Chancengleichheitsgesetz
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(4) In jedem Regierungspräsidium ist zusätzlich<br />
zur Beauftragten für Chancengleichheit<br />
jeweils eine fachliche Beraterin<br />
aus den Bereichen Polizei und Schule zu<br />
bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Die fachliche Beraterin nimmt in<br />
Abstimmung mit der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit deren Aufgaben und<br />
Rechte wahr, soweit Maßnahmen der<br />
Dienststelle ausschließlich den nachgeordneten<br />
Polizeibereich oder die Schulen<br />
betreffen.<br />
- 39 -<br />
von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen.<br />
Es ist gewährleistet, dass<br />
dies nicht zu einer Beeinträchtigung der<br />
Unterrichtsversorgung führt. Die Entlastung<br />
der Beauftragten für Chancengleichheit<br />
in den unteren Schulaufsichtbehörden<br />
insgesamt orientiert sich an den bisherigen<br />
Freistellungsumfang der Frauenvertreterinnen<br />
an den Staatlichen Schulämtern<br />
und führt zu keinen zusätzlichen<br />
Freistellungen.<br />
Durch die Verwaltungsstruktur-Reform<br />
sind die Aufgaben der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit in den Regierungspräsidien<br />
erheblich erweitert worden, so dass<br />
ohne eine Unterstützung der Beauftragten<br />
für Chancengleichheit durch weitere Personen<br />
eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung<br />
nicht mehr sichergestellt ist.<br />
Zu diesem Zweck bestimmt Absatz 4,<br />
dass in jedem Regierungspräsidium zur<br />
Unterstützung der Beauftragten für Chancengleichheit<br />
jeweils eine fachliche Beraterin<br />
für den nachgeordneten Bereich der<br />
Polizei und Schule zu bestellen ist. Die<br />
fachliche Beraterin (wie die Bezeichnung<br />
bereits zum Ausdruck bringt) muss in den<br />
Bereichen der Polizei beziehungsweise<br />
der Schule tätig sein; der "Bereich der<br />
Schule" umfasst dabei die Lehrkräfte sowie<br />
das schulpsychologische und schulpädagogische<br />
Personal des jeweiligen<br />
Regierungspräsidiums. Das Verfahren zur<br />
Auswahl und Bestellung regelt das Regierungspräsidium.<br />
Nach Absatz 4 nimmt die fachliche Beraterin<br />
in Abstimmung mit der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit deren Aufgaben und<br />
Rechte wahr, soweit Maßnahmen der<br />
Dienststelle ausschließlich den nachgeordneten<br />
Polizeibereich beziehungsweise die<br />
Schulen betreffen. Die fachliche Beraterin<br />
nimmt damit ihre Funktion in abgeleiteter<br />
Form und zur Entlastung der Beauftragten<br />
für Chancengleichheit für einen abgegrenzten<br />
Aufgabenbereich wahr. Die Beauftragte<br />
für Chancengleichheit und die fachliche Beraterin<br />
arbeiten vertrauensvoll zusammen.