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Chancengleichheitsgesetz

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§ 2<br />

Besondere Verantwortung<br />

Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen<br />

mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben,<br />

fördern die tatsächliche Verwirklichung<br />

der Gleichberechtigung von Frauen<br />

und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit<br />

als durchgängiges Leitprinzip<br />

in allen Aufgabenbereichen der<br />

Dienststelle.<br />

- 3 -<br />

Dabei wird die Dienststelle von der Beauftragten<br />

für Chancengleichheit – als Teil<br />

der Dienststelle - im Rahmen der ihr vom<br />

Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse<br />

unterstützt. Die Förderung der<br />

beruflichen Chancengleichheit von Frauen<br />

und Männern ist zudem Aufgabe aller<br />

Beschäftigten, insbesondere derjenigen<br />

mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben<br />

(§ 2).<br />

§ 2 benennt ausdrücklich alle im öffentlichen<br />

Dienst des Landes Beschäftigten als<br />

Verpflichtete, die tatsächliche Verwirklichung<br />

der Gleichberechtigung von Frauen<br />

und Männern zu fördern. § 2 hebt die besondere<br />

Verantwortung aller Beschäftigten<br />

bei der Durchsetzung des Verfassungsgebots<br />

nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 2<br />

GG hervor. Die Förderung der Chancengleichheit<br />

ist eine Querschnittsaufgabe<br />

und daher Aufgabe aller Beschäftigten,<br />

insbesondere derjenigen mit Vorgesetzten-<br />

und Leitungsaufgaben.<br />

Die Vorschrift nimmt insbesondere die<br />

Vorgesetzten in die Pflicht, das Prinzip<br />

der Chancengleichheit von Frauen und<br />

Männern in ihrem Verantwortungsbereich<br />

sowohl bei der Personalführung und -<br />

entwicklung, als auch bei ihren Fachaufgaben<br />

zu berücksichtigen. Die Förderung<br />

der Chancengleichheit wird zu einem<br />

durchgängigen Leitprinzip des Handelns<br />

im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.<br />

Die für die Durchführung der nachfolgenden<br />

Vorschriften Verantwortlichen werden<br />

durch die gemeinsame Verantwortung<br />

aller Beschäftigten bei der Verwirklichung<br />

der Chancengleichheit flankierend unterstützt<br />

und entlastet.<br />

Darüber hinaus begründet § 2 die Verpflichtung,<br />

Chancengleichheit von Frauen<br />

und Männern als durchgängiges Leitprinzip<br />

in allen Aufgabenbereichen der<br />

Dienststelle zu berücksichtigen (Gender

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