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Chancengleichheitsgesetz

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(4) Bei Uneinigkeit über den Umfang der<br />

Entlastung kann die Dienststelle oder die<br />

Beauftragte für Chancengleichheit eine<br />

Schlichtungsstelle anrufen. Die Schlichtungsstelle<br />

besteht aus einer Vertreterin<br />

oder einem Vertreter des für Frauenfragen<br />

zuständigen Ministeriums (Vorsitz),<br />

einer Vertreterin oder einem Vertreter des<br />

betroffenen Fachministeriums und einer<br />

dritten Person mit Befähigung zum Richteramt,<br />

die der baden-württembergischen<br />

Arbeits- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

angehört und von dem für Frauenfragen<br />

zuständigen Landtagsausschuss zu benennen<br />

ist. Das Nähere wird durch<br />

Rechtsverordnung des für Frauenfragen<br />

zuständigen Ministeriums geregelt.<br />

(5) Die Beauftragte für Chancengleichheit<br />

darf wegen ihrer Tätigkeit weder allgemein<br />

noch in ihrer beruflichen Entwicklung<br />

benachteiligt werden. Die Beauftragte<br />

für Chancengleichheit darf gegen ihren<br />

Willen nur umgesetzt, versetzt oder abgeordnet<br />

werden, wenn dies aus dringenden<br />

dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung<br />

ihrer Funktion als Beauftragte<br />

für Chancengleichheit unvermeidbar<br />

ist. In diesem Fall ist die Zustimmung<br />

der vorgesetzten Dienststelle, die ihre<br />

Beauftragte für Chancengleichheit betei-<br />

- 49 -<br />

stelle sowie für Beanstandungen aufgewendet<br />

werden muss.<br />

Die in den Dienststellen regelmäßig anfallenden<br />

Aufgaben der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit sind in hohem Maße<br />

unterschiedlich und unterliegen der Veränderung.<br />

Die wesentlichen Aufgaben der<br />

Beauftragten für Chancengleichheit<br />

betreffen ihre Beteiligung bei Maßnahmen<br />

ihrer Dienststelle in Bereichen geringerer<br />

Repräsentanz von Frauen. Mit zunehmender<br />

Erhöhung des Anteils von Frauen<br />

in den einzelnen Bereichen ihrer Unterrepräsentanz<br />

verringern sich die Aufgaben<br />

der Beauftragten für Chancengleichheit.<br />

Diese Entwicklung ist bei der zeitlichen<br />

Entlastung der Beauftragten für<br />

Chancengleichheit zu berücksichtigen.<br />

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung<br />

in § 13 Abs. 2 FG. Danach kann die<br />

Dienststelle oder die Beauftragte für<br />

Chancengleichheit bei Uneinigkeit über<br />

den Umfang der Entlastung die Schlichtungsstelle<br />

anrufen. Der Begriff „ Freistellung“<br />

wird durch den Begriff der „ Entlastung“<br />

ersetzt. Die bisherige Regelung wird<br />

dahingehend konkretisiert, wer zur Anrufung<br />

der Schlichtungsstelle berechtigt ist.<br />

Absatz 5 schützt die Beauftragte für<br />

Chancengleichheit – wie bisher § 13 Abs.<br />

3 FG – vor Benachteiligungen bei und<br />

wegen ihrer Aufgabenerfüllung. Der<br />

Schutz der Beauftragten für Chancengleichheit<br />

vor Kündigung, Umsetzung,<br />

Versetzung und Abordnung ist notwendige<br />

Voraussetzung zur Unabhängigkeit der<br />

Beauftragten für Chancengleichheit bei<br />

der Ausübung ihrer Funktion.

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