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Chancengleichheitsgesetz

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(4) In jedem Regierungspräsidium ist zusätzlich<br />

zur Beauftragten für Chancengleichheit<br />

jeweils eine fachliche Beraterin<br />

aus den Bereichen Polizei und Schule zu<br />

bestellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Die fachliche Beraterin nimmt in<br />

Abstimmung mit der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit deren Aufgaben und<br />

Rechte wahr, soweit Maßnahmen der<br />

Dienststelle ausschließlich den nachgeordneten<br />

Polizeibereich oder die Schulen<br />

betreffen.<br />

- 39 -<br />

von ihren anderweitigen dienstlichen Verpflichtungen.<br />

Es ist gewährleistet, dass<br />

dies nicht zu einer Beeinträchtigung der<br />

Unterrichtsversorgung führt. Die Entlastung<br />

der Beauftragten für Chancengleichheit<br />

in den unteren Schulaufsichtbehörden<br />

insgesamt orientiert sich an den bisherigen<br />

Freistellungsumfang der Frauenvertreterinnen<br />

an den Staatlichen Schulämtern<br />

und führt zu keinen zusätzlichen<br />

Freistellungen.<br />

Durch die Verwaltungsstruktur-Reform<br />

sind die Aufgaben der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit in den Regierungspräsidien<br />

erheblich erweitert worden, so dass<br />

ohne eine Unterstützung der Beauftragten<br />

für Chancengleichheit durch weitere Personen<br />

eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung<br />

nicht mehr sichergestellt ist.<br />

Zu diesem Zweck bestimmt Absatz 4,<br />

dass in jedem Regierungspräsidium zur<br />

Unterstützung der Beauftragten für Chancengleichheit<br />

jeweils eine fachliche Beraterin<br />

für den nachgeordneten Bereich der<br />

Polizei und Schule zu bestellen ist. Die<br />

fachliche Beraterin (wie die Bezeichnung<br />

bereits zum Ausdruck bringt) muss in den<br />

Bereichen der Polizei beziehungsweise<br />

der Schule tätig sein; der "Bereich der<br />

Schule" umfasst dabei die Lehrkräfte sowie<br />

das schulpsychologische und schulpädagogische<br />

Personal des jeweiligen<br />

Regierungspräsidiums. Das Verfahren zur<br />

Auswahl und Bestellung regelt das Regierungspräsidium.<br />

Nach Absatz 4 nimmt die fachliche Beraterin<br />

in Abstimmung mit der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit deren Aufgaben und<br />

Rechte wahr, soweit Maßnahmen der<br />

Dienststelle ausschließlich den nachgeordneten<br />

Polizeibereich beziehungsweise die<br />

Schulen betreffen. Die fachliche Beraterin<br />

nimmt damit ihre Funktion in abgeleiteter<br />

Form und zur Entlastung der Beauftragten<br />

für Chancengleichheit für einen abgegrenzten<br />

Aufgabenbereich wahr. Die Beauftragte<br />

für Chancengleichheit und die fachliche Beraterin<br />

arbeiten vertrauensvoll zusammen.

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