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Chancengleichheitsgesetz

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tragte für Chancengleichheit zu beteiligen.<br />

Die Ablehnung des Antrags ist von der<br />

Dienststelle schriftlich zu begründen.<br />

§ 14<br />

Teilzeit, Telearbeit<br />

(1) Die Dienststelle hat unter Einbeziehung<br />

der Beauftragten für Chancengleichheit<br />

für die Beschäftigten in allen<br />

Bereichen, auch bei Stellen mit Vorgesetzten-<br />

und Leitungsaufgaben, ein ausreichendes<br />

Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen<br />

zu schaffen, soweit zwingende<br />

dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Die Wahrnehmung von Vorgesetzten-<br />

und Leitungsaufgaben steht der Reduzierung<br />

der Arbeitszeit grundsätzlich<br />

nicht entgegen.<br />

(2) Telearbeitsplätze sollen bevorzugt<br />

durch Beschäftigte mit Familienpflichten<br />

im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten<br />

besetzt werden.<br />

- 33 -<br />

ist von erheblichem frauenpolitischem Interesse,<br />

dass auch männliche Beschäftigte<br />

die Möglichkeiten einer familiengerechten<br />

Gestaltung der Arbeitszeit nutzen.<br />

Daher ist die Beauftragte für Chancengleichheit<br />

zu beteiligen, wenn die Dienststelle<br />

beabsichtigt, dem Antrag einer oder<br />

eines Beschäftigten nicht zu entsprechen.<br />

Die in § 14 enthaltenen Vorschriften zur<br />

Teilzeit entsprechen § 17 FG. Absatz 1<br />

verpflichtet die Dienststellen, in allen Bereichen<br />

ein ausreichendes Angebot an<br />

Teilzeitarbeitsplätzen, auch bei Stellen mit<br />

Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu<br />

schaffen, soweit zwingende dienstliche<br />

Belange nicht entgegenstehen. Um die<br />

Möglichkeiten für Frauen mit familiären<br />

Pflichten zu erweitern, Führungsverantwortung<br />

zu übernehmen, sollen Stellen<br />

mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben<br />

von der Schaffung organisatorischer Voraussetzungen<br />

für die Teilbarkeit nicht<br />

ausgeschlossen werden, soweit zwingende<br />

dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.<br />

Die Wahrnehmung von gehobenen<br />

Positionen und solchen mit Leitungsaufgaben<br />

steht grundsätzlich einer<br />

Reduzierung der Arbeitszeit nicht entgegen.<br />

Teilzeitbeschäftigung im Sinne dieses<br />

Gesetzes üben Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer aus, deren vertraglich vereinbarte<br />

Wochenarbeitszeit die regelmäßige<br />

tarifliche Wochenarbeitszeit unterschreitet,<br />

Beamte und Beamtinnen, deren<br />

Arbeitszeit nach §§ 153 e bis 153 h LBG,<br />

sowie Richterinnen und Richter, deren<br />

Arbeitszeit nach §§ 7 und 7 b des Landesrichtergesetzes<br />

ermäßigt wurde.<br />

Absatz 2 sieht erstmals Telearbeit als<br />

weitere Maßnahme zur Verbesserung der<br />

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

vor. Soweit Telearbeitsplätze in<br />

den Dienststellen zur Verfügung stehen,<br />

sollen diese bevorzugt durch Beschäftigte

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