Chancengleichheitsgesetz
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tragte für Chancengleichheit zu beteiligen.<br />
Die Ablehnung des Antrags ist von der<br />
Dienststelle schriftlich zu begründen.<br />
§ 14<br />
Teilzeit, Telearbeit<br />
(1) Die Dienststelle hat unter Einbeziehung<br />
der Beauftragten für Chancengleichheit<br />
für die Beschäftigten in allen<br />
Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten-<br />
und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes<br />
Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen<br />
zu schaffen, soweit zwingende<br />
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Die Wahrnehmung von Vorgesetzten-<br />
und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung<br />
der Arbeitszeit grundsätzlich<br />
nicht entgegen.<br />
(2) Telearbeitsplätze sollen bevorzugt<br />
durch Beschäftigte mit Familienpflichten<br />
im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten<br />
besetzt werden.<br />
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ist von erheblichem frauenpolitischem Interesse,<br />
dass auch männliche Beschäftigte<br />
die Möglichkeiten einer familiengerechten<br />
Gestaltung der Arbeitszeit nutzen.<br />
Daher ist die Beauftragte für Chancengleichheit<br />
zu beteiligen, wenn die Dienststelle<br />
beabsichtigt, dem Antrag einer oder<br />
eines Beschäftigten nicht zu entsprechen.<br />
Die in § 14 enthaltenen Vorschriften zur<br />
Teilzeit entsprechen § 17 FG. Absatz 1<br />
verpflichtet die Dienststellen, in allen Bereichen<br />
ein ausreichendes Angebot an<br />
Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei Stellen mit<br />
Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu<br />
schaffen, soweit zwingende dienstliche<br />
Belange nicht entgegenstehen. Um die<br />
Möglichkeiten für Frauen mit familiären<br />
Pflichten zu erweitern, Führungsverantwortung<br />
zu übernehmen, sollen Stellen<br />
mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben<br />
von der Schaffung organisatorischer Voraussetzungen<br />
für die Teilbarkeit nicht<br />
ausgeschlossen werden, soweit zwingende<br />
dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.<br />
Die Wahrnehmung von gehobenen<br />
Positionen und solchen mit Leitungsaufgaben<br />
steht grundsätzlich einer<br />
Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen.<br />
Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses<br />
Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte<br />
Wochenarbeitszeit die regelmäßige<br />
tarifliche Wochenarbeitszeit unterschreitet,<br />
Beamte und Beamtinnen, deren<br />
Arbeitszeit nach §§ 153 e bis 153 h LBG,<br />
sowie Richterinnen und Richter, deren<br />
Arbeitszeit nach §§ 7 und 7 b des Landesrichtergesetzes<br />
ermäßigt wurde.<br />
Absatz 2 sieht erstmals Telearbeit als<br />
weitere Maßnahme zur Verbesserung der<br />
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />
vor. Soweit Telearbeitsplätze in<br />
den Dienststellen zur Verfügung stehen,<br />
sollen diese bevorzugt durch Beschäftigte