Chancengleichheitsgesetz
Chancengleichheitsgesetz
Chancengleichheitsgesetz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(3) Bei der Stellenbesetzung in Bereichen<br />
geringerer Repräsentanz von Frauen<br />
kann die Beauftragte für Chancengleichheit<br />
an den Vorstellungs- und sonstigen<br />
Personalauswahlgesprächen teilnehmen,<br />
soweit nicht nur Frauen oder nur Männer<br />
die vorgesehenen Voraussetzungen für<br />
die Besetzung der Personalstelle oder<br />
des zu vergebenden Amtes erfüllen.<br />
- 23 -<br />
Kompetenzen bei der Beurteilung der<br />
Qualifikation, sollten die Bewerberinnen<br />
und Bewerber darauf hingewiesen werden,<br />
dass sie freiwillig und von sich aus<br />
hierzu Angaben machen können, sofern<br />
sie sich für eine Tätigkeit bewerben, bei<br />
der diese Kompetenzen von Bedeutung<br />
sind.<br />
Absatz 3 regelt das bisher in § 14 Abs. 4<br />
Satz 3 FG enthaltene Teilnahmerecht an<br />
Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen.<br />
Bisher konnte die<br />
Frauenvertreterin nur auf Antrag einer<br />
Bewerberin an diesem Vorstellungsgespräch<br />
teilnehmen. Dabei kam ihr vorrangig<br />
die Rolle einer Begleiterin und Unterstützerin<br />
zu. Dies aber entspricht nicht<br />
ihrer kraft Gesetzes zugewiesenen Funktion.<br />
Die Beauftragte für Chancengleichheit<br />
ist keine Interessenvertreterin. Sie<br />
berät und unterstützt die Dienststelle bei<br />
der Umsetzung dieses Gesetzes.<br />
Nach Absatz 3 kann die Beauftragte für<br />
Chancengleichheit an den Vorstellungs-<br />
und sonstigen Personalauswahlgesprächen<br />
(Einzelgespräche und sonstige<br />
Auswahlverfahren) teilnehmen, die zur<br />
bevorstehenden Besetzung von Stellen in<br />
Bereichen mit geringerer Repräsentanz<br />
von Frauen geführt werden. Dies gilt, soweit<br />
die Bewerbung von mindestens einer<br />
Frau und einem Mann vorliegt, die beide<br />
die für die Stellenbesetzung oder das zu<br />
vergebende Amt vorgesehenen Voraussetzungen<br />
erfüllen (Konkurrenzsituation).<br />
Die Teilnahme der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit zielt darauf zu achten,<br />
dass allen Bewerberinnen und Bewerbern<br />
die gleichen Möglichkeiten zur Darstellung<br />
ihrer Person eröffnet, keine unzulässigen<br />
Fragen gestellt und die aus der<br />
Familienarbeit erworbenen überfachlichen<br />
Kompetenzen in das Bewerbungsgespräch<br />
eingebracht werden können.<br />
Die Beurteilung von fachlicher Leistung<br />
und Befähigung obliegt ausschließlich<br />
den Personalverantwortlichen der Dienst-