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Chancengleichheitsgesetz

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außeruniversitären wissenschaftlichen<br />

Einrichtungen, der kommunalen<br />

Stiftungen, der sozialkaritativen<br />

Stiftungen, der Landesbank Baden-<br />

Württemberg, der Landeskreditbank,<br />

der Sparkassen sowie ihrer Verbände<br />

und Verbundunternehmen, des<br />

Badischen Gemeinde-Versicherungs-<br />

Verbands, der Selbstverwaltungskörperschaften<br />

der Wirtschaft und<br />

der freien Berufe, der Sozialversicherungsträger<br />

sowie der Landesverbände<br />

der Betriebskrankenkassen<br />

und Innungskrankenkassen, des<br />

Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,<br />

der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung Baden-Württemberg<br />

und Kassenzahnärztlichen<br />

Vereinigung Baden-Württemberg,<br />

3. die Hochschulen und Berufsakademien,<br />

soweit nicht das Landeshochschulgesetz<br />

für wissenschaftlich Beschäftigte<br />

an Hochschulen, für wissenschaftliches<br />

und künstlerisches<br />

Personal an Hochschulen sowie für<br />

die Mitglieder des Lehrkörpers der<br />

Berufsakademien Regelungen enthält,<br />

4. die Gerichte des Landes,<br />

5. den Südwestrundfunk dem Sinne<br />

nach.<br />

- 5 -<br />

chen Einrichtungen, den kommunalen<br />

Stiftungen und sozialkaritativen Stiftungen,<br />

sind die Landesbank Baden-<br />

Württemberg, die Landeskreditbank, die<br />

Sparkassen, ihre Verbände und Verbundunternehmen<br />

sowie der Badische Gemeindeversicherungsband<br />

vom Geltungsbereich<br />

ausgenommen. Ausgenommen<br />

sind auch die Sozialversicherungsträger<br />

(Krankenkassen, Landwirtschaftliche Alterskassen<br />

und Unfallversicherungsträger)<br />

sowie die Landesverbände der Betriebskrankenkassen<br />

und Innungskrankenkassen,<br />

der Medizinische Dienst der<br />

Krankenversicherung, die Kassenärztliche<br />

Vereinigung und Kassenzahnärztliche<br />

Vereinigung Baden-Württembergs. Ferner<br />

sind die Selbstverwaltungskörperschaften<br />

der Wirtschaft und der freien Verbände,<br />

zu denen die Kammern und berufsständischen<br />

Versorgungswerke gehören, nicht<br />

vom Geltungsbereich erfasst.<br />

Für die Hochschulen und die Berufsakademien<br />

des Landes stellt Absatz 1 Nr. 3<br />

klar, dass das Gesetz nur insoweit gilt, als<br />

nicht das Landeshochschulgesetz für wissenschaftlich<br />

Beschäftigte, für wissenschaftliches<br />

und künstlerisches Personal<br />

an den Hochschulen sowie für die Mitglieder<br />

des Lehrkörpers der Berufsakademien<br />

Regelungen enthalten.<br />

Abs. 1 Nr. 5 berücksichtigt die Besonderheiten<br />

des Südwestrundfunks, die aus der<br />

gemeinsamen Trägerschaft der Bundesländer<br />

Baden-Württemberg und Rheinland-<br />

Pfalz für den Südwestrundfunk als Zwei-<br />

Länder-Anstalt entstehen. „Dem Sinne<br />

nach“ bedeutet, dass dem Südwestrundfunk<br />

die Möglichkeit eingeräumt wird, von<br />

einzelnen Regelungen dieses Gesetzes<br />

abzuweichen, wenn sie zu Umsetzungsproblemen<br />

in der Zwei-Länder-Anstalt führen.<br />

Dem SWR obliegt es, die aus seiner<br />

besonderen Struktur resultierenden Abweichungen<br />

in seinen Chancengleichheitsplan<br />

im Einvernehmen mit den Gleichstellungsbeauftragten<br />

verbindlich festzulegen.

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