichtag 30. Juni. Der<br />

Zwischenbericht dient der Selbstkontrolle<br />

der jeweiligen Dienststelle und verdeutlicht,<br />

in welchen Bereichen weiterhin<br />

Handlungsbedarf besteht. Darüber hinaus<br />

gibt der Bericht der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit einen Überblick über

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