Chancengleichheitsgesetz
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§ 2<br />
Besondere Verantwortung<br />
Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen<br />
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,<br />
fördern die tatsächliche Verwirklichung<br />
der Gleichberechtigung von Frauen<br />
und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit<br />
als durchgängiges Leitprinzip<br />
in allen Aufgabenbereichen der<br />
Dienststelle.<br />
- 3 -<br />
Dabei wird die Dienststelle von der Beauftragten<br />
für Chancengleichheit – als Teil<br />
der Dienststelle - im Rahmen der ihr vom<br />
Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse<br />
unterstützt. Die Förderung der<br />
beruflichen Chancengleichheit von Frauen<br />
und Männern ist zudem Aufgabe aller<br />
Beschäftigten, insbesondere derjenigen<br />
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben<br />
(§ 2).<br />
§ 2 benennt ausdrücklich alle im öffentlichen<br />
Dienst des Landes Beschäftigten als<br />
Verpflichtete, die tatsächliche Verwirklichung<br />
der Gleichberechtigung von Frauen<br />
und Männern zu fördern. § 2 hebt die besondere<br />
Verantwortung aller Beschäftigten<br />
bei der Durchsetzung des Verfassungsgebots<br />
nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2<br />
GG hervor. Die Förderung der Chancengleichheit<br />
ist eine Querschnittsaufgabe<br />
und daher Aufgabe aller Beschäftigten,<br />
insbesondere derjenigen mit Vorgesetzten-<br />
und Leitungsaufgaben.<br />
Die Vorschrift nimmt insbesondere die<br />
Vorgesetzten in die Pflicht, das Prinzip<br />
der Chancengleichheit von Frauen und<br />
Männern in ihrem Verantwortungsbereich<br />
sowohl bei der Personalführung und -<br />
entwicklung, als auch bei ihren Fachaufgaben<br />
zu berücksichtigen. Die Förderung<br />
der Chancengleichheit wird zu einem<br />
durchgängigen Leitprinzip des Handelns<br />
im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.<br />
Die für die Durchführung der nachfolgenden<br />
Vorschriften Verantwortlichen werden<br />
durch die gemeinsame Verantwortung<br />
aller Beschäftigten bei der Verwirklichung<br />
der Chancengleichheit flankierend unterstützt<br />
und entlastet.<br />
Darüber hinaus begründet § 2 die Verpflichtung,<br />
Chancengleichheit von Frauen<br />
und Männern als durchgängiges Leitprinzip<br />
in allen Aufgabenbereichen der<br />
Dienststelle zu berücksichtigen (Gender