17.11.2012 Aufrufe

Chancengleichheitsgesetz

Chancengleichheitsgesetz

Chancengleichheitsgesetz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(3) Bei der Stellenbesetzung in Bereichen<br />

geringerer Repräsentanz von Frauen<br />

kann die Beauftragte für Chancengleichheit<br />

an den Vorstellungs- und sonstigen<br />

Personalauswahlgesprächen teilnehmen,<br />

soweit nicht nur Frauen oder nur Männer<br />

die vorgesehenen Voraussetzungen für<br />

die Besetzung der Personalstelle oder<br />

des zu vergebenden Amtes erfüllen.<br />

- 23 -<br />

Kompetenzen bei der Beurteilung der<br />

Qualifikation, sollten die Bewerberinnen<br />

und Bewerber darauf hingewiesen werden,<br />

dass sie freiwillig und von sich aus<br />

hierzu Angaben machen können, sofern<br />

sie sich für eine Tätigkeit bewerben, bei<br />

der diese Kompetenzen von Bedeutung<br />

sind.<br />

Absatz 3 regelt das bisher in § 14 Abs. 4<br />

Satz 3 FG enthaltene Teilnahmerecht an<br />

Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen.<br />

Bisher konnte die<br />

Frauenvertreterin nur auf Antrag einer<br />

Bewerberin an diesem Vorstellungsgespräch<br />

teilnehmen. Dabei kam ihr vorrangig<br />

die Rolle einer Begleiterin und Unterstützerin<br />

zu. Dies aber entspricht nicht<br />

ihrer kraft Gesetzes zugewiesenen Funktion.<br />

Die Beauftragte für Chancengleichheit<br />

ist keine Interessenvertreterin. Sie<br />

berät und unterstützt die Dienststelle bei<br />

der Umsetzung dieses Gesetzes.<br />

Nach Absatz 3 kann die Beauftragte für<br />

Chancengleichheit an den Vorstellungs-<br />

und sonstigen Personalauswahlgesprächen<br />

(Einzelgespräche und sonstige<br />

Auswahlverfahren) teilnehmen, die zur<br />

bevorstehenden Besetzung von Stellen in<br />

Bereichen mit geringerer Repräsentanz<br />

von Frauen geführt werden. Dies gilt, soweit<br />

die Bewerbung von mindestens einer<br />

Frau und einem Mann vorliegt, die beide<br />

die für die Stellenbesetzung oder das zu<br />

vergebende Amt vorgesehenen Voraussetzungen<br />

erfüllen (Konkurrenzsituation).<br />

Die Teilnahme der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit zielt darauf zu achten,<br />

dass allen Bewerberinnen und Bewerbern<br />

die gleichen Möglichkeiten zur Darstellung<br />

ihrer Person eröffnet, keine unzulässigen<br />

Fragen gestellt und die aus der<br />

Familienarbeit erworbenen überfachlichen<br />

Kompetenzen in das Bewerbungsgespräch<br />

eingebracht werden können.<br />

Die Beurteilung von fachlicher Leistung<br />

und Befähigung obliegt ausschließlich<br />

den Personalverantwortlichen der Dienst-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!