Chancengleichheitsgesetz
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(4) Bei Uneinigkeit über den Umfang der<br />
Entlastung kann die Dienststelle oder die<br />
Beauftragte für Chancengleichheit eine<br />
Schlichtungsstelle anrufen. Die Schlichtungsstelle<br />
besteht aus einer Vertreterin<br />
oder einem Vertreter des für Frauenfragen<br />
zuständigen Ministeriums (Vorsitz),<br />
einer Vertreterin oder einem Vertreter des<br />
betroffenen Fachministeriums und einer<br />
dritten Person mit Befähigung zum Richteramt,<br />
die der baden-württembergischen<br />
Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
angehört und von dem für Frauenfragen<br />
zuständigen Landtagsausschuss zu benennen<br />
ist. Das Nähere wird durch<br />
Rechtsverordnung des für Frauenfragen<br />
zuständigen Ministeriums geregelt.<br />
(5) Die Beauftragte für Chancengleichheit<br />
darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein<br />
noch in ihrer beruflichen Entwicklung<br />
benachteiligt werden. Die Beauftragte<br />
für Chancengleichheit darf gegen ihren<br />
Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet<br />
werden, wenn dies aus dringenden<br />
dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />
ihrer Funktion als Beauftragte<br />
für Chancengleichheit unvermeidbar<br />
ist. In diesem Fall ist die Zustimmung<br />
der vorgesetzten Dienststelle, die ihre<br />
Beauftragte für Chancengleichheit betei-<br />
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stelle sowie für Beanstandungen aufgewendet<br />
werden muss.<br />
Die in den Dienststellen regelmäßig anfallenden<br />
Aufgaben der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit sind in hohem Maße<br />
unterschiedlich und unterliegen der Veränderung.<br />
Die wesentlichen Aufgaben der<br />
Beauftragten für Chancengleichheit<br />
betreffen ihre Beteiligung bei Maßnahmen<br />
ihrer Dienststelle in Bereichen geringerer<br />
Repräsentanz von Frauen. Mit zunehmender<br />
Erhöhung des Anteils von Frauen<br />
in den einzelnen Bereichen ihrer Unterrepräsentanz<br />
verringern sich die Aufgaben<br />
der Beauftragten für Chancengleichheit.<br />
Diese Entwicklung ist bei der zeitlichen<br />
Entlastung der Beauftragten für<br />
Chancengleichheit zu berücksichtigen.<br />
Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung<br />
in § 13 Abs. 2 FG. Danach kann die<br />
Dienststelle oder die Beauftragte für<br />
Chancengleichheit bei Uneinigkeit über<br />
den Umfang der Entlastung die Schlichtungsstelle<br />
anrufen. Der Begriff „ Freistellung“<br />
wird durch den Begriff der „ Entlastung“<br />
ersetzt. Die bisherige Regelung wird<br />
dahingehend konkretisiert, wer zur Anrufung<br />
der Schlichtungsstelle berechtigt ist.<br />
Absatz 5 schützt die Beauftragte für<br />
Chancengleichheit – wie bisher § 13 Abs.<br />
3 FG – vor Benachteiligungen bei und<br />
wegen ihrer Aufgabenerfüllung. Der<br />
Schutz der Beauftragten für Chancengleichheit<br />
vor Kündigung, Umsetzung,<br />
Versetzung und Abordnung ist notwendige<br />
Voraussetzung zur Unabhängigkeit der<br />
Beauftragten für Chancengleichheit bei<br />
der Ausübung ihrer Funktion.